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Monika Schwalm zu TOP 4: Ein verlässlicher Rechtsrahmen für die Telemedien
Nr. 066/07 21. Februar 2007 PRESSESPRECHER Dirk Hundertmark Landeshaus, 24105 Kiel Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1444 E-mail: info@cdu.ltsh.de Internet: http://www.cdu.ltsh.deMedienpolitik Monika Schwalm zu TOP 4: Ein verlässlicher Rechtsrahmen für die Telemedien Bereits am 22. Juni vergangenen Jahres haben die Regierungschefs der Länder den Entwurf des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages zustimmend zur Kenntnis genommen und ihn am 10. Oktober 2006 unterzeichnet. Heute ist es nun die Aufgabe des Parlaments, ihm zuzustimmen, damit er, wie von den Ministerpräsidenten vereinbart, nächste Woche, am 1. März, in Kraft treten kann.Eine insbesondere für Schleswig-Holstein relevante Änderung enthält die neu gefasste Regelung in § 10 Absatz 2 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, die eine Einführung von Fusionsprämien für Landesmedienanstalten vorsieht. So wird die finanzielle Grundlage fusionierter Landesmedienanstalten erheblich verbessert. Mit dem neu gefassten § 10 Absatz 2 bleiben die so genannten Sockelbeträge, die den Landesmedienanstalten aus der Rundfunkgebühr zugewiesen werden, für die nächsten 4 Jahre nach einer Fusion vollständig erhalten und werden in der Folgezeit prozentual angepasst. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass Synergieeffekte bei Fusionen nicht kurz-, sondern nur mittel- bis langfristig erzielbar sind. Von dieser Regelung wird Schleswig-Holstein bereits im Rahmen der Fusion von ULR und HAM profitieren.Letztlich geht es allerdings beim Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag um viele technische Einzelheiten, wobei die Anpassung und Vereinfachung der bereichsspezifischen Regelungen für Tele- und Mediendienste einen Schwerpunkt bilden. Bislang waren Teledienste im Telekommunikationsgesetz des Bundes und Mediendienste im Mediendienste-Staatsvertrag normiert. In Zukunft werden die wirtschaftsbezogenen Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel das Herkunftslandprinzip, die Zulassungsfreiheit, Informationspflichten, und der Datenschutz in einem Telemediengesetz des Bundes für alle Betroffenen einheitlich geregelt sein, das zeitgleich mit dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft treten wird.Die über diese wirtschaftsrechtlichen und allgemeinen Anforderungen hinausgehenden inhaltsspezifischen Bereiche wie zum Beispiel journalistische Sorgfaltspflichten oder das Gegendarstellungsrecht sind in einem neu gefassten Abschnitt des Rundfunkstaatsvertrages enthalten.Durch die neue Rechtssystematik werden die Regelungsbereiche von Bund und Ländern klar getrennt, Rechtsunsicherheiten ausgeräumt und Doppelregulierungen abgeschafft.Ein wesentlicher Vorteil dabei ist, dass Tele- und Mediendienste - wie schon beim Jugendmedienschutz Staatsvertrag und im Jugendschutzgesetz geschehen - unter den einheitlichen Begriff der „Telemedien“ zusammengefasst werden. Es wird jetzt nicht mehr zwischen Telediensten und Mediendiensten unterschieden. Komplizierte Abgrenzungsfragen entfallen. Das gilt auch für die oft von der Wirtschaft beklagten Doppelregulierungen im Telekommunikationsgesetz einerseits und im Mediendienste- Staatsvertrag andererseits. Damit haben wir jetzt einen verlässlichen Rechtsrahmen von Bund und Ländern für Telemedien. Anbieter und Nutzer der neuen Dienste erhalten Rechts- und Planungssicherheit ohne dass sich etwas an den Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern ändert; die Länder bleiben für den Rundfunk originär zuständig.Ferner ist vom Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag das Verfahren der Landesmedienanstalten zur Auswahl von Fensterprogrammveranstaltern im Rahmen eines Hauptprogramms betroffen. Veranstalter der Fensterprogramme sind unabhängige Dritte. Ihr Ziel ist es, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt zu leisten und dieses Ziel zu erreichen, ohne dabei berechtigte Interessen des Hauptprogrammveranstalters zu vernachlässigen.In Zukunft haben die Landesmedienanstalten die Möglichkeit, den Vorschlag des Hauptprogrammveranstalters, der weiterhin drei Vorschläge unterbreiten wird, um zwei weitere Vorschläge zu ergänzen. Die Stellung des Veranstalters des Fensterprogramms wird dadurch gestärkt, dass die Zulassung – entsprechend der schon bestehenden Praxis – von drei auf fünf Jahre verlängert und verbindlich festgeschrieben wird.Die CDU-Fraktion wird dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zustimmen.