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22.02.07 , 15:38 Uhr
SSW

Lars Harms zu TOP 8 - Entwurf eines Gesetzes zum Tierschutz Verbandsklagerecht

Presseinformation
Kiel, den 22.02.2007 Es gilt das gesprochene Wort



Lars Harms
TOP 08 Entwurf eines Gesetzes zum Tierschutz Verbandsklagerecht Drs. 16/1224

Mit der Staatszielbestimmung Artikel 20a Grundgesetz, dem Tierschutzgesetz und einer Reihe
von anderen Regelungen für den Umgang oder die Haltung von Tieren, haben wir bereits
rechtliche Grundlagen, die die Frage zulassen, warum brauchen wir jetzt auch noch ein
Verbandsklagerecht für Tiere? Die Antwort ist klar. Diese Gesetze und und Regelungen reichen
nicht aus, um den Tieren den Schutz zukommen zu lassen, der ihnen als Mitgeschöpfe zusteht.
So hat beispielsweise der Tierschutz im Grundgesetz einen appellierenden Charakter, der von der
Politik bei der Gesetzgebung und von den Verwaltungsbehörden und Gerichten bei der
Anwendung und Auslegung des geltenden Rechts zu beachten ist. Dies ist ein erreichter
Fortschritt, aber es reicht nicht aus. Ebenso werden Tiere durch das Tierschutzgesetz um ihrer
selbst Willen geschützt, doch es werden ihnen keine rechtlichen Vertreter zugestanden.


„Dem Tier eine Stimme geben.“ Ich glaube eine bessere Überschrift hätten die Grünen für ihre
Pressemitteilung zum vorliegenden Gesetzentwurf nicht finden können. Unsere Rechtsordnung 2
sieht vor, wer selbst nicht klagen kann, erhält einen gesetzlichen Vertreter. Dieses Recht haben
Tiere bisher nicht. Dies soll nun mit dem vorliegenden Gesetzentwurf geändert werden. Ein
Klagerecht für Tierschutzverbände entspricht somit dem grundsätzlichen Klagerecht von
Einzelpersonen. Analog zum Naturschutzgesetz, soll ein Verbandsklagerecht für
Tierschutzverbände eingeräumt werden, die die Interessen von Tieren vertreten. Darum muss es
gehen. Wir müssen die Staatszielbestimmung „Tierschutz“ mit Leben erfüllen und dazu gehört
das Verbandsklagerecht.


Durch das Verbandsklagerecht wird sichergestellt, dass Entscheidungen auch dann durch
unabhängige Gerichte überprüft werden können, wenn tierschutzrechtliche Bestimmungen
verletzt wurden. Mit dem Verbandsklagerecht werden somit nicht nur die Sichtweisen von
Tierhaltern und Nutzern gewahrt, sondern auch die der Tierschutzverbände.


Die damalige rot-grüne Landesregierung hat seinerzeit eine bundesrechtliche Regelung zum
Verbandsklagerecht angestrebt. Diese Bestrebung hat auch der SSW unterstützt. Hierfür fand
sich leider keine politische Mehrheit. Daher ist es eine logische Konsequenz, dass Schleswig-
Holstein jetzt ein landeseigenes Gesetz auf den Weg bringt, dass die Gruppe der
Klageberechtigten genau definiert.
Nur so können wir die Befürchtung derer nehmen, die annehmen, dass durch das
Verbandsklagerecht eine Prozessflut von Tierschutzverbänden entstehen würde. Ich glaube
dieses Märchen sollten wir ausräumen. Die Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Klagerecht
von Naturschutzverbänden belegen bereits, dass diese damit durchaus verantwortungsvoll
umgehen.


In diesem Sinne begrüßen wir die Klarheit, in der der vorliegende Gesetzentwurf gefasst ist.
Unter §1 wird ganz deutlich, in welchen Verfahren es zu einer Mitwirkung von Vereinen kommen
soll. Dies halten wir für sinnvoll, um Missverständnissen zu Klagemöglichkeiten vorzubeugen. 3
Die unter §2 aufgeführten Kriterien für die Anerkennung von Vereinen ist ebenfalls zu begrüßen.
Damit wird die Anerkennungswürdigkeit der in Frage kommenden Vereine geregelt. Offen ist
aber für uns die Frage, was unter Punkt 4 mit dem Begriff „Mitgliederkreis“ gemeint ist. Man
könnte den Passus so verstehen, dass bestimmte Gruppen von vornherein ausgeschlossen
werden sollen. Aber dies können wir noch im Ausschuss klären.

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