Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.
Anke Spoorendonk zu TOP 3 - Das neue Polizeigesetz ist ein schlechtes Gesetz
PresseinformationKiel, den 22.02.2007Es gilt das gesprochene WortAnke SpoorendonkTOP 3 Gesetz zur Anpassung gefahrenabwehrrechtlicher und verwal- tungsverfahrensrechtlicher Bestimmungen (Drs. 16/1163)Richtig ist, dass der vorliegende Gesetzentwurf besser ist als der Ursprungsentwurf des Innenmi-nisteriums, zumindest im gesetzestechnischen Sinne. Richtig ist möglicherweise auch, dass es inanderen Bundesländern Polizeigesetze gibt, die noch restriktiver sind als der schleswig-holsteinische Gesetzentwurf. – Aber im Gegensatz zu Schleswig-Holstein haben diese Bundes-länder damit auch kein Renommee zu verlieren! Das ist das Traurige an der heutigen Debatte,denn trotz anders lautender Beteuerungen hat der Innenminister nicht belegen können, warumes so dringlich ist, das schleswig-holsteinische Polizeigesetz zu ändern. Der gebetsmühlenartigeVerweis auf die technologische Entwicklung reicht dabei nicht aus. Und noch etwas gehört ausSicht des SSW als Demagogie entlarvt zu werden: Das Argument nämlich, dass es bei der Novel-lierung des Polizeigesetzes darum geht, mehr für die Opfer von Verbrechen zu tun. Der besteOpferschutz ist ein transparentes und rechtlich einwandfreies Gesetz, und genau daran hapert esbei dem neuen Polizeirecht. 2Der SSW hat die liberale Innen- und Rechtspolitik des Landes der letzten vielen Jahre immermitgetragen. In ganz vielen Landtagsdebatten haben wir uns gegen Verschärfungen im Straf-recht ausgesprochen, weil Fachleute uns davon überzeugen konnten, dass wir durch das schlich-te Wegschließen von Straftätern nichts bewirken. Dass Prävention und Straffälligenhilfe immernoch die bessere Kriminalitätspolitik darstellen. Und ich erinnere mich an jene Debatten, dieallesamt unter der Überschrift geführt wurden, dass mehr Überwachung nicht zu mehr Sicher-heit führt.Dagegen könnte nunmehr eingewendet werden, dass sich mit dem 11. September alles veränderthabe. Oder, um es mit Heribert Prantl von der Süddeutschen Zeitung zu formulieren: „Es gehörtzu den Kennzeichen der Politik der inneren Sicherheit, dass sie den Mund besonders voll nimmt.Stets ist es just das Gesetz, an dem man gerade arbeitet, von dem angeblich die Zukunft derinneren Sicherheit abhängt. So war das bei der Kronzeugenregelung; beim Vermummungsver-bot; beim Lauschangriff; bei der Ausweitung der Telefonüberwachung; bei der Vorratsspeiche-rung der Internet-Daten; beim Luftsicherheitsgesetz; beim erleichterten Zugriff der Sicherheits-behörden auf Daten von Banken, Sozial- und Gesundheitsbehörden; beim biometrischen Perso-nalausweis; bei der Schleierfahndung; bei den diversen Terrorismusbekämpfungs- und ihrenErgänzungsgesetzen“.Soll heißen: Mehr noch als die Entwicklung in den Bereichen Telekommunikation, Internet undComputertechnik; mehr noch als die grenzüberschreitenden Verkehrsströme und die gewachse-ne Mobilität in der Bevölkerung ist das neue Sicherheitsdenken der Regierungen – abgenickt vonden Parlamenten – der Grund für die Novellierung vieler Polizeigesetze. Während Schleswig-Holstein in Sachen „Sicherheitsaktionismus“ in der ersten Gesetzesrunde nach 2001 noch einerühmliche Ausnahme war, befinden wir uns mit dem vorliegenden Gesetzentwurf imMainstream der bundesdeutschen Entwicklung. – Auch dazu noch einmal Heribert Prantl: „An dieStelle des klassischen Straf- und