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13.09.07 , 11:45 Uhr
SSW

Anke Spoorendonk zu 11 - Staatsvertrag über das Glücksspielwesen

Presseinformation Kiel, den 13.9.2007 Es gilt das gesprochene Wort



Anke Spoorendonk
TOP 11 Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glückspielwesen in Deutschland Drs. 16/1566

Nach fast eineinhalb Jahren Diskussion – seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
28.3.2006 – ist es nun doch in letzter Minute gelungen, sich auf einen neuen Staatsvertrag zum
Glücksspielwesen in Deutschland zu einigen. Dabei hat die öffentliche Auseinandersetzung so
manche Kapriolen geschlagen und vor allem die Lobbyisten der privaten Anbieter von
Sportwetten haben mit Annoncen, Gutachten und vielen Briefen massiven Druck auf die Politik
ausgeübt. Schleswig-Holstein hat lange eine Entscheidung blockiert, weil sich insbesondere die
CDU-Landtagsfraktion nicht mit einer Weiterführung des staatlichen Glücksspielmonopols
anfreunden konnte. Dabei ist nicht zuletzt der Kollege Arp als Don Quichotte der privaten
Glücksspielanbieter durch das Land gezogen, um gegen die Windmühlen des staatlichen
Glückspielmonopols zu kämpfen.


Der SSW begrüßt also, dass sich der Ministerpräsident am Ende den Argumenten der anderen
Bundesländer – insbesondere auch des Bundeslandes Bayern – nicht verschließen konnte und den
vorliegenden Staatsvertrag unterschrieben hat. Damit sind die Sportförderung in Schleswig- 2
Holstein und auch die Mittel der Zweckabgabe für andere soziale Zwecke zumindest bis Ende 2011
in angemessener Höhe gesichert. Denn solange läuft ja der vorliegende Staatsvertrag, und die
Sportförderung wird mit mindestens 6,3 Mio. • jährlich unterstützt werden. Das ist für den SSW
ein ganz entscheidender Punkt dieses Staatsvertrages. Wir alle wissen, welchen überragenden
Stellenwert gerade der Sport genießt, wenn es um die Belange unserer Jugend und die
Jugendförderung im Lande geht.


Dennoch: Man kann es drehen und wenden, wie man will: es bleibt immer ein Nachgeschmack,
wenn man mit dem Glücksspiel gleichzeitig auch den Sport und viele sozialen Verbände fördern
will. Das war ja auch der Grund dafür, dass das Bundesverfassungsgericht die Weiterführung des
staatlichen Wettspielmonopols nur mit der Berufsfreiheit vereinbar hält, wenn es konsequent am
Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist. Daher verlangte das
Bundesverfassungsgericht eine Änderung es bisherigen Staatsvertrages bis spätestens Ende
dieses Jahres.


Der vorliegende Gesetzentwurf zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesens in
Deutschland erfüllt aus Sicht des SSW die strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. So
wird es in Zukunft verstärkt die Möglichkeit geben, Spielersperren für besonders gefährdete
Personen auszusprechen, auch soll die Werbung für Glücksspiele stark eingeschränkt werden. Die
Werbung soll sich auf Information und Aufklärung über die Möglichkeit zu wetten beschränken
und darf nicht mit aggressiven Maßnahmen dazu beitragen, neue Kunden zu gewinnen. Der
Veranstalter soll also die mit den Glücksspielen verbundenen Gefahren mit der Bekämpfung von
Sucht und problematischem Spielverhalten verbinden.


Das ist natürlich eine Gratwanderung, aber gerade deshalb ist es wichtig, dass das staatliche
Gewinnspielmonopol erhalten bleibt. Dahinter steht die Vermutung, dass der staatliche oder
staatlich beherrschte Veranstalter, diesen öffentlichen Auftrag effektiver gestalten kann, weil er
eben nicht im gleichen Maße wie private Anbieter der Profitmaximierung verpflichtet ist. 3



Der Gesetzentwurf sieht für Schleswig-Holstein vor, dass die NordwestLotto Schleswig-Holstein
GmbH weiterhin diese öffentliche Aufgabe wahrnimmt. Dennoch wird es eine Öffnungsklausel
mit der Möglichkeit einer teilweisen oder vollständigen Übertragung dieser Aufgabe auf andere
Träger geben. Welche Träger dafür in Frage kommen, geht aus dem Gesetzentwurf nicht hervor.
Diese Frage können wir aber hoffentlich noch im Ausschuss klären. Aus dem Gesetzentwurf geht
ebenfalls nicht hervor, mit welchen Folgen die Landesregierung für die privaten Wettanbieter in
Deutschland und Schleswig-Holstein rechnet. Bestimmte Glücksspielangebote aus dem Internet
sollen noch ein Jahr laufen, und dann soll damit Schluss sein. Wir sollten uns im Ausschuss noch
mal mit den betroffenen Unternehmen befassen und weitere Informationen zu dieser Frage
einholen.


Ein anderer wichtiger Punkt ist die Frage, ob der Staatsvertrag mit dem EU-Recht in
Überstimmung ist, weil er ja eben weiterhin private Anbieter aus dem deutschen Markt quasi
ausgrenzt. Über diese rechtliche Frage hat es eine intensive Debatte gegeben und wir haben – wie
schon erwähnt - gerade von Seiten der privaten Glückspielanbieter im Wochentakt neue
Gutachten bekommen, die alle sagen, dass der vorliegende Staatsvertrag das EU-Recht bricht.
Genauso konsequent sagen uns die 16 Landesregierungen und die Bundesregierung, dass der
Staatsvertrag europarechtskonform ist, weil ein staatliches Monopol unter der Voraussetzung der
konsequenten Suchtbekämpfung auch für Brüssel akzeptabel ist.


Im Übrigen sind die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit eines staatlichen
Monopols ausdrücklich in Überstimmung mit der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs
entwickelt worden. Dies geht aus dem „Umdruck 16/2288 - Zur Vereinbarkeit des Glücksspiel-
vertrages mit dem Europarecht“ hervor. Dennoch wird im selben Umdruck darauf hingewiesen,
dass zumindest das Internetverbot von Glückspielen aus EU-rechtlicher Sicht problematisch sein
könnte und daher von der EU-Kommission überprüft wird. Ein Restrisiko bleibt also in dieser
Frage bestehen; sie muss gegebenenfalls vor dem Europäischen Gerichtshof geklärt werden.

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