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Heiner Garg: Nichtraucherschutz ohne missionarischen Eifer konsequent durchsetzen
FDP Landtagsfraktion Schleswig-HolsteinPresseinformation Wolfgang Kubicki, MdL Nr. 138/2007 Vorsitzender Dr. Heiner Garg, MdL Stellvertretender Vorsitzender Kiel, Donnerstag, 10. Mai 2007 Dr. Ekkehard Klug, MdL Parlamentarischer Geschäftsführer Sperrfrist: Redebeginn Günther Hildebrand, MdLEs gilt das gesprochene Wort!Gesundheit/NichtraucherschutzHeiner Garg: Nichtraucherschutz ohne missionarischen Eifer konsequent durchsetzen In seinem Debattenbeitrag zu TOP 11 (Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit [Nichtraucherschutz- gesetz – NiRSG], Drucksache: 16/1363) sagte der gesundheitspolitische Sprecher der FDP-Landtagsfraktion, Dr. Heiner Garg:„Die Diskussion um Rauchverbote hat mittlerweile fast missionarische Züge angenommen. Es wird nach immer rigideren staatlichen Eingriffen zum Schutz im öffentlichen Raum gerufen und ein Feldzug gegen diejenigen geführt, die sich in den Augen der Mehrheit nicht politisch korrekt verhalten.Dabei wird in der Argumentation der Begriff des öffentlichen Raumes immer weiter ausgedehnt – bis weit hinein in private Lebensbereiche. Vorschläge, wie Eltern, Großeltern oder Kinderbetreuern unter Strafandrohung zu verbieten, in den eigenen vier Wänden oder im Auto zu rauchen, stehen bereits im Raum.Mit Tabak fängt es an. Das gleiche wird sich bei Alkohol wiederholen und immer weiter auf andere Lebensbereiche ausgedehnt – sei es in der Ernährung oder im Freizeitverhalten.Wo soll das dann enden?Was soll eigentlich noch verboten werden? Schokoriegel? Videospiele?Mehr und mehr wird der Ruf nach Verboten zum zwanghaften Reflex einiger Politiker. Mit welcher Passion einige dieser Politiker den Menschen vorschreiben wollen, wie sie zu leben haben – selbst bis in den intimsten Bereich - ist erschreckend.Gleichzeitig sinkt die Toleranz gegenüber Verhaltensweisen, die von einer wie auch immer und von wem auch immer gesetzten Norm abweichen.Christian Albrecht, Pressesprecher, V.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, 1 Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/ Eine aufgeschlossene, lebendige Gesellschaft muss aber damit leben können, dass Menschen wider besseres Wissens Dinge tun, selbst, wenn diese ihnen im Einzelfall nicht förderlich wären.Nichtraucher wie Raucher haben deshalb auch das Recht, vor übereifrigen, sich als Missionare getarnten Politikern geschützt zu werden.Zwanghafte Reflexe – das sind beispielsweise die Reaktionen einiger Kollegen auf den von der FDP eingebrachten Gesetzentwurf zum Nichtraucherschutz. Da wird der Entwurf als Lobbyismus für Gastronomen abqualifiziert. Ein Kollge bezeichnet ihn gar als „Hofknicks“ vor der DEHOGA.Diese Kollegen kann ich beruhigen: Erstens. Als Freidemokrat bin ich gegen monarchistische Attitüden völlig immun. Zweitens. Ist der Gesetzentwurf Ausdruck konsequenter Politik.Wenn sich die Kollegen die Mühe gemacht hätten, zu recherchieren, was ich zum Thema Nichtraucherschutz in der Vergangenheit gesagt habe, hätten sie sehr leicht feststellen können, dass mit diesem Gesetzentwurf nichts anderes umgesetzt werden soll, als das wofür ich seit Beginn der Debatte stehe: Für einen konsequenten Nichtraucherschutz in allen öffentlichen Gebäuden.Ob Ihnen das gefällt oder nicht steht auf einem anderen Blatt - und ist mir an dieser Stelle völlig egal. Ich finde es allerdings befremdlich, dass einerseits die öffentliche Debatte gemieden wird, andererseits aber gegenüber den betroffenen Gastronomen eine vorgefestigte Meinung an den Tag gelegt wird.Schluss mit dem missionarischen Eifer und zurück zur Sachlichkeit!Deshalb haben wir einen eigenen Gesetzentwurf vorgelegt. Es wird eine objektive Abwägung zwischen individueller Freiheit und dem Schutz der Allgemeinheit vorgenommen. Ich bezweifele, dass der von der Landesregierung sich in der Voranhörung befindliche Gesetzentwurf diese Abwägung ausreichend vornimmt.Ziel unseres Gesetzentwurfes ist der konsequente Schutz von Nichtrauchern im öffentlichen Raum. Deshalb wird ein Rauchverbot in allen öffentlichen Gebäuden des Landes und der Kommunen sicher gestellt.Ob öffentliche Verwaltung, Gerichtsgebäude, Krankenhäuser, Heime, Schulen, Hochschulen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe: Es gilt ein umfassendes und konsequentes Rauchverbot. Selbst Raucherzimmer sind in den Behörden oder anderen öffentlichen Einrichtungen nicht vorgesehen. Wer rauchen will, muss an die frische Luft.Der Verstoß gegen dieses Rauchverbot zieht weitreichende und drastische Sanktionsmöglichkeiten nach sich. Und zwar gegenüber demjenigen, der im verbotenen Bereich raucht und gegenüber demjenigen, der dies duldet.Im Gegensatz zum ersten niedersächsischen Entwurf wurden die Ordnungswidrigkeitstatbestände aus dem schleswig-holsteinischen Regierungsentwurf mit eingearbeitet. Gleiches gilt für die vorgenommene Anpassung des schleswig-holsteinischen Schulgesetzes.Grundsätzlich gilt bei der Umsetzung dieses Gesetzes ein Rauchverbot auch in Gaststätten und Diskotheken.Christian Albrecht, Pressesprecher, V.