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Lars Harms zu TOP 8 - Entwurf eines Gesetzes zum Tierschutz Verbandsklagerecht
PresseinformationKiel, den 22.02.2007 Es gilt das gesprochene WortLars Harms TOP 08 Entwurf eines Gesetzes zum Tierschutz Verbandsklagerecht Drs. 16/1224Mit der Staatszielbestimmung Artikel 20a Grundgesetz, dem Tierschutzgesetz und einer Reihevon anderen Regelungen für den Umgang oder die Haltung von Tieren, haben wir bereitsrechtliche Grundlagen, die die Frage zulassen, warum brauchen wir jetzt auch noch einVerbandsklagerecht für Tiere? Die Antwort ist klar. Diese Gesetze und und Regelungen reichennicht aus, um den Tieren den Schutz zukommen zu lassen, der ihnen als Mitgeschöpfe zusteht.So hat beispielsweise der Tierschutz im Grundgesetz einen appellierenden Charakter, der von derPolitik bei der Gesetzgebung und von den Verwaltungsbehörden und Gerichten bei derAnwendung und Auslegung des geltenden Rechts zu beachten ist. Dies ist ein erreichterFortschritt, aber es reicht nicht aus. Ebenso werden Tiere durch das Tierschutzgesetz um ihrerselbst Willen geschützt, doch es werden ihnen keine rechtlichen Vertreter zugestanden.„Dem Tier eine Stimme geben.“ Ich glaube eine bessere Überschrift hätten die Grünen für ihrePressemitteilung zum vorliegenden Gesetzentwurf nicht finden können. Unsere Rechtsordnung 2sieht vor, wer selbst nicht klagen kann, erhält einen gesetzlichen Vertreter. Dieses Recht habenTiere bisher nicht. Dies soll nun mit dem vorliegenden Gesetzentwurf geändert werden. EinKlagerecht für Tierschutzverbände entspricht somit dem grundsätzlichen Klagerecht vonEinzelpersonen. Analog zum Naturschutzgesetz, soll ein Verbandsklagerecht fürTierschutzverbände eingeräumt werden, die die Interessen von Tieren vertreten. Darum muss esgehen. Wir müssen die Staatszielbestimmung „Tierschutz“ mit Leben erfüllen und dazu gehörtdas Verbandsklagerecht.Durch das Verbandsklagerecht wird sichergestellt, dass Entscheidungen auch dann durchunabhängige Gerichte überprüft werden können, wenn tierschutzrechtliche Bestimmungenverletzt wurden. Mit dem Verbandsklagerecht werden somit nicht nur die Sichtweisen vonTierhaltern und Nutzern gewahrt, sondern auch die der Tierschutzverbände.Die damalige rot-grüne Landesregierung hat seinerzeit eine bundesrechtliche Regelung zumVerbandsklagerecht angestrebt. Diese Bestrebung hat auch der SSW unterstützt. Hierfür fandsich leider keine politische Mehrheit. Daher ist es eine logische Konsequenz, dass Schleswig-Holstein jetzt ein landeseigenes Gesetz auf den Weg bringt, dass die Gruppe derKlageberechtigten genau definiert.Nur so können wir die Befürchtung derer nehmen, die annehmen, dass durch dasVerbandsklagerecht eine Prozessflut von Tierschutzverbänden entstehen würde. Ich glaubedieses Märchen sollten wir ausräumen. Die Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Klagerechtvon Naturschutzverbänden belegen bereits, dass diese damit durchaus verantwortungsvollumgehen.In diesem Sinne begrüßen wir die Klarheit, in der der vorliegende Gesetzentwurf gefasst ist.Unter §1 wird ganz deutlich, in welchen Verfahren es zu einer Mitwirkung von Vereinen kommensoll. Dies halten wir für sinnvoll, um Missverständnissen zu Klagemöglichkeiten vorzubeugen. 3Die unter §2 aufgeführten Kriterien für die Anerkennung von Vereinen ist ebenfalls zu begrüßen.Damit wird die Anerkennungswürdigkeit der in Frage kommenden Vereine geregelt. Offen istaber für uns die Frage, was unter Punkt 4 mit dem Begriff „Mitgliederkreis“ gemeint ist. Mankönnte den Passus so verstehen, dass bestimmte Gruppen von vornherein ausgeschlossenwerden sollen. Aber dies können wir noch im Ausschuss klären.