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21.11.07 , 17:01 Uhr
SSW

Lars Harms zu TOP 26 + 31 - Sozialbestattungen gemäß SGB XII

Presseinformation Kiel, den 21.11.2007 Es gilt das gesprochene Wort



Lars Harms
TOP 26 u. 31 Menschenwürde über den Tod hinaus; Sozialbestattungen gemäß SGB XII Drs. 16/1697; 16/1711

Für viele Menschen ist die Vorsorge einer würdevollen und angemessenen Bestattung eine
Herzensangelegenheit. Für mich und meine Generation scheint das befremdlich, dennoch
respektiere ich die Bemühungen um eine individuelle Bestattung. Die von der rot-grünen
Bundesregierung verabschiedeten Hartz-Gesetze respektieren das nicht. Bis auf ein winziges
Schonvermögen müssen Arbeitslose alle privat geleisteten Vorsorge-Maßnahmen auflösen - also
Riester-Rente, Lebensversicherung und so weiter - bevor sie Anspruch auf Hartz IV erlangen. Durch
die Abschaffung des Sterbegeldes, übrigens genau ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Hartz-
Gesetze, müssen die Kosten der Bestattung zukünftig selbst erbracht werden.


Aus diesem Grunde haben viele Menschen eine zum Beispiel Sterbeversicherung abgeschlossen.
Genau diese Versicherung geriet in den Blick der Sozialkassen. Mit der Frage, inwieweit die
Sterbeversicherung ebenfalls heranzuziehen sei, beschäftigte sich im letzten Jahr das
Oberlandesgericht Schleswig. Wie auch die Vorinstanz kamen die Schleswiger Richter zu dem
Schluss, dass die private Vorsorge für den Todesfall zum Schonvermögen zu rechnen sei. Die 2
Mittel, die dem Betroffenen aus seiner Sterbegeldversicherung im Falle einer Vertragsbeendigung
zustünden, unterlägen nicht dem sozialhilferechtlich geforderten Vermögenseinsatz. Das sei eine
unzumutbare Härte, die der Gesetzgeber zwar nicht explizit genannt, aber durchaus gemeint
habe. Schließlich erwachse das Recht, bereits zu Lebzeiten über die eigene Bestattung zu
bestimmen, aus Artikel 2 des Grundgesetzes, wonach das Recht auf die freie Entfaltung der
Persönlichkeit garantiert sei. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe halten sich daran, wie aus der
Antwort der Kleinen Anfrage der Kollegen Jutta Schümann zu entnehmen ist. Das ist gut so, löst
aber nicht das Grundproblem.


Was uns hier beschäftigt, ist nämlich mal wieder die ganze Widersinnigkeit der Hartz-Gesetze.
Während einerseits die Bundesregierung die private Vorsorge zu einem unverzichtbaren
Standbein der Alterssicherung propagiert, muss genau diese Vorsorge dran glauben, wenn es um
Hartz IV geht. Wer also im Alter von Anfang oder Mitte 50 Hartz-IV-Empfänger wird, muss
eventuell umziehen, seine Versicherungen kündigen und wird trotzdem bis zum Lebensende am
Existenzminimum leben müssen, weil er kaum Aussichten auf einen Job hat. Dass er dann auch
noch um eine anständige Bestattung fürchten muss, ist der Entwürdigung letzter Akt.


Da die Hartz-Gesetze in absehbarer Zukunft weiterhin Bestand haben werden, und ich fürchte, die
inzwischen unübersichtliche Zahl von Nachbesserungen sichert diesem schlechten Gesetz gerade
das Überleben, plädiere ich für eine pragmatische Lösung, wie sie im Saarland gefunden wurde.
Dort wird aufgrund einer Übereinkunft der zuständigen Sozialhilfeträger im Falle einer
unwiderruflichen Zweckbindung der Bestattungsvorsorge eine Verdoppelung des
Schonvermögens von 2.600 Euro auf 5.200 Euro bzw. bei Ehepaaren auf 8.414 Euro anerkannt.
Darüber hinaus gibt es verbindliche Checklisten, die die als angemessen und ortsüblich
anerkannten Leistungen einer Bestattung aufführen. Damit liegen die Standards fest. Hessen
überlegt ein ähnliches Verfahren. Ich plädiere dafür, dass sich Schleswig-Holstein dem anschließt.

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