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11.07.07 , 17:41 Uhr
CDU

Thomas Stritzl zu TOP 10: Das Ziel ist die erfolgreiche Therapie mit anschließender Entlassung

Innenpolitik
Nr. 272 /07 vom 11. Juli 2007
Thomas Stritzl zu TOP 10: Das Ziel ist die erfolgreiche Therapie mit anschließender Entlassung
Sperrfrist: Redebeginn Es gilt das gesprochene Wort
Zunächst möchte ich der Ministerin für den ausgewogenen Gesetzentwurf danken. Schließlich ist der Maßregelvollzug ein verfassungsrechtlich hoch sensibler Bereich. Auf der einen Seite geht es um die Gewährleistung der Sicherheit für die Bürgerinnen und Bürger, die von dem im Maßregelvollzug befindlichen Personen ausgehenden Gefahren geschützt werden müssen.
Hier liegt für die CDU selbstverständlich ein besonderer Schwerpunkt. Es muss verhindert werden, dass die Allgemeinheit gefährdet wird, unabhängig davon, ob dies aufgrund einer Neigung oder aber einer psychischen Störung erfolgt.
Auf der anderen Seite müssen aber die verfassungsrechtlich garantierten Rechte der Untergebrachten gewahrt bleiben. Ziel der Unterbringung darf nicht das Wegschließen von Menschen sein, sondern muss die erfolgreiche Therapie und eine daran anschließende Entlassung sein. Dieses wird deshalb auch zu Recht in den Mittelpunkt des Gesetzentwurfs gestellt!



Pressesprecher Dirk Hundertmark Landeshaus, 24105 Kiel Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1444 E-mail: info@cdu.ltsh.de Internet: http://www.cdu.ltsh.de


Seite 1/2 Die Sicherheit wird unter anderem auch durch die umfangreichen bereits jetzt laufenden Bauprogramme gewährleistet. Zu nennen sind hier die Optimierung im Bereich der Kliniken Schleswig und Neustadt und auch die anvisierte Einrichtung von Therapieplätzen im Bereich der Jugendanstalt Schleswig. Diese bilden auch die Verknüpfung zwischen dem Sicherheitsbedürfnis und der Gewährleistung eines entsprechenden Umfeldes für eine erfolgreiche Therapierung.
In diesem Sinne ist es auch sehr zu begrüßen, dass nunmehr auch das so genannte Probewohnen als wichtiges Element der therapeutischen Behandlung und zur Vorbereitung der Entlassung ausdrücklich in den Katalog der Vollzugslockerungen aufgenommen wird.
Im Übrigen enthält der Entwurf eine Vielzahl von klarstellenden bis notwendigen Änderungen. Sinnvolle Klarstellung ist zum Beispiel die Definition des Anwendungsbereiches des Maßregelvollzugsgesetzes, welcher sich auf diejenigen Bereiche beschränkt, die der Bundesgesetzgeber bereits durch seine strafprozessuale Gesetzgebung gefüllt hat.
Notwendig und sinnvoll sind auch die Beschränkungen im Bereich der externen Begutachtung, die das Ziel verfolgen, unnötige Vielfachbegutachtungen, die über das notwendige Maß hinausgehen, zu vermeiden.
Aufgrund der Eingriffstiefe sicherlich erforderlich sind die nun deutlich umfangreicheren Regelungen für den Bereich der Durchsuchung, da bisher lediglich körperliche Durchsuchungen gesetzlich geregelt waren. Diese Lücke musste gefüllt werden im Interesse der Rechtssicherheit - sowohl für die untergebrachten Menschen als auch Bedienstete und Betreiber der Einrichtungen des Maßregelvollzuges.
Darüber hinaus musste auch eine weitergehende Überarbeitung des Gesetzes als Folge der Übertragung der Einrichtungen auf die Psychiatriumgruppe erfolgen.
Mit dem vorliegenden Gesetz bekommt Schleswig-Holstein eine angemessene und moderne Grundlage für die Durchführung des Maßregelvollzuges. Trotzdem versteht es sich von selbst, dass wir in den kommenden Ausschussberatungen die Regelungen nochmals mit den Betroffenen diskutieren werden.



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