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22.02.07 , 10:48 Uhr
SSW

Anke Spoorendonk zu TOP 3 - Das neue Polizeigesetz ist ein schlechtes Gesetz

Presseinformation
Kiel, den 22.02.2007
Es gilt das gesprochene Wort



Anke Spoorendonk
TOP 3 Gesetz zur Anpassung gefahrenabwehrrechtlicher und verwal- tungsverfahrensrechtlicher Bestimmungen (Drs. 16/1163)



Richtig ist, dass der vorliegende Gesetzentwurf besser ist als der Ursprungsentwurf des Innenmi-
nisteriums, zumindest im gesetzestechnischen Sinne. Richtig ist möglicherweise auch, dass es in
anderen Bundesländern Polizeigesetze gibt, die noch restriktiver sind als der schleswig-
holsteinische Gesetzentwurf. – Aber im Gegensatz zu Schleswig-Holstein haben diese Bundes-
länder damit auch kein Renommee zu verlieren! Das ist das Traurige an der heutigen Debatte,
denn trotz anders lautender Beteuerungen hat der Innenminister nicht belegen können, warum
es so dringlich ist, das schleswig-holsteinische Polizeigesetz zu ändern. Der gebetsmühlenartige
Verweis auf die technologische Entwicklung reicht dabei nicht aus. Und noch etwas gehört aus
Sicht des SSW als Demagogie entlarvt zu werden: Das Argument nämlich, dass es bei der Novel-
lierung des Polizeigesetzes darum geht, mehr für die Opfer von Verbrechen zu tun. Der beste
Opferschutz ist ein transparentes und rechtlich einwandfreies Gesetz, und genau daran hapert es
bei dem neuen Polizeirecht. 2



Der SSW hat die liberale Innen- und Rechtspolitik des Landes der letzten vielen Jahre immer
mitgetragen. In ganz vielen Landtagsdebatten haben wir uns gegen Verschärfungen im Straf-
recht ausgesprochen, weil Fachleute uns davon überzeugen konnten, dass wir durch das schlich-
te Wegschließen von Straftätern nichts bewirken. Dass Prävention und Straffälligenhilfe immer
noch die bessere Kriminalitätspolitik darstellen. Und ich erinnere mich an jene Debatten, die
allesamt unter der Überschrift geführt wurden, dass mehr Überwachung nicht zu mehr Sicher-
heit führt.


Dagegen könnte nunmehr eingewendet werden, dass sich mit dem 11. September alles verändert
habe. Oder, um es mit Heribert Prantl von der Süddeutschen Zeitung zu formulieren: „Es gehört
zu den Kennzeichen der Politik der inneren Sicherheit, dass sie den Mund besonders voll nimmt.
Stets ist es just das Gesetz, an dem man gerade arbeitet, von dem angeblich die Zukunft der
inneren Sicherheit abhängt. So war das bei der Kronzeugenregelung; beim Vermummungsver-
bot; beim Lauschangriff; bei der Ausweitung der Telefonüberwachung; bei der Vorratsspeiche-
rung der Internet-Daten; beim Luftsicherheitsgesetz; beim erleichterten Zugriff der Sicherheits-
behörden auf Daten von Banken, Sozial- und Gesundheitsbehörden; beim biometrischen Perso-
nalausweis; bei der Schleierfahndung; bei den diversen Terrorismusbekämpfungs- und ihren
Ergänzungsgesetzen“.


Soll heißen: Mehr noch als die Entwicklung in den Bereichen Telekommunikation, Internet und
Computertechnik; mehr noch als die grenzüberschreitenden Verkehrsströme und die gewachse-
ne Mobilität in der Bevölkerung ist das neue Sicherheitsdenken der Regierungen – abgenickt von
den Parlamenten – der Grund für die Novellierung vieler Polizeigesetze. Während Schleswig-
Holstein in Sachen „Sicherheitsaktionismus“ in der ersten Gesetzesrunde nach 2001 noch eine
rühmliche Ausnahme war, befinden wir uns mit dem vorliegenden Gesetzentwurf im
Mainstream der bundesdeutschen Entwicklung. – Auch dazu noch einmal Heribert Prantl: „An die
Stelle des klassischen Straf- und Polizeirechts tritt Gesetz für Gesetz ein allgemeines Gefahren- 3
recht, das die Grenzen zwischen Strafverfolgung, Polizei, Geheimdienst und Militär auflöst oder
aufzulösen trachtet. Die neuen Gesetze wollen dem kriminellen und terroristischen Übel über-
haupt und generell zuvorkommen. … Präventive Logik ist expansiv: Wer vorbeugen will, weiß nie
genug! Und so verwandelt sich der Rechtsstaat, Gesetz für Gesetz, in einen Präventionsstaat“.


