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Anke Spoorendonk zu TOP 14 - Keine Rundfunkgebühren für PCs und Handys
PresseinformationKiel, den 14.09.2006 Es gilt das gesprochene WortAnke SpoorendonkTOP 14 Keine Rundfunkgebühren für PCs und Handys – Medienabgabe geräteunabhängig gestalten Drs. 16/934Die uns vorliegenden Anträge zum 8. Rundfunkgebührenstaatsvertrag beinhalten aus Sicht desSSW zwei Knackpunkte.Erstens geht es darum, dass ab dem 1. Januar kommenden Jahres alle PC’s, die ans Internetangeschlossen sind, bei der Gebühreneinzugszentrale angemeldet werden müssen und dassdafür eine Rundfunkgebühr entrichtet werden muss. Hierbei spielt es dann keine Rolle, ob der PCtatsächlich zum Rundfunkempfang tauglich ist oder nicht. Mit anderen Worten, Jeder der eineninternettauglichen PC hat, muss Rundfunkgebühren hierfür entrichten. So ist es rübergekommen und dies hat verständlicherweise für erhebliche Unruhe gesorgt.Auf private Haushalte wird diese Neuerung jedoch kaum zutreffen. Denn wer bereits einEmpfangsgerät angemeldet hat, muss Rundfunkgebühren entrichten. Diese Gebühr beinhaltetdann auch internetfähige PC’s und Laptops, da Computer vom Gesetzgeber als Zweitgerätangesehen werden und von der Gebührenpflicht somit befreit sind. Privathaushalte müssen nur 2dann eine Gebühr für internetfähige PC’s entrichten, wenn kein Fernseher oder Radioangemeldet ist oder wenn Haushaltsangehörige einen Internet-PC haben, sofern sie keineneigenen Fernseher angemeldet haben. Somit kann davon ausgegangen werden, dass privateHaushalte von der künftigen Regelung kaum betroffen sind.Für Betriebe, Schulen oder Hochschulen sieht der 8. Rundfunkgebührenstaatsvertrages eineähnliche Regelung vor. Demnach fallen zusätzliche Kosten nur dann an, wenn bisher keinEmpfangsgerät angemeldet ist. Vereinfacht gesprochen: Ist ein Gerät in einem Betriebangemeldet, sind internetfähige Rechner als Zweitgeräte anzusehen und somit von der Gebührbefreit.Wer nun aber Pressemitteilungen und Artikel der letzen Wochen zu diesem Thema gelesen hat,konnte den Eindruck gewinnen, dass gerade Betriebe, Schulen oder Hochschulen aufgrund voninternetfähigen PC’s künftig übermäßig belastet werden. Der 8. Rundfunkgebührenstaatsvertraghat hier für viel Aufregung gesorgt. Im Sinne der Nutzer und Gebührenzahler brauchen wir einedeutlichere Reglung, denn es darf hierbei nicht zu einer erheblichen Mehrbelastung kommen. Eskann nicht angehen, dass Universitäten hohe Gebühren für internetfähige PC’s aufbringenmüssen - die zu Forschungs- und Lehrzwecken genutzt werden – nur weil sie auf mehrerenGebäuden und Grundstücken einer Universität verteilt sind. Hier sollten wir noch genau prüfen,inwieweit beispielsweise Universitäten durch den 8. Rundfunkgebührenstaatsvertraggebührenmäßig belastet werden. Gleiches gilt natürlich auch für Betriebe.Generell ist aber auch festzustellen, dass derzeit weder die technischen Empfangsmöglichkeitennoch das vorhandene Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Internet eine Gebühr fürinternetfähige PC’s rechtfertigen. Daher teilen wir die Auffassung, dass eine Gebühr fürinternetfähige PC’s mindestens für zwei Jahre ausgesetzt wird. Diese Zeit muss dann genutztwerden, um zu klären, nach welchen Kriterien Rundfunkgebühren in der Zukunft erhobenwerden sollen oder wie eine Medienabgabe gestaltet werden sollte. 3Der zweite Knackpunkt des 8. Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist der Handel mitpersonenbezogenen Daten. Hierzu hat sich der SSW bereits in der Lesung zum 8.Rundfunkgebührenstaatsvertrag ablehnend geäußert. Denn mit dem Staatsvertrag wurde dieBeschaffung und Verarbeitung von Daten aus dem kommerziellen Adresshandel legitimiert. Einsolcher kommerzieller Handel hat jedoch nach Auffassung des SSW nichts bei den öffentlich-rechtlichen Institutionen zu suchen. Dies wurde seinerzeit auch von den Datenschutz-beauftragten der Länder kritisiert. Diesen Punkt greift die FDP in ihrem Antrag wieder auf.Ein weiterer Punkt im Rahmen des Datenschutzes ist der Umgang mit Daten von Beziehern vonSozialleistungen, Arbeitslosengeld oder Berufsausbildungsförderung. Aus dem Tätigkeitsbereicht2006 des Datenschutzbeauftragen geht hervor, dass die Gebühreneinzugzentrale fordert, wereine Befreiung von der Rundfunkgebühr erreichen will, muss einen entsprechenden Bescheidüber den Bezug von Sozialleistungen im Original oder in beglaubigter Kopie vorlegen. DieseBescheide enthalten in der Regel aber Angaben zur Person, zu den persönlichenLebensumständen, zu den Einkommensverhältnissen, eventuell auch Angaben über Dritte imHaushalt des Antragstellers. Hier sage ich ganz deutlich, derartige Daten haben die GEZ nicht zuinteressieren. Eine einfache Bestätigung von den Sozialleistungsbehörden über den Bezug vonSozialleistungen muss genügen, damit eine Person von Rundfunkgebühren befreit werden kann.