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02.05.07 , 11:57 Uhr
B 90/Grüne

Karl-Martin Hentschel zum Grünen Entwurf für eine Denkmalschutznovelle

PRESSEDIENST Fraktion im Landtag Schleswig-Holstein Pressesprecherin Claudia Jacob Landeshaus Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel
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Nr. 189.07 / 02.05.2007

Grüne Denkmalschutznovelle: Besser, effizienter, unbürokratischer und kostengünstiger Zum eingebrachten Gesetzentwurf seiner Fraktion für eine Denkmalschutznovelle er- klärt der Vorsitzende der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Karl-Martin Hentschel:
Der Denkmalschutz schützt unser kulturelles und archäologisches Erbe. Er dient der Sicherung historischer Bauwerke, Denkmäler, beweglicher Gegenstände und Denkmal- bereiche sowie der archäologischen Funde und Überreste. Außerdem spielt er eine große Rolle für die Erhaltung von Gebäuden, die für das Bild unserer Städte und Ge- meinden von besonderer Bedeutung sind. Damit hat er auch eine hohe touristische Be- deutung.
Obwohl seit langem Pläne vorliegen, wie der Denkmalschutz besser und effektiver ges- taltet werden kann, scheut die Große Koalition wie in anderen Bereichen der Verwal- tungsmodernisierung auch hier Konflikte und örtliche Eitelkeiten. Ein Beispiel dafür ist die „Lex Lübeck“: Nachdem man sich in der Regierung offensichtlich schon auf die Auf- hebung dieser Sonderregelung geeinigt hatte, ruderte die Staatskanzlei kurz danach wieder eiligst zurück.
Wir wollen der Regierung jetzt Beine machen und haben einen Entwurf für eine Denk- malschutznovelle eingereicht, die den Anschluss an den Standard der meisten Bundes- länder herstellt.
Wesentliche Neuerungen sind dabei die Einführung eines einheitlichen Denkmalbegrif- fes, die Überführung des Denkmalschutzverfahrens in ein so genanntes Listenverfah- ren, die Zusammenlegung der Kreisdenkmalbehörden und der oberen Denkmalbehör- den im Land und die Einführung der Rücksichtnahme auf Klimaschutz und Menschen mit Behinderung.
1/3 Einführung eines einheitlichen Denkmalbegriffes Zur Zeit gibt es zwei Typen von Denkmälern in Schleswig-Holstein: Das einfache Kul- turdenkmal (ca. 20.000), das ohne rechtliche Wirkung erfasst ist, und das Kulturdenk- mal von besonderer Bedeutung (zur Zeit 6.000), das durch ein formales Verfahren ge- tragen wird.
Die Einführung eines einheitlichen Begriffes „Kulturdenkmal“ würde darauf hinauslau- fen, dass im Ergebnis ca. 12.000 bis 15.000 Objekte in Schleswig-Holstein erfasst und geschützt werden. Alle Kulturdenkmäler würden direkt durch das Gesetz geschützt, und nicht nur diejenigen, die im formalen Verfahren in das so genannte Denkmalbuch einge- tragen werden.

Listenverfahren statt Eintragungsverfahren Zur Zeit gilt in Schleswig-Holstein das Eintragungsverfahren. Die Eintragung eines Ob- jektes als „Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung“ bedarf eines Verwaltungsaktes, in dem das das Objekt ohne aktuellen Anlass gesichert wird. Unsere Alternative ist das Listenverfahren. Dabei wird das Objekt ohne Rechtswirksamkeit in eine Liste aufge- nommen. Die eigentliche Denkmalschutzprüfung findet erst dann statt, wenn eine Ände- rung des Objekts tatsächlich geplant wird. Und nur, wenn sich keine gütliche Einigung über die Änderung erzielen lässt, wird ein Verwaltungsakt notwendig.
Ein solches Listenverfahren wird bereits in 12 von 16 Bundesländern mit guten Erfah- rungen praktiziert.