Polizeirechts tritt Gesetz für Gesetz ein allgemeines Gefahren- 3recht, das die Grenzen zwischen Strafverfolgung, Polizei, Geheimdienst und Militär auflöst oderaufzulösen trachtet. Die neuen Gesetze wollen dem kriminellen und terroristischen Übel über-haupt und generell zuvorkommen. … Präventive Logik ist expansiv: Wer vorbeugen will, weiß niegenug! Und so verwandelt sich der Rechtsstaat, Gesetz für Gesetz, in einen Präventionsstaat“.Daher bleibt der SSW bei seiner Meinung: das neue Polizeirecht ist ein schlechtes Gesetz. DieAnhörung im Innen- und Rechtsausschuss machte deutlich, dass dies nicht nur inhaltliche, son-dern auch handwerkliche Gründe hatte. Mir ist zumindest kein anderes Gesetz bekannt, das imRahmen einer Anhörung dermaßen auseinander genommen worden ist wie dieses. Dabei geht esum Datenerhebungen und die Zulassung von geheimen Ermittlungsmethoden – vor allem inPrivatwohnungen und bei der Telekommunikation, sowie um neue Kontrollbefugnisse – also umRasterfahndung, Schleierfahndung, Videoüberwachung und das Screening von Kfz-Kennzeichen.Und ganz übergeordnet betrachtet geht es eben um die Begriffe Verhältnismäßigkeit und Ver-fassungsmäßigkeit.Auch wenn der heute zur Abstimmung vorliegende Gesetzentwurf Verbesserungen zum Ur-sprungsentwurf aufweist, bleiben aus Sicht des SSW weiterhin verfassungsrechtliche Bedenken.Diese konnten weder im Innen- und Rechtsausschuss noch durch die Beantwortung der von derFDP schriftlich eingereichten Fragen ausgeräumt werden. Der Wissenschaftliche Dienst desLandtages sagt zum Beispiel, dass die Auskunftspflicht von Bürgerinnen und Bürgern der Polizeiund den Ordnungsbehörden gegenüber verfassungsrechtlich bedenklich ist. Das Innenministeri-um vertritt – wen wundert es – die Position, dass alles bestens geregelt ist. Da es dabei aber nichtum das Spiel „zwei Juristen – drei Meinungen“ geht, sondern um das hohe Gut der Verfassungs-mäßigkeit, stehen wir somit vor der interessanten Frage, wem wir glauben können. Der SSWglaubt dem Wissenschaftlichen Dienst, was dazu führen kann, dass wir letztlich das Bundesver-fassungsgericht einschalten müssten. 4Die Neue Richtervereinigung hat in einer Presseerklärung deutlich gemacht, dass das Bundesver-fassungsgericht an polizeiliche Maßnahmen im Gefahrenvorfeld - wie z.B. polizeiliche Überwa-chungen - hohe Anforderungen an deren Vorhersehbarkeit und damit an die Bestimmtheit undVerhältnismäßigkeit der gesetzlichen Eingriffsnorm stellt. Der Bürger muss erkennen können,unter welchen Umständen sein Verhalten mit dem Risiko der Überwachung verbunden ist. Gibtder Bürger keinen Anlass dazu, muss auch die Möglichkeit bestehen, unbehelligt zu bleiben.Ansonsten bekommen wir das, was von vielen Experten als eine „Jedermann-Überwachung“umschreiben worden ist. Vor diesem Hintergrund befürchtet die Schleswig-Holsteinische Straf-verteidigervereinigung zu Recht, dass die Befugnisse der Polizei ausgedehnt, während die rich-terlichen Kontrollfunktionen deutlich eingeschränkt werden. In der Neufassung des §185a heißtes z.B., dass nur aufgrund richterlicher Anordnung bei „gegenwärtiger Gefahr“ die vorbeugendeTelekommunikationsüberwachung angeordnet werden darf. Bei „Gefahr im Verzug“ darf aller-dings auch die Polizei die Überwachung anordnen - der Richter muss dies dann unverzüglichbestätigen. Bei gegenwärtiger Gefahr liegt aber auch immer Gefahr im Verzug vor, sagt dieStrafverteidigervereinigung. Im Normalfall ist