Daher bleibt der SSW bei seiner Meinung: das neue Polizeirecht ist ein schlechtes Gesetz. Die
Anhörung im Innen- und Rechtsausschuss machte deutlich, dass dies nicht nur inhaltliche, son-
dern auch handwerkliche Gründe hatte. Mir ist zumindest kein anderes Gesetz bekannt, das im
Rahmen einer Anhörung dermaßen auseinander genommen worden ist wie dieses. Dabei geht es
um Datenerhebungen und die Zulassung von geheimen Ermittlungsmethoden – vor allem in
Privatwohnungen und bei der Telekommunikation, sowie um neue Kontrollbefugnisse – also um
Rasterfahndung, Schleierfahndung, Videoüberwachung und das Screening von Kfz-Kennzeichen.
Und ganz übergeordnet betrachtet geht es eben um die Begriffe Verhältnismäßigkeit und Ver-
fassungsmäßigkeit.


Auch wenn der heute zur Abstimmung vorliegende Gesetzentwurf Verbesserungen zum Ur-
sprungsentwurf aufweist, bleiben aus Sicht des SSW weiterhin verfassungsrechtliche Bedenken.
Diese konnten weder im Innen- und Rechtsausschuss noch durch die Beantwortung der von der
FDP schriftlich eingereichten Fragen ausgeräumt werden. Der Wissenschaftliche Dienst des
Landtages sagt zum Beispiel, dass die Auskunftspflicht von Bürgerinnen und Bürgern der Polizei
und den Ordnungsbehörden gegenüber verfassungsrechtlich bedenklich ist. Das Innenministeri-
um vertritt – wen wundert es – die Position, dass alles bestens geregelt ist. Da es dabei aber nicht
um das Spiel „zwei Juristen – drei Meinungen“ geht, sondern um das hohe Gut der Verfassungs-
mäßigkeit, stehen wir somit vor der interessanten Frage, wem wir glauben können. Der SSW
glaubt dem Wissenschaftlichen Dienst, was dazu führen kann, dass wir letztlich das Bundesver-
fassungsgericht einschalten müssten. 4
Die Neue Richtervereinigung hat in einer Presseerklärung deutlich gemacht, dass das Bundesver-
fassungsgericht an polizeiliche Maßnahmen im Gefahrenvorfeld - wie z.B. polizeiliche Überwa-
chungen - hohe Anforderungen an deren Vorhersehbarkeit und damit an die Bestimmtheit und
Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Eingriffsnorm stellt. Der Bürger muss erkennen können,
unter welchen Umständen sein Verhalten mit dem Risiko der Überwachung verbunden ist. Gibt
der Bürger keinen Anlass dazu, muss auch die Möglichkeit bestehen, unbehelligt zu bleiben.
Ansonsten bekommen wir das, was von vielen Experten als eine „Jedermann-Überwachung“
umschreiben worden ist. Vor diesem Hintergrund befürchtet die Schleswig-Holsteinische Straf-
verteidigervereinigung zu Recht, dass die Befugnisse der Polizei ausgedehnt, während die rich-
terlichen Kontrollfunktionen deutlich eingeschränkt werden. In der Neufassung des §185a heißt
es z.B., dass nur aufgrund richterlicher Anordnung bei „gegenwärtiger Gefahr“ die vorbeugende
Telekommunikationsüberwachung angeordnet werden darf. Bei „Gefahr im Verzug“ darf aller-
dings auch die Polizei die Überwachung anordnen - der Richter muss dies dann unverzüglich
bestätigen. Bei gegenwärtiger Gefahr liegt aber auch immer Gefahr im Verzug vor, sagt die
Strafverteidigervereinigung. Im Normalfall ist also eine Anordnung durch Richter gar nicht vor-
stellbar. - Die richterliche Kontrollfunktion entfällt bzw. wird deutlich eingeschränkt, die Befug-
nisse der Polizei dagegen ausgedehnt“, sagt sie wörtlich. Diese Einschätzung teilt der SSW.


