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Lars Harms zu TOP 26 + 31 - Sozialbestattungen gemäß SGB XII
Presseinformation Kiel, den 21.11.2007 Es gilt das gesprochene WortLars HarmsTOP 26 u. 31 Menschenwürde über den Tod hinaus; Sozialbestattungen gemäß SGB XII Drs. 16/1697; 16/1711Für viele Menschen ist die Vorsorge einer würdevollen und angemessenen Bestattung eineHerzensangelegenheit. Für mich und meine Generation scheint das befremdlich, dennochrespektiere ich die Bemühungen um eine individuelle Bestattung. Die von der rot-grünenBundesregierung verabschiedeten Hartz-Gesetze respektieren das nicht. Bis auf ein winzigesSchonvermögen müssen Arbeitslose alle privat geleisteten Vorsorge-Maßnahmen auflösen - alsoRiester-Rente, Lebensversicherung und so weiter - bevor sie Anspruch auf Hartz IV erlangen. Durchdie Abschaffung des Sterbegeldes, übrigens genau ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Hartz-Gesetze, müssen die Kosten der Bestattung zukünftig selbst erbracht werden.Aus diesem Grunde haben viele Menschen eine zum Beispiel Sterbeversicherung abgeschlossen.Genau diese Versicherung geriet in den Blick der Sozialkassen. Mit der Frage, inwieweit dieSterbeversicherung ebenfalls heranzuziehen sei, beschäftigte sich im letzten Jahr dasOberlandesgericht Schleswig. Wie auch die Vorinstanz kamen die Schleswiger Richter zu demSchluss, dass die private Vorsorge für den Todesfall zum Schonvermögen zu rechnen sei. Die 2Mittel, die dem Betroffenen aus seiner Sterbegeldversicherung im Falle einer Vertragsbeendigungzustünden, unterlägen nicht dem sozialhilferechtlich geforderten Vermögenseinsatz. Das sei eineunzumutbare Härte, die der Gesetzgeber zwar nicht explizit genannt, aber durchaus gemeinthabe. Schließlich erwachse das Recht, bereits zu Lebzeiten über die eigene Bestattung zubestimmen, aus Artikel 2 des Grundgesetzes, wonach das Recht auf die freie Entfaltung derPersönlichkeit garantiert sei. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe halten sich daran, wie aus derAntwort der Kleinen Anfrage der Kollegen Jutta Schümann zu entnehmen ist. Das ist gut so, löstaber nicht das Grundproblem.Was uns hier beschäftigt, ist nämlich mal wieder die ganze Widersinnigkeit der Hartz-Gesetze.Während einerseits die Bundesregierung die private Vorsorge zu einem unverzichtbarenStandbein der Alterssicherung propagiert, muss genau diese Vorsorge dran glauben, wenn es umHartz IV geht. Wer also im Alter von Anfang oder Mitte 50 Hartz-IV-Empfänger wird, musseventuell umziehen, seine Versicherungen kündigen und wird trotzdem bis zum Lebensende amExistenzminimum leben müssen, weil er kaum Aussichten auf einen Job hat. Dass er dann auchnoch um eine anständige Bestattung fürchten muss, ist der Entwürdigung letzter Akt.Da die Hartz-Gesetze in absehbarer Zukunft weiterhin Bestand haben werden, und ich fürchte, dieinzwischen unübersichtliche Zahl von Nachbesserungen sichert diesem schlechten Gesetz geradedas Überleben, plädiere ich für eