Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.
Anke Spoorendonk zu 11 - Staatsvertrag über das Glücksspielwesen
Presseinformation Kiel, den 13.9.2007 Es gilt das gesprochene WortAnke SpoorendonkTOP 11 Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glückspielwesen in Deutschland Drs. 16/1566Nach fast eineinhalb Jahren Diskussion – seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom28.3.2006 – ist es nun doch in letzter Minute gelungen, sich auf einen neuen Staatsvertrag zumGlücksspielwesen in Deutschland zu einigen. Dabei hat die öffentliche Auseinandersetzung somanche Kapriolen geschlagen und vor allem die Lobbyisten der privaten Anbieter vonSportwetten haben mit Annoncen, Gutachten und vielen Briefen massiven Druck auf die Politikausgeübt. Schleswig-Holstein hat lange eine Entscheidung blockiert, weil sich insbesondere dieCDU-Landtagsfraktion nicht mit einer Weiterführung des staatlichen Glücksspielmonopolsanfreunden konnte. Dabei ist nicht zuletzt der Kollege Arp als Don Quichotte der privatenGlücksspielanbieter durch das Land gezogen, um gegen die Windmühlen des staatlichenGlückspielmonopols zu kämpfen.Der SSW begrüßt also, dass sich der Ministerpräsident am Ende den Argumenten der anderenBundesländer – insbesondere auch des Bundeslandes Bayern – nicht verschließen konnte und denvorliegenden Staatsvertrag unterschrieben hat. Damit sind die Sportförderung in Schleswig- 2Holstein und auch die Mittel der Zweckabgabe für andere soziale Zwecke zumindest bis Ende 2011in angemessener Höhe gesichert. Denn solange läuft ja der vorliegende Staatsvertrag, und dieSportförderung wird mit mindestens 6,3 Mio. • jährlich unterstützt werden. Das ist für den SSWein ganz entscheidender Punkt dieses Staatsvertrages. Wir alle wissen, welchen überragendenStellenwert gerade der Sport genießt, wenn es um die Belange unserer Jugend und dieJugendförderung im Lande geht.Dennoch: Man kann es drehen und wenden, wie man will: es bleibt immer ein Nachgeschmack,wenn man mit dem Glücksspiel gleichzeitig auch den Sport und viele sozialen Verbände fördernwill. Das war ja auch der Grund dafür, dass das Bundesverfassungsgericht die Weiterführung desstaatlichen Wettspielmonopols nur mit der Berufsfreiheit vereinbar hält, wenn es konsequent amZiel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist. Daher verlangte dasBundesverfassungsgericht eine Änderung es bisherigen Staatsvertrages bis spätestens Endedieses Jahres.Der vorliegende Gesetzentwurf zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesens inDeutschland erfüllt aus Sicht des SSW die strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Sowird es in Zukunft verstärkt die Möglichkeit geben, Spielersperren für besonders gefährdetePersonen auszusprechen, auch soll die Werbung für Glücksspiele stark eingeschränkt werden. DieWerbung soll sich auf Information und Aufklärung über die Möglichkeit zu wetten beschränkenund darf nicht mit aggressiven Maßnahmen dazu beitragen, neue Kunden zu gewinnen. DerVeranstalter soll also die mit den Glücksspielen verbundenen Gefahren mit der Bekämpfung vonSucht und problematischem Spielverhalten verbinden.Das ist natürlich eine Gratwanderung, aber gerade deshalb ist es wichtig, dass das staatlicheGewinnspielmonopol erhalten bleibt. Dahinter steht die Vermutung, dass der staatliche oderstaatlich beherrschte Veranstalter, diesen öffentlichen Auftrag effektiver gestalten kann, weil ereben nicht im gleichen Maße wie private Anbieter der Profitmaximierung verpflichtet ist. 3Der Gesetzentwurf sieht für Schleswig-Holstein vor, dass die NordwestLotto Schleswig-HolsteinGmbH weiterhin diese öffentliche Aufgabe wahrnimmt. Dennoch wird es eine Öffnungsklauselmit der Möglichkeit einer teilweisen oder vollständigen Übertragung dieser Aufgabe auf andereTräger geben. Welche Träger dafür in Frage kommen, geht aus dem Gesetzentwurf nicht hervor.Diese Frage können wir aber hoffentlich noch im Ausschuss klären. Aus dem Gesetzentwurf gehtebenfalls nicht hervor, mit welchen Folgen die Landesregierung für die privaten Wettanbieter inDeutschland und Schleswig-Holstein rechnet. Bestimmte Glücksspielangebote aus dem Internetsollen noch ein Jahr laufen, und dann soll damit Schluss sein. Wir sollten uns im Ausschuss nochmal mit den betroffenen Unternehmen befassen und weitere Informationen zu dieser Frageeinholen.Ein anderer wichtiger Punkt ist die Frage, ob der Staatsvertrag mit dem EU-Recht inÜberstimmung ist, weil er ja eben weiterhin private Anbieter aus dem deutschen Markt quasiausgrenzt. Über diese rechtliche Frage hat es eine intensive Debatte gegeben und wir haben – wieschon erwähnt - gerade von Seiten der privaten Glückspielanbieter im Wochentakt neueGutachten bekommen, die alle sagen, dass der vorliegende Staatsvertrag das EU-Recht bricht.Genauso konsequent sagen uns die 16 Landesregierungen und die Bundesregierung, dass derStaatsvertrag europarechtskonform ist, weil ein staatliches Monopol unter der Voraussetzung derkonsequenten Suchtbekämpfung auch für Brüssel akzeptabel ist.Im Übrigen sind die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit eines staatlichenMonopols ausdrücklich in Überstimmung mit der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofsentwickelt worden. Dies geht aus dem „Umdruck 16/2288 - Zur Vereinbarkeit des Glücksspiel-vertrages mit dem Europarecht“ hervor. Dennoch wird im selben Umdruck darauf hingewiesen,dass zumindest das Internetverbot von Glückspielen aus EU-rechtlicher Sicht problematisch seinkönnte und daher von der EU-Kommission überprüft wird. Ein Restrisiko bleibt also in dieserFrage bestehen; sie muss gegebenenfalls vor dem Europäischen Gerichtshof geklärt werden.