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, 2 Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/ Allerdings nimmt der Gesetzentwurf eine sehr differenzierte Abwägung darüber vor, was unstrittig als öffentlicher Raum definiert werden kann – wie Krankenhäuser, Finanzämter oder Ordnungsämter – und was als privates Angebot an die Öffentlichkeit verstanden werden muss.Eine Gaststätte oder Diskothek ist nach dieser Definition kein öffentlicher Raum.Sie sind auch keine Institutionen, die gezwungener Maßen aufgesucht werden müssen. Es steht allen Bürgerinnen und Bürgern frei, dieses private Angebot wahrzunehmen.Aus diesem Grund handelt es sich bei Gaststätten und Diskotheken um ein privates Angebot an die Öffentlichkeit, das der Betreiber jederzeit durch sein Hausrecht beschränken kann.Deshalb räumt das Gesetz den Betreibern von Gaststätten und Diskotheken ein Wahlrecht ein – welches Angebot sie Nichtrauchern oder Rauchern machen. Genauso, wie sich Nichtraucher oder Raucher entscheiden können, ob sie sich in einem Restaurant dem Rauch aussetzen wollen, oder nicht.Das ist nur konsequent.Nichtrauchende Besucher werden in Zukunft nicht mehr gezwungen, unfreiwillig zu Passivrauchern zu werden. Denn durch die deutlich sichtbare Kennzeichnung, ob es sich bei dem gastronomischen Betrieb um ein Raucherangebot, Nichtraucherangebot oder ein Nichtraucherangebot mit seperatem, abgeschlossenen Raucherraum handelt, wird niemand in unklarem gelassen.Das Gesetz definiert auch keine Sondertatbestände für bestimmte gastronomische Betriebe, worüber in anderen Bundesländern noch nachgedacht wird.Ob Eckkneipe, Bar oder Restaurant: Unabhängig von der Nutzfläche gilt die einheitliche Definition: Rauchergaststätte oder Nichtrauchergaststätte.Darüber hinaus gilt diese Wahlmöglichkeit nur, wenn es sich um abgeschlossene Räumlichkeiten handelt. Damit können Gastronomieangebote in Einkaufspassagen beispielsweise nicht zu Rauchergaststätten erklärt werden. Nichtraucher laufen damit auch nicht in Gefahr, durch Rauch belästigt zu werden.Gastronomen, die sich für einen Raucherbetrieb entscheiden, gehen damit das unternehmerische Risiko ein, ob ihre Annahme, sie würden eher von Rauchern besucht, als von Nichtrauchern, richtig ist.Die steigende Zahl an Nichtrauchergaststätten zeigt, dass auf die Bedürfnisse der nichtrauchenden Bevölkerungsmehrheit zwischenzeitlich reagiert wird. Immerhin wünschen sich 64% der Deutschen rauchfreie Gaststätten.Gerade Nichtraucherangebote werden zunehmend von Familien mit Kindern aufgesucht, die bisher Restaurants wegen der Rauchbelästigung gemieden haben.Umso wichtiger ist deshalb die freie Wahl für Nichtraucher, Raucher und Gastronomen, für welches Angebot sie sich entscheiden. Christian Albrecht, Pressesprecher, V.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, 3 Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/ Wer damit argumentiert, dass mit einem generellen Rauchverbot in Gastronomiebetrieben auch Mitarbeiter vor Rauch geschützt werden sollen, muss sich aber darüber im klaren sein, dass dieser Gesundheitsschutz bundeseinheitlich in der Arbeitsstättenverordnung geregelt ist und gerade nicht in Landeskompetenz fällt.Dabei wird vergessen, dass die geplanten Länderregelungen zum Nichtraucherschutz die mögliche Etablierung von separaten Raucherräumen in Gaststätten vorsieht.Die Argumentation, man wolle ein Nichtraucherschutzgesetz, um die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gastronomie vor Passivrauch zu schützen, ist deshalb zumindest fragwürdig.Eine abschließende Bemerkung: So lange der Bund rund 14,4 Mrd. Euro (in 2006) einnimmt und der Tabakanbau allein in Deutschland von der EU noch subventioniert wird (32,3 Mio. Euro in 2005), ist die geforderte Ausweitung des öffentlichen Raumes auf privatwirtschaftliche Bereiche scheinheilig und unglaubwürdig – vor allem dann, wenn damit der Nichtraucherschutz betont werden soll.“Das Gesetz im Netz unter: http://www.sh-landtag.de/infothek/wahl16/drucks/1300/drucksache-16- 1363.pdfChristian Albrecht, Pressesprecher, V.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, 4 Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/