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Anna Schlosser-Keichel zu TOP 13: Resozialisierung eines Straftäters ist der beste Schutz der Allgemeinheit
Presseinformation der SPD-Landtagsfraktion Kiel, 12.07.2007 Landtag Es gilt das gesprochene Wort! Sperrfrist: Redebeginn aktuellTOP 13 - Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe in Schleswig-Holstein - Jugendstrafvollzugsgesetz (Drucksache 16/1454)Anna Schlosser-Keichel:Resozialisierung eines Straftäters ist der beste Schutz der AllgemeinheitWir erfüllen mit der Arbeit an einem Schleswig-Holsteinischen Jugendstrafvollzugsge- setz eine eher ungeliebte Aufgabe. Zwar haben wir – wie schließlich im Mai 2006 auch das Bundesverfassungsgericht - immer gefordert, dass der Jugendstrafvollzug gesetz- lich geregelt werden muss. Aber dieser Landtag hat auch in seltener Einmütigkeit deut- lich gemacht, dass dies in der Zuständigkeit des Bundes geschehen soll. Das ist nun anders gekommen und es lohnt nicht, über verschüttete Milch zu klagen.Es ist immerhin gelungen, der befürchteten „Kleinstaaterei“ im Strafvollzug entgegen zu wirken: Schleswig-Holstein hat zusammen mit neun weiteren Bundesländern Eckpunkte entwickelt, die die Grundlage für die einzelnen, möglichst übereinstim- menden Landesgesetze bilden sollen. Der uns vorliegende Gesetzentwurf orientiert sich eng an diesem 10-Länder-Vorschlag, in dem ja ganz deutlich die Schleswig- Holsteinische Handschrift erkennbar ist. Minister Döring und seinen Mitstreitern sei an dieser Stelle dafür ausdrücklich gedankt!Das Bundesverfassungsgericht gibt sehr konkret das Ziel und die Ausgestaltung des Jugendstrafvollzugs vor. Es macht deutlich, dass auch und gerade im Strafvollzug den Besonderheiten der Jugendphase und der meist noch starken EinbindungHerausgeber: Landeshaus SPD-Landtagsfraktion Postfach 7121, 24171 Kiel Verantwortlich: Tel: 0431/ 988-1305/1307 E-Mail: pressestelle@spd.ltsh.de Petra Bräutigam Fax: 0431/ 988-1308 Internet: www.spd.ltsh.de -2-und Abhängigkeit Jugendlicher von ihrem Umfeld Rechnung getragen werden muss. Das Urteil bestätigt über weite Strecken das in Schleswig-Holstein bereits prak- tizierte und bewährte Prinzip eines auf Erziehung, Bildung, auf Resozialisierung gerichteten Behandlungsvollzugs.In vielen Punkten müssen wir also mit dem vorliegenden Gesetzentwurf keine neuen Wege beschreiben. Da sind wir im Vergleich zu anderen Bundesländern richtig „gut davor“. Etwa was das Recht auf eine menschenwürdige Unterbringung in Einzel- hafträumen angeht. Als Rückzugs- aber auch als Schutzraum vor Gewalttätigkeiten zwischen den Gefangenen. „Gut davor“ sind wir auch, was die Forderung nach über- schaubaren Wohngruppen betrifft, die eine gute Schule sind für Rücksichtnahme, soziales Lernen und gemeinsame Freizeitgestaltung.Dass das Gesetz die Gefangenen zur Mitwirkung und insbesondere zur Teilnahme an Freizeitangeboten verpflichtet (und natürlich auch die Anstalt, geeignete Angebo- te vorzuhalten) finde ich gut. Ich will gar nicht den alten Spruch vom „Müßiggang und aller Laster Anfang“ bemühen, aber ganz falsch ist der sicher nicht. Die Freizeit sinn- voll zu gestalten, das kann man lernen, und viele Jugendliche, die zu Hause noch nicht mal gemeinsame Mahlzeiten geschweige denn andere gemeinsame Aktivitäten erlebt haben, müssen das wohl auch erst lernen.Schon heute gut aufgestellt sind wir auch mit unserem Angebot an Ausbildung- und Qualifizierungsmaßnahmen. Dazu enthält der Gesetzentwurf die Bestimmung, dass Aus- und Weiterbildung für die jungen Strafgefangenen Vorrang hat vor Arbeit. Meines Erachtens eine gute und wichtige Klarstellung!In anderen Bereichen besteht auch in unserem Bundesland Handlungsbedarf, wenn wir den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts entsprechen wollen - etwa nach verbesserten Besuchsmöglichkeiten oder nach der Einrichtung einer Sozialthe- -3-rapieabteilung. Das