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21.02.07 , 11:27 Uhr
SPD

Konrad Nabel zu TOP 5: Naturschutzgesetz mit kurzer Halbwertzeit

Sozialdemokratischer Informationsbrief

Kiel, 21.02.2007 Landtag Es gilt das gesprochene Wort! Sperrfrist: Redebeginn aktuell
TOP 5 - Novelle Landesnaturschutzgesetz (Drucksache 16/709, 16/1004 + 16/1226)für Schleswig- Holstein
Konrad Nabel:
Naturschutzgesetz mit kurzer Halbwertzeit
Der Wegfall der Positivliste, die verpflichtende Prüfung vertraglicher Lösungen und damit ein faktischer Vorrang für den Vertragsnaturschutz vor ordnungsrechtlichen Maßnahmen sowie der Wegfall der Landschaftsrahmenpläne verschlechtern die Quali- tät des Naturschutzes und sind kein Beitrag zur Entbürokratisierung, argumentiert Kon- rad Nabel in seiner Rede. Er führt Beispiele an, die nicht dem Naturschutz dienen, und geht auf Änderungen ein, die die SPD-Fraktion erreichen konnte. Das Landesnatur- schutzgesetz in der heute vorliegenden Fassung habe sich aber gegenüber dem Res- sortentwurf erheblich verbessert, es sei lesbarer geworden. Deshalb werde die SPD ihm zustimmen. Doch „wir hätten gut weiterhin mit dem bis heute geltenden und wei- terhin vorbildlichen Naturschutzgesetz leben können“, so Nabel, das auf der Grundla- ge eines ganzheitlichen Ansatzes und wissenschaftlicher Erkenntnisse 1993 vom Landtag beschlossen wurde. Es hatte Beispielcharakter für viele andere Länder


Die Rede im Wortlaut: Gut vier Monate nach der ersten Lesung im Oktober 2006 liegt uns heute das Ergeb- nis der parlamentarischen Beratungen zur Novelle des Landesnaturschutzgesetzes vor. Die parlamentarischen Beratungen waren im wesentlichen eingeschränkt auf die der beiden Koalitionsparteien. Anträge der Oppositionsfraktionen hatten keine Chance und fanden keine Mehrheit.
Nachdem bereits vor der ersten Lesung diese Gesetzes ein Koalitionsausschuss im September 2006 den von mir Anfang 2006 noch als mangelhaft bezeichneten Res- sortentwurf in einigen Passagen verbessert hatte, mussten zwei weitere Koalitions- ausschüsse das Gesetz beraten. Zuletzt ging es am 08. Februar ein weiteres Mal Schleswig- Holstein

Herausgeber: SPD-Landtagsfraktion Verantwortlich: Petra Bräutigam Landeshaus Postfach 7121, 24171 Kiel Tel: 0431/ 988-1305/1307 Fax: 0431/ 988-1308 E-Mail: pressestelle@spd.ltsh.de Internet: www.spd.ltsh.de SPD -2-



um die vor der ersten Lesung in den §1 eingefügte Eigentumsklausel und die vollstän- dige Umsetzung der Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom September 2006.
Bereits vor diesem Koalitionsausschuss hatten sich die Facharbeitskreise der CDU und der SPD auf 16 kleinere Änderungen des Gesetzentwurfs einigen können. Den dabei sehr hilfreichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des MLUR möchte ich an die- ser Stelle herzlich danken. Mein besonderer Dank gilt aber den Mitarbeitern unserer Facharbeitskreise, Herrn Johnke und Herrn Wege.
Unberücksichtigt blieben dabei die nach wie vor geltenden Forderungen, die wir an den Ressortentwurf gestellt hatten, und zu denen ich hier im Haus bereits gespro- chen habe: Der Wegfall der Positivliste, die verpflichtende Prüfung vertraglicher Lö- sungen und damit ein faktischer Vorrang für den Vertragsnaturschutz vor ordnungs- rechtlichen Maßnahmen sowie der Wegfall der Landschaftsrahmenpläne verschlech- tern die Qualität des Naturschutzes und sind kein Beitrag zur Entbürokratisie- rung.
Die Anhörung hat deutlich gemacht, dass vor allem die kommunalen Praktikerinnen und Praktiker die Positivliste und Arbeitshilfen wie den Knickerlass besonders schmerzlich vermissen. Die Veränderung der Eingriff-Ausgleichsregelung, der Wegfall des Vorkaufsrechts des Landes und die Genehmigungsfiktion für die Steganlagen dienen nicht dem Naturschutz.
Das Landesnaturschutzgesetz in der heute vorliegenden Fassung hat sich aber ge- genüber dem Ressortentwurf dennoch erheblich verbessert, es ist lesbarer ge- worden, an einigen - nicht an allen - Stellen konnten Rechtsunklarheiten ausgeräumt werden, und das Gesetz ist damit für die Praxis etwas handhabbarer geworden.
Vergleichen wir z.B. den §1 im Ressortentwurf, im Regierungsentwurf und in der heute zur Abstimmung vorliegenden Fassung, dann sind diese Veränderungen gut zu erken- nen. Enthielt dieser wichtige und in das Gesetz einleitende Paragraf in der ersten Fas- sung nur einen dürren Verweis auf die Ziele und Grundsätze des Bundesnaturschutz- gesetzes - und war damit ein Beleg für die mangelnde Lesbarkeit des Gesetzes -, so beinhaltet er heute die umfassende Darstellung der Ziele und Grundsätze des Na- turschutzes. -3-