also eine Anordnung durch Richter gar nicht vor-stellbar. - Die richterliche Kontrollfunktion entfällt bzw. wird deutlich eingeschränkt, die Befug-nisse der Polizei dagegen ausgedehnt“, sagt sie wörtlich. Diese Einschätzung teilt der SSW.Und noch ein Beispiel sei genannt, um zu verdeutlichen, wohin aus unserer Sicht die Reise hingeht. Gemeint ist das im Gesetz vorgesehene Kfz-Screening. Für den SSW steht fest, dass diesesScreening ein Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht darstellt. Das Innenminis-terium sieht das ähnlich und führt in der Beantwortung des FDP-Fragenkatalogs dazu aus, dassder vorliegende Gesetzentwurf in dieser Hinsicht sogar die vom Bundesverfassungsgerichtaufgestellten Kriterien „übererfüllt“. – Soll heißen: laut Ministerium ist das Kfz-Screening verfas-sungsrechtlich unbedenklich. Das beantwortet aber nicht die Frage, ob das Screening – als Ge-fahrenabwehr betrachtet – auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Nach Meinung desSSW gehören solche Eingriffe eindeutig in den Bereich der Strafprozessordnung und damit in dieGesetzgebungskompetenz des Bundes. Wir teilen die Auffassung des Landesdatenschutzbeauf- 5tragten, der über Grundrechtsbindung von Überwachungseingriffen anmerkt: „Dabei entstehtder falsche Eindruck, die vom Bundesverfassungsgericht gesetzten äußersten Grenzen stimmtenmit dem überein, was an Überwachung auch tatsächlich erforderlich ist. Das BVG hat nur eineVerwerfungskompetenz: unter der Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen gibt bzw. gäbe esgroße Gestaltungsspielräume für die Politik. Nicht alles, was zulässig ist, ist auch wirklich nötig“.Und noch einen Punkt möchte ich ansprechen: das Verhältnis von Datenschutz und Gefahren-abwehr nämlich. In den §§ 185 und 197 wird somit die Vorschrift gestrichen, wodurch die zugelas-senen technischen Mittel zum Abhören oder zur Aufzeichnung von Bildaufnahmen erfasst wer-den. Seitens des Innenministeriums wird angeführt, dass diese Verwaltungsvorschrift aus Grün-den der Verwaltungsvereinfachung gestrichen wurde. Man wolle einen „angemessenen Daten-schutz“ heißt es weiter. – Was eigentlich nur so interpretiert werden kann, dass sich der Daten-schutz gefälligst aus der Gefahrenabwehr heraus zu halten habe. Datenschutz stört, finden vieleInnenminister in dieser Republik. - Wobei sie vergessen, dass ein Übermaß an überwachterSicherheit die Demokratie in unserer Gesellschaft beschädigt, denn Sicherheit und Freiheit lassensich nicht gegeneinander ausspielen. Sie sind zwei Seiten derselben Medaille.Das neue Polizeigesetz ist ein schlechtes Gesetz, sagte ich eingangs. Dazu habe ich beispielhafteine Reihe von Gründen genannt. Es wäre aus Sicht des SSW schon ein Stück weniger schlecht,wenn es zumindest festgeschrieben hätte, dass alle Überwachungsmaßnahmen zeitbegrenztsind und sich einer unabhängigen Evaluation unterziehen sollen. Das brauchen wir ganz einfach,denn das seit Jahren anstehende Absenken der rechtsstaatlichen Standards nach Art der bekann-ten Salamitaktik ist nicht hinnehmbar. – Oder, um unseren ehemaligen Datenschutzbeauftrag-ten Helmut Bäumler ins Spiel zu bringen, der 2004 in einem bedenkenswerten Aufsatz zumThema „20 Jahre Polizeirechtsgesetzgebung“ sagt: „Was bei uns verloren gegangen ist, das istwirklich eine – ich nenne das bewusst so – Kultur der Wertschätzung für Behinderungen derstaatlichen Exekutive“. Dem ist eigentlich nichts hinzu zu fügen!