wird zusätzliches Personal kosten. Aber wir haben uns in der Debatte der letzten Landtagssitzung ja alle in die Hand versprochen, dass wir bereit sind, die damit verbundenen finanziellen Konsequenzen zu tragen.Was übrigens den Standort der neu einzurichtenden Therapieabteilung angeht, will ich als Wahlkreisabgeordnet einer Nachbargemeinde, in der sich Widerstand dagegen formiert, ganz deutlich sagen: Sie wäre in Schleswig bestens positioniert. Die Jugend- anstalt Schleswig hat sich zu einer bundesweit beachteten Vorzeigeeinrichtung entwickelt. Eine Therapieabteilung wird sie und die Arbeit mit den jungen Strafgefan- genen dort weiter aufwerten. Eine Belastung für die Nachbarschaft kann ich beim bes- ten Willen nicht erkennen, da sich das Ganze innerhalb der bereits existierenden, si- cheren Mauer abspielen soll.Hervorheben will ich noch die im Gesetzentwurf vorgesehene enge und verbindliche Zusammenarbeit der Anstalt mit den Eltern und mit außervollzuglichen öffentlichen und nichtöffentlichen Einrichtungen und Organisationen. Das bedeutet die Verpflich- tung des Vollzugs zur Offenheit. Das ist aber auch eine Aufforderung an Behörden und an die Bürgergesellschaft, die jungen Gefangenen zu begleiten und ihnen nach der Haft beim schwierigen Übergang in den Alltag zu helfen.Ehrenamtlichen Mitarbeitern kommt dabei eine besondere Rolle zu, nicht nur als „Gesprächspartner zur Bewältigung persönlicher Probleme“ wie es im Gesetz heißt. Der Stellenwert ihrer Arbeit wird dadurch deutlich, dass sie bei grundlegenden Aufga- ben wie der Fortschreibung der Vollzugspläne mit einzubeziehen sind. Viele „Externe“ sind ja heute schon in der Jugendanstalt engagiert und mit wichtigen Aufgaben be- traut. Wenn die Einbeziehung Dritter ausgeweitet werden soll, wird auch die Koordinie- rung zu regeln sein; damit nicht viele Wohlmeinende doppelt oder vielleicht auch an- einander vorbei arbeiten, damit wirkliche Netzwerke und vor allem ein gutes Über- gangsmanagement am Ende der Haft entstehen. -4-Der „Entwurf der 10“ und der daraus entstandene Gesetzentwurf der Landesregierung sind in der Fachöffentlichkeit seit geraumer Zeit in der Diskussion. Die Reaktion ist durchweg grundsätzlich zustimmend. Neben kleineren Änderungsvorschlägen vor al- lem praktischer Art ziehen insbesondere zwei Punkte etwas deutlichere Kritik auf sich: die Formulierung des Vollzugsziels und die Frage geschlossener oder offener Vollzug. Ich will dazu noch kurz Stellung nehmen.Das Bundesverfassungsgericht betont, dass das Vollzugsziel darauf gerichtet sein muss, dem Inhaftierten künftig ein straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen, also auf Resozialisierung. Dies nennt auch der Gesetzentwurf. Darüber hinaus weist der Gesetzentwurf dem Vollzug aber auch die Aufgabe zu, die Allgemeinheit vor weite- ren Straftaten zu schützen. Auf die Benennung dieser Aufgabe richtet sich die Kritik. Ich bin der Meinung, dass hier kein Gegensatz besteht und das Ziel Resozialisierung keineswegs konterkariert wird. Zumal ich überzeugt bin, dass die Resozialisierung ei- nes Straftäters der beste Schutz der Allgemeinheit ist.Zum Streitfall offener oder geschlossener Vollzug: Da heißt es im Gesetzentwurf, dass die Gefangenen im geschlossenen oder offenen Vollzug untergebracht werden. Die Kritiker fordern, in erster Linie den offenen Vollzug als Regel vorzusehen. Ich wür- de mir auch wünschen, dass der offene Vollzug einen größeren Stellenwert bekommt. Aber ich erinnere an die Zahlen, die wir letzten Monat hier diskutiert haben: 73 Plätze im geschlossenen Vollzug in Schleswig. 10 Plätze im offenen Vollzug – und davon kaum die Hälfte belegt. Ich sehe keinen Sinn darin, im Gesetz einen Standard festzu- legen, von dem wir Lichtjahre entfernt sind. Dennoch sind wir aufgefordert, uns künftig mit der Frage zu befassen, wie die Quote geschlossener/offener Vollzug verbessert werden kann.