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01.06.06 , 10:22 Uhr
B 90/Grüne

Karl-Martin Hentschel zum Kommunalwahlrecht

PRESSEDIENST Fraktion im Landtag Schleswig-Holstein Pressesprecherin Es gilt das gesprochene Wort! Claudia Jacob Landeshaus TOP 6 – Kommunalwahlrecht Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel
Dazu sagt der stellvertretende Vorsitzende Durchwahl: 0431/988-1503 Zentrale: 0431/988-1500 der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Telefax: 0431/988-1501 Karl-Martin Hentschel: Mobil: 0172/541 83 53 E-Mail: presse@gruene.ltsh.de Internet: www.sh.gruene-fraktion.de

Nr. 265.06 / 01.06.06


Gerechteres Wahlrecht – mehr Beteiligung der WählerInnen
Sehr geehrter Herr Präsident , sehr geehrte Damen und Herren,
mit dem vorliegenden Gesetzentwurf schlagen wir eine umfassende Modernisierung un- seres kommunalen Wahlrechts vor. Dabei haben wir nichts Neues erfunden, sondern wir haben uns an dem orientiert, was sich anderswo bereits bewährt hat.
Erstens: Die Einführung des Panaschierens und Kumulierens. Dieses Wahlverfahren er- möglicht den BürgerInnen mehr Einfluss darauf zu nehmen, welche KandidatIn einer Par- tei gewählt wird.
Damit tragen wir der Kritik Rechnung, dass die Mehrzahl der Gemeinderäte bereits vor der Wahl durch die Aufstellung der Listen feststeht.
Die teilweise geäußerte Meinung von KritikerInnen, dass dieses Verfahren zu kompliziert sei, trifft nicht zu: Die Zahl der ungültigen Stimmen liegt bei diesen Wahlverfahren nur unwesentlichen höher, als wenn man nur Parteien wählen darf.
Wie im herkömmlichen Verfahren ermöglicht unser Vorschlag auch, dass Städte und Gemeinden aus mehreren Wahlbezirken bestehen, so dass die gewählten VertreterInnen jeweils aus dem Wahlkreis kommen können, den sie vertreten.


1/3 Mittlerweile wurde dieses Verfahren bereits in elf Bundesländern eingeführt und freut sich wachsender Beliebtheit. Bei der letzten Kommunalwahl in Baden-Württemberg haben 90 Prozent aller WählerInnen von den Möglichkeiten der Wahl einzelner KandidatInnen und des Kumulierens und Panaschierens Gebrauch gemacht.
Ich hoffe, dass sie das bald auch in Schleswig-Holstein können.
Die zweite wesentliche Änderung betrifft die Abschaffung der 5-Prozent-Klausel. In meh- reren verfassungsgerichtlichen Entscheidungen wurde festgestellt, dass diese Klausel bei Kommunalwahlen eine unnötige Einschränkung der Chancengleichheit bedeutet. Mittlerweile gibt es die Klausel nur noch in drei von dreizehn Flächenländern.
Ebenso geboten ist die dritte Neuerung: Die Ablösung des Zuteilungsverfahren nach d’Hondt durch das Verfahren nach Sainte Laguë/Schepers. Das bisherige Verfahren hat kleine Parteien und Wählergemeinschaften erheblich benachteiligt.
Deshalb wurde das d’Hondt-Verfahren bereits in zehn Bundesländern abgelöst. Der Bundeswahlleiter kam in einer Studie 1999 zu dem Fazit, dass das Verfahren nach Sain- te Laguë/Schepers den anderen Verfahren vorzuziehen ist, da es das Stimmergebnis am besten in die Mandatszahl abbildet.
Die vierte Neuerung betrifft die Einführung von Listenverbindungen. Dies hat besondere Bedeutung in kleinen Gemeinden, wo es bis zu über 15 Prozent der Stimmen bedarf, be- vor eine Liste ein erstes Mandat erringt. Bleiben mehrere Listen unter diesem Quorum, dann kann es passieren, dass ein großer Teil der WählerInnen gar nicht im Parlament vertreten ist.
Durch die Einführung der Listenverbindung können Listen verbunden werden. Dann ge- hen die Stimmen von Parteien oder Wählergemeinschaften, die nicht genug Stimmen für das erste Mandat gewonnen haben, nicht verloren, sondern werden einer anderen Liste zugeschlagen.
Mit der fünften Neuerung schaffen wir eine gesetzliche Grundlage für Blindenschablonen. Damit wird abgesichert, dass sehbehinderte Menschen nicht mehr nur durch eine Ver- trauensperson, sondern in Zukunft auch selbständig ihre Stimme abgeben können.
Damit komme ich zur letzten wesentlichen Neuerung in unserem Gesetzentwurf: Diese habe ich im Kommunalwahlgesetz von Baden-Württemberg gefunden. Dort werden Ge- meindevertreterInnen, die ihr Mandat niederlegen oder KandidatInnen, die ihr Mandat nicht annehmen, auf die Reserveliste ihrer Partei gesetzt und sind dann der oder die ers- te NachrückerIn.
Dies ermöglicht es, dass Menschen, die beruflich sehr eingespannt sind oder die z.B. wegen der Geburt eines Kindes eine Pause in der Kommunalpolitik einlegen wollen, ihr Mandat niederlegen können – und trotzdem später wieder in die Vertretung zurückkehren können, wenn eine andere VertreterIn zurücktritt.
Gerade bei der hohen Mobilität, den hohen Anforderungen in der heutigen Arbeitswelt und den Schwierigkeiten, Kindererziehung, Beruf und ehrenamtliches Engagement mit- einander zu verbinden, ist dies eine gute Möglichkeit, KandidatInnen für die Mitarbeit in der Kommunalpolitik zu gewinnen, die zeitweise nicht zur Verfügung stehen.
Angesichts der Entwicklung, dass in manchen Kommunalparlamenten die RentnerInnen einen wachsenden Teil der Fraktionen bilden, ist diese Regelung eine gute Möglichkeit, auch beruflich stark eingebundene Menschen und berufstätige Eltern stärker zur Beteili- gung an der Kommunalpolitik zu ermutigen.
Ich bin sehr gespannt, wie die beiden Regierungsfraktionen auf diesen Gesetzesvor- schlag reagieren werden. Schalten sie auch diesmal auf stur und lehnen alles ab, weil die Idee nicht von ihnen selber kommt?
Erklären sie alles für Blödsinn, was ihre ParteikollegInnen in anderen Ländern für sinnvoll erachtet haben? Oder sind sie bereit für einen konstruktiven Dialog über Parteigrenzen hinweg?
Ich finde: Das Ziel, die Kommunalwahlen für die WählerInnen interessanter und attrakti- ver zu machen, sollte ein gemeinsames Anliegen sein. Dann können wir uns auch sach- lich über die Vorteile der einen oder anderen Regelung unterhalten. Ich freue mich auf die Diskussion im Ausschuss.

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