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Anke Spoorendonk zu TOP 18 - Landesverfassungsgericht
PresseinformationKiel, den 12.07.2007 Es gilt das gesprochene Wort Anke SpoorendonkTOP 18 Gesetz über das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht Drs. 16/1497Der SSW hat sich im Herbst letzten Jahres in der Debatte um die Landesverfassung für dieErrichtung eines eigenen Landesverfassungsgerichts ausgesprochen. Für uns geht es darum, dassdie Bürger bei verfassungsrechtlichen Streitigkeiten nicht mehr an das Bundesverfassungs-gericht verwiesen werden. Und es bietet sich die Chance, dass die zur Entscheidung berufenenRichterinnen und Richter einen leichteren Zugang zu den landesspezifischen Besonderheitenhaben. Darüber hinaus erscheint uns die gegenwärtige Inanspruchnahme des Bundes-verfassungsgerichts nicht unproblematisch, da die hohe Arbeitsbelastung am KarlsruherVerfassungsgericht die Verfahrenszeiten andauern lassen. Bedenkt man den juristischen Weghin zum Verfassungsgericht, wird einem schnell klar, dass es sich häufig um jahrelangeRechtsstreitigkeiten handelt, die den Beteiligten kaum zumutbar sind.Heute liegt uns der interfraktionelle Gesetzentwurf über das Schleswig-Holsteinische Landes-verfassungsgericht in erster Lesung vor. Und ich meine, dass dies ein gutes Signal und der Sacheangemessen ist, wenn der Schleswig-Holsteinische Landtag geschlossen hinter demeingebrachten Gesetzentwurf steht. 2Mit der Errichtung des Landesverfassungsgerichts steht natürlich auch die Entscheidungen überStandorte und Zuständigkeiten an. Dass für solche Entscheidungen immer mehrere Bewerber inFrage kommen, ist klar - so auch in diesem Fall. Neben Schleswig ist auch Lübeck für denStandort des Landesverfassungsgerichts ins Rennen gegangen und hat eine Bewerbungausgesprochen. Doch es kann in dieser Sache nur einen geben. Auch wenn Lübeck durchaus guteArgumente für sich hervorbringen kann, stand für den SSW immer fest, dass der Sitz nur inSchleswig sein muss.Erfreulicherweise konnten wir in der Debatte um den Sitz, feststellen, dass es im Parlament einedeutliche Mehrheit für Schleswig gibt.Schleswig ist die Justizhauptstadt des Landes, und damit hat die Stadt mit den ansässigenObergerichten bereits heute den notwendigen Standortvorteil. Daher sollten wir dieSynergieeffekte auch dort nutzen, wo sie erbracht werden können. Alles andere macht keinenSinn, denn es müsste anderer Orts erst aufgebaut werden. Zu diesem Ergebnis kam auch dieNutzwertanalyse des Justizministeriums. Ausführlicher brauchen wir die Vorteile Schleswigsnicht weiter aufführen, das haben wir bereits in der Januarsitzung getan.Nun aber zum vorliegenden Gesetzentwurf. Auch wenn es sich hierbei um eine interfraktionelleInitiative handelt, gibt es aus Sicht des SSW doch einen Punkt im Gesetzentwurf, den wir in derAusschussarbeit noch klären sollten. Denn der Gesetzentwurf weist meines Erachtens im erstenTeil unter § 5 eine kleine Lücke auf, die wir im Sinne der Gewaltenteilung schließen sollten. Dortwird unter anderem explizit genannt, dass Mitglieder des Landesverfassungsgerichts weder demBundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, noch entsprechenden Organen eines Landesangehören dürfen. Hier sollten wir überlegen, ob wir - analog zu anderenLandesverfassungsgerichtsgesetzen – auch Mitglieder entsprechender Organe der EuropäischenUnion unter diesem Paragraphen aufführen sollten.Ansonsten bleibt für uns festzuhalten, es ist jetzt wichtig, dass wir ein Gesetz für dasLandesverfassungsgericht bekommen und aus unserer Sicht ist mit der Standortfrage das größteProblem gelöst.