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12.07.07 , 12:51 Uhr
SSW

Anke Spoorendonk zu TOP 18 - Landesverfassungsgericht

Presseinformation
Kiel, den 12.07.2007 Es gilt das gesprochene Wort



Anke Spoorendonk


TOP 18 Gesetz über das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht Drs. 16/1497


Der SSW hat sich im Herbst letzten Jahres in der Debatte um die Landesverfassung für die
Errichtung eines eigenen Landesverfassungsgerichts ausgesprochen. Für uns geht es darum, dass
die Bürger bei verfassungsrechtlichen Streitigkeiten nicht mehr an das Bundesverfassungs-
gericht verwiesen werden. Und es bietet sich die Chance, dass die zur Entscheidung berufenen
Richterinnen und Richter einen leichteren Zugang zu den landesspezifischen Besonderheiten
haben. Darüber hinaus erscheint uns die gegenwärtige Inanspruchnahme des Bundes-
verfassungsgerichts nicht unproblematisch, da die hohe Arbeitsbelastung am Karlsruher
Verfassungsgericht die Verfahrenszeiten andauern lassen. Bedenkt man den juristischen Weg
hin zum Verfassungsgericht, wird einem schnell klar, dass es sich häufig um jahrelange
Rechtsstreitigkeiten handelt, die den Beteiligten kaum zumutbar sind.


Heute liegt uns der interfraktionelle Gesetzentwurf über das Schleswig-Holsteinische Landes-
verfassungsgericht in erster Lesung vor. Und ich meine, dass dies ein gutes Signal und der Sache
angemessen ist, wenn der Schleswig-Holsteinische Landtag geschlossen hinter dem
eingebrachten Gesetzentwurf steht. 2



Mit der Errichtung des Landesverfassungsgerichts steht natürlich auch die Entscheidungen über
Standorte und Zuständigkeiten an. Dass für solche Entscheidungen immer mehrere Bewerber in
Frage kommen, ist klar - so auch in diesem Fall. Neben Schleswig ist auch Lübeck für den
Standort des Landesverfassungsgerichts ins Rennen gegangen und hat eine Bewerbung
ausgesprochen. Doch es kann in dieser Sache nur einen geben. Auch wenn Lübeck durchaus gute
Argumente für sich hervorbringen kann, stand für den SSW immer fest, dass der Sitz nur in
Schleswig sein muss.
Erfreulicherweise konnten wir in der Debatte um den Sitz, feststellen, dass es im Parlament eine
deutliche Mehrheit für Schleswig gibt.


Schleswig ist die Justizhauptstadt des Landes, und damit hat die Stadt mit den ansässigen
Obergerichten bereits heute den notwendigen Standortvorteil. Daher sollten wir die
Synergieeffekte auch dort nutzen, wo sie erbracht werden können. Alles andere macht keinen
Sinn, denn es müsste anderer Orts erst aufgebaut werden. Zu diesem Ergebnis kam auch die
Nutzwertanalyse des Justizministeriums. Ausführlicher brauchen wir die Vorteile Schleswigs
nicht weiter aufführen, das haben wir bereits in der Januarsitzung getan.


Nun aber zum vorliegenden Gesetzentwurf. Auch wenn es sich hierbei um eine interfraktionelle
Initiative handelt, gibt es aus Sicht des SSW doch einen Punkt im Gesetzentwurf, den wir in der
Ausschussarbeit noch klären sollten. Denn der Gesetzentwurf weist meines Erachtens im ersten
Teil unter § 5 eine kleine Lücke auf, die wir im Sinne der Gewaltenteilung schließen sollten. Dort
wird unter anderem explizit genannt, dass Mitglieder des Landesverfassungsgerichts weder dem
Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, noch entsprechenden Organen eines Landes
angehören dürfen. Hier sollten wir überlegen, ob wir - analog zu anderen
Landesverfassungsgerichtsgesetzen – auch Mitglieder entsprechender Organe der Europäischen
Union unter diesem Paragraphen aufführen sollten.
Ansonsten bleibt für uns festzuhalten, es ist jetzt wichtig, dass wir ein Gesetz für das
Landesverfassungsgericht bekommen und aus unserer Sicht ist mit der Standortfrage das größte
Problem gelöst.

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