Auch der im Regierungsentwurf zunächst sehr verkürzt aufgenommene Verweis auf den Biotopverbund wurde in der heute vorliegenden Beschlussvorlage durch eine aus- führliche Beschreibung des Biotopverbunds und der sich daraus ergebenden Verpflich- tungen verständlicher gefasst.
So wurde nicht nur der nachfolgend zitierte wichtige Passus aufgenommen: „Alle Maßnahmen und Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes unterstützen das Ziel, ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) zu schaffen, das mindestens 10% der Lan- desfläche umfassen soll.” sondern auch die Verpflichtung, durch vertragliche oder rechtliche Maßnahmen die dauerhafte Sicherung des Biotopverbunds zu ge- währleisten. Dies ist ein wichtiger Erfolg, der auch nicht durch die 10%-Angabe ge- schmälert wird, wissen wir doch, dass unser Land bereits heute über 13% Vorrangflä- chen für den Naturschutz verfügt. Wenn wir die zur Zeit noch umstrittenen Flächen auf Eiderstedt mit einrechnen, kommen wir locker über die 15%, die im bis heute gelten- den Gesetz als Ziel formuliert sind.
Zusätzlich wurde als Absatz 2 zunächst eine Passage eingefügt, die privates Eigen- tum als eine besonders wichtige Voraussetzung zur Erreichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes darstellte. Alle Welt rätselte, was das wohl sollte. Ge- hörte diese deklaratorische Aussage zu den Zielen des Naturschutzes oder war sie gar ein Grundsatz des Naturschutzes? Nein, es war ein schlichtes, von der CDU so ge- wolltes politisches Postulat, das in seiner apodiktischen Formulierung an die Zeit des Ständestaates vor 1789 erinnerte und das in dieser Form für uns nicht tragbar war.
Wir beauftragten den wissenschaftlichen Dienst des Landtages mit der Bitte, unter an- derem diesen Text auf seine Rechtssicherheit und seine Übereinstimmung mit dem Bundesnaturschutzgesetz hin zu überprüfen. Der wissenschaftliche Dienst bestätigte unser Unbehagen und empfahl, diesen Passus zu streichen. Auch die vom Ministerium beauftragte namhafte Rechtsanwaltskanzlei kam zu keinem eindeutigen Schluss, was diese Passage denn bedeuten sollte und schlug verschiedene Änderungen vor, von denen sich die eine jetzt im Absatz 2 wiederfindet. Wir halten die Einfügung einer Pri- vateigentümerklausel in die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes weiterhin für überflüssig, konnten uns aber auch im letzten Koalitionsausschuss nicht durch- setzen. -4-



Auch in weiteren Passagen des heute vorliegenden Textes wurden einige Stellen les- barer gemacht und damit klarer gefasst. So wurde nicht nur die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand in §4 wieder allgemeinverständlich gefasst und die Bestimmungen zum gesetzlichen Schutz von Natura2000-Gebieten in §29 ausführlicher dargestellt, es wurde im Artenschutzparagrafen 34 auch die “Handstraußregelung” aus dem beste- henden Gesetz wieder aufgenommen sowie der Horstschutz für bedrohte Vögel, vor allem Großvögel, erheblich erweitert.
Es gab darüber hinaus weitere substantielle Änderungen, die zum Teil auf die internen Verhandlungen, zum Teil auf die zweitägige Anhörung des Umweltausschusses zu- rückgehen. So konnten wir für die Knicks wieder einen stärkeren Schutz erreichen, der sich nicht nur dadurch ausdrückt, dass sie einen eigenen Absatz innerhalb des §25 erhalten haben. Knicks sind nun auch wieder in der flächendeckenden Kartierung ent- halten. Wir hielten dies für wichtig, um sicherzustellen, dass Veränderungen im Knick- netz festgestellt werden können und nötigenfalls ausgeglichen werden müssen.
Durch die Einfügung des kleinen Wortes “vorrangig” in den §60 rückten wir die Zu- sammensetzung des LNV wieder etwas zurecht, und die “sonstigen Nutzungen” in Na- turschutzgebieten - und das gilt auch für die Jagd - sind nun nur dann zulässig, wenn und soweit sie den Vorrang des Schutzzwecks wahren.
Ich kann und will Ihnen nicht alle Änderungen vortragen und Ihnen damit das Lesen des nun neu gefassten gesamten Textes ersparen, dem die SPD-Fraktion heute in 2. Lesung zustimmen wird.
Es bleibt allerdings dabei: Wir hätten gut weiterhin mit dem bis heute geltenden und weiterhin vorbildlichen Naturschutzgesetz leben können, das von Berndt Heydemann auf der Grundlage eines ganzheitlichen Ansatzes und wissenschaftlicher Erkenntnisse wie z.B. der “Lübecker Grundsätze für den Naturschutz” 1992 vorgelegt und 1993 vom Landtag beschlossen worden ist. Es hatte Beispielcharakter für viele andere Länder, es war die Vorlage für das heute geltende Bundesnaturschutzgesetz, und es gilt deshalb als Rahmengesetz in weiten Teilen weiterhin fort.
Koalitionen und Regierungen kommen und gehen, die Natur bleibt bestehen - länger wahrscheinlich als die Menschheit, die der Natur auch heute noch mehr abverlangt, als sie zu leisten imstande ist. Erst wenn unser Verfassungsgrundsatz - der Schutz der Natur um ihrer selbst Willen - wirklich und ehrlich umgesetzt ist und im Bewusstsein -5-



aller Menschen verankert ist, wird es kein Naturschutzgesetz mehr geben müssen. Bis dahin ist es, so fürchte ich, noch eine lange Zeit, und auch dieses heute zu verab- schiedende Gesetz wird sicher nicht das letzte Naturschutzgesetz für Schleswig- Holstein sein.

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