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12.07.07 , 12:13 Uhr
CDU

Thomas Stritzl zu TOP 13: Im Mittelpunkt steht der Erziehungsauftrag

Justizpolitik
Nr. 277/07 vom 12. Juli 2007
Thomas Stritzl zu TOP 13: Im Mittelpunkt steht der Erziehungsauftrag
Sperrfrist: Redebeginn Es gilt das gesprochene Wort
Mit dem Gesetzgebungsverfahren für ein Jugendstrafvollzugsgesetz kommt der Landtag einer Verpflichtung zur Gesetzgebung nach, die dieses Haus nie wollte; denn es ist eines der Ergebnisse der Föderalismusreform, dass es nunmehr der gesamte Strafvollzug und damit auch der Jugendstrafvollzug nicht mehr bundeseinheitlich, sondern in den jeweiligen Ländern geregelt wird.
Ich halte das nach wie vor für eine eklatante Fehlentscheidung; denn die Zersplitterung der Gesetzgebungskompetenz schafft den gefährlichen Anreiz zu einem Wettbewerb der Länder, um den billigsten und den schärfsten Strafvollzug in der Bundesrepublik Deutschland.
Strafvollzug hat aber nicht nur die Funktion der Strafe, sondern in erster Linie soll er der Wiedereingliederung in die Gesellschaft dienen.
Weiterer von außen gesetzter Rahmen ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 31. Mai 2006, welches dem Gesetzgeber aufgibt, ein eigenes Jugendstrafvollzugsgesetz zu schaffen, welches den besonderen Anforderungen von Strafvollzug im Bereich von jugendlichen und
Pressesprecher Dirk Hundertmark Landeshaus, 24105 Kiel Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1444 E-mail: info@cdu.ltsh.de Internet: http://www.cdu.ltsh.de


Seite 1/3 heranwachsenden Straftätern gerecht wird.


Das Land Schleswig-Holstein hat sich dieser Aufgabe gestellt - und wie ich finde – sie in sehr guter Weise umgesetzt.
Schleswig-Holstein hat sich darum bemüht, eine einheitliche Linie mit den anderen Bundesländern zu finden, damit es nicht zu einer Zersplitterung des Jugendstrafvollzugs in Deutschland kommt. So wurden die Eckpunkte zum Jugendstrafvollzugsgesetz mit dem größten Teil der Bundesländer gemeinsam verhandelt und festgelegt.
Die Umsetzung dieser Eckpunkte ist ein Gesetzentwurf, der sich am Ziel orientiert, jugendlichen Straftätern ein straffreies Leben und eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu gewährleisten. Und wir können es uns schlicht nicht leisten, schon im Jugendstrafvollzug kriminelle Karrieren zu verfestigen. Dies führt zu volkswirtschaftlichen Schäden nicht vertretbar sind. Deshalb versteht es sich von selbst, dass entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes Mittelpunkt des Entwurfes der Erziehungsauftrag steht. Doch der Rahmen wurde auch sinnvoll ausgefüllt. So ist eine Besonderheit dieses Gesetzentwurfes, dass auch die Mitwirkungspflicht des Jugendlichen im Gesetz festgelegt wurde und eine unterbleibende Mitwirkung auch sanktioniert werden kann; denn nur über eine einseitige Einwirkung kann der Erfolg nicht eintreten, hierzu bedarf es einer grundsätzlichen Einsicht des Jugendlichen.
Insgesamt wird ein ganzheitliches Konzept entwickelt, welches daran orientiert ist, auch im Strafvollzug eine Tagesstruktur zu gewährleisten, die der im „normalen Leben“ weitgehend entspricht. Der Tag wird daher strukturiert in Arbeit/Ausbildung und Ruhezeiten bzw. Freizeit.
Gerade in der Freizeitgestaltung ist es wichtig, auch die Inhaftierten an eine sinnvolle Gestaltung heranzuführen. Hierfür bedarf es nicht unerheblicher Investitionen, die aber durch den Zweck und den Erziehungsauftrag gerechtfertigt sind.
Und auch Kleinigkeiten werden im Jugendstrafvollzugsgesetz sinnvoll geregelt. So wird das Verhältnis der Inhaftierten zu Geld und ihre Fähigkeit zum sinnvollen Umgang damit gefördert. Sie bekommen für ihre Arbeit oder ihrer Ausbildung ein entsprechendes Entgelt, mit dem sie eigenverantwortlich wirtschaften können.
Und Wirtschaften, das bedeutet auch, dass die üblichen Belastungen, die normalerweise in der Gesellschaft anfallen, in der Anstalt abgebildet werden

Seite 2/3 können. So muss sich auch der Inhaftierte auch darauf einstellen, dass eine ärztliche Versorgung zumindest nicht mehr ganz kostenfrei ist.
Auf der anderen Seite werden aber auch Besserstellungen zum bisherigen Recht vorgenommen, so zum Beispiel, dass das im Vollzug angesparte Geld nicht auf den Bezug von Sozialleistungen angerechnet wird. Auch dies fördert den Erziehungsgedanken.
Dieser Gesetzentwurf wurde bereits im Vorfeld vielfach öffentlich gelobt, dennoch werden wir uns selbstverständlich die Zeit zu einer intensiven Beratung im Innen- und Rechtsausschuss nehmen.



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