Zusammenlegung der Kreisdenkmalbehörden mit der oberen Denkmalbehörde im Land Zur Zeit gibt es die oberste Denkmalschutzbehörde (in der Staatskanzlei), drei obere Denkmalschutzbehörden sowie 15 untere Denkmalschutzbehörden in den Kreisen und kreisfreien Städten.
Wir schlagen vor, die unteren in die oberen Denkmalschutzbehörden einzugliedern. Da durch das neue Gesetz wesentlich weniger formelle Verfahren zu erwarten sind, ist dies sinnvoll.
Damit einhergehen soll die Aufhebung der „Lex Lübeck“: Bislang war der Oberbürger- meister der Hansestadt Lübeck sowohl Kreis- als auch Landesdenkmalbehörde. Für die Beibehaltung dieses Relikts gibt es keinen Grund. Im Gegenteil: Da Denkmalschutzinte- ressen häufig mit privatwirtschaftlichen Interessen kollidieren, ist die „Ortsferne“ der Behörde auch ein gutes Mittel für einen unabhängigen, starken Denkmalschutz.

Einführung der Rücksichtnahme auf Klimaschutz und Menschen mit Behinderung Eine zusätzliche Neuerung in unserem Entwurf ist die Rücksichtnahme auf die Belange des Klimaschutzes und die Situation von Menschen mit Behinderungen. Die Änderun- gen sollen gewährleisten, dass Maßnahmen der Gebäudesanierung zum Zwecke des Klimaschutzes und die Gewährleistung des barrierefreien Zugangs nicht durch den Denkmalschutz verhindert werden. Gleichwohl sollten sie in Absprache mit dem Denk- malschutz in einer Form realisiert werden, die dem Gedanken des Denkmalschutzes Rechnung trägt. Eine solche Reform des Denkmalschutzes bringt viele Vorteile:
2 Der Denkmalschutz in Schleswig-Holstein wird endlich aktuell. Bei der Beibehal- tung des jetzigen Verfahrens würden noch weitere dutzende Jahre vergehen, um alle schützenswerten Objekte zu sichern. Die vorgeschlagene Umstellung wird hingegen in wenigen Jahren die Erfassung aller Objekte ermöglichen.


Die Verfahren werden vereinfacht. Der große Vorteil unseres Vorschlages besteht darin, dass die eigentliche Denkmalschutzprüfung erst bei einer geplanten Änderung des Objekts stattfindet. Wenn überhaupt, kommt es beim Listenverfahren erst dann zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Die Erfahrungen aus anderen Bundesländern zeigen jedoch, dass dort meist eine schnelle und gütliche Einigung erfolgt. Das jetzige Verfahren muss schon zum Zeitpunkt der Eintragung rechtssicher sein, da ein Widerspruch des Eigentümers möglich ist. Dies führt zu einem großen Aufwand beim Landesamt zu einem Zeitpunkt, zu dem überhaupt keine Änderung des Objektes geplant ist. Die neue Gesetzesfassung kennt dagegen lediglich eine Registrierung ohne formelles Verfahren. Unsere Gesetzesnovelle kennt lediglich eine Registrierung ohne formelles Verfahren. Ein Konflikt mit dem Eigentümer kann in dem „Listenverfahren“ erst dann entstehen, wenn beispielsweise ein Antrag auf Nutzungsänderung oder Instandsetzung gestellt wird. Denn die Aufnahme in die Denkmalliste hat lediglich deklamatorischen Charakter, aber keine unmittelbare Rechtswirkung. Ein Objekt ist schon dadurch gesetzlich ge- schützt, dass es die Merkmale eines Kulturdenkmals erfüllt.


Ein Großteil der Gerichtsverfahren entfällt. Das jetzige Verfahren führt zu 60 bis 100 Widerspruchsverfahren jährlich. Diese Klagen erfolgen fast immer gegen die Einstufung als Baudenkmal als solches und eben nicht aufgrund von konkret geplanten Ände- rungsvorhaben. Der Grund dafür ist, dass die Besitzer des Objekts die Auswirkungen der Eintragung als Kulturdenkmal nicht abschätzen können. Das führt zu erheblichen zusätzlichen Kosten sowohl bei den Verwaltungen, bei den Gerichten wie auch durch die Beauftragung von Juristen und Fachleuten. Beim Listenverfahren entstehen dagegen Konflikte stets nur um konkrete Änderungen am Objekt, die in der Regel durch eine gütliche Einigung gelöst werden können. Die Befürchtung, dass willkürlich vorgegangen wird, ist grundlos. In 50 Jahren hat das Landesamt noch keine einzige richterliche Entscheidung verloren - bis auf ein noch of- fenes Verfahren.


Es wird Personal eingespart. Das vorgeschlagene Verfahren führt zu Personaleinspa- rungen durch die Zusammenlegung der Behörden, das vereinfachte Verfahren (aller- dings erst nach Abarbeitung des Registrierungsstaus), durch weniger Widerspruchsver- fahren und durch weniger Verfahren.



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