Und noch ein Beispiel sei genannt, um zu verdeutlichen, wohin aus unserer Sicht die Reise hin
geht. Gemeint ist das im Gesetz vorgesehene Kfz-Screening. Für den SSW steht fest, dass dieses
Screening ein Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht darstellt. Das Innenminis-
terium sieht das ähnlich und führt in der Beantwortung des FDP-Fragenkatalogs dazu aus, dass
der vorliegende Gesetzentwurf in dieser Hinsicht sogar die vom Bundesverfassungsgericht
aufgestellten Kriterien „übererfüllt“. – Soll heißen: laut Ministerium ist das Kfz-Screening verfas-
sungsrechtlich unbedenklich. Das beantwortet aber nicht die Frage, ob das Screening – als Ge-
fahrenabwehr betrachtet – auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Nach Meinung des
SSW gehören solche Eingriffe eindeutig in den Bereich der Strafprozessordnung und damit in die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Wir teilen die Auffassung des Landesdatenschutzbeauf- 5
tragten, der über Grundrechtsbindung von Überwachungseingriffen anmerkt: „Dabei entsteht
der falsche Eindruck, die vom Bundesverfassungsgericht gesetzten äußersten Grenzen stimmten
mit dem überein, was an Überwachung auch tatsächlich erforderlich ist. Das BVG hat nur eine
Verwerfungskompetenz: unter der Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen gibt bzw. gäbe es
große Gestaltungsspielräume für die Politik. Nicht alles, was zulässig ist, ist auch wirklich nötig“.


Und noch einen Punkt möchte ich ansprechen: das Verhältnis von Datenschutz und Gefahren-
abwehr nämlich. In den §§ 185 und 197 wird somit die Vorschrift gestrichen, wodurch die zugelas-
senen technischen Mittel zum Abhören oder zur Aufzeichnung von Bildaufnahmen erfasst wer-
den. Seitens des Innenministeriums wird angeführt, dass diese Verwaltungsvorschrift aus Grün-
den der Verwaltungsvereinfachung gestrichen wurde. Man wolle einen „angemessenen Daten-
schutz“ heißt es weiter. – Was eigentlich nur so interpretiert werden kann, dass sich der Daten-
schutz gefälligst aus der Gefahrenabwehr heraus zu halten habe. Datenschutz stört, finden viele
Innenminister in dieser Republik. - Wobei sie vergessen, dass ein Übermaß an überwachter
Sicherheit die Demokratie in unserer Gesellschaft beschädigt, denn Sicherheit und Freiheit lassen
sich nicht gegeneinander ausspielen. Sie sind zwei Seiten derselben Medaille.


Das neue Polizeigesetz ist ein schlechtes Gesetz, sagte ich eingangs. Dazu habe ich beispielhaft
eine Reihe von Gründen genannt. Es wäre aus Sicht des SSW schon ein Stück weniger schlecht,
wenn es zumindest festgeschrieben hätte, dass alle Überwachungsmaßnahmen zeitbegrenzt
sind und sich einer unabhängigen Evaluation unterziehen sollen. Das brauchen wir ganz einfach,
denn das seit Jahren anstehende Absenken der rechtsstaatlichen Standards nach Art der bekann-
ten Salamitaktik ist nicht hinnehmbar. – Oder, um unseren ehemaligen Datenschutzbeauftrag-
ten Helmut Bäumler ins Spiel zu bringen, der 2004 in einem bedenkenswerten Aufsatz zum
Thema „20 Jahre Polizeirechtsgesetzgebung“ sagt: „Was bei uns verloren gegangen ist, das ist
wirklich eine – ich nenne das bewusst so – Kultur der Wertschätzung für Behinderungen der
staatlichen Exekutive“. Dem ist eigentlich nichts hinzu zu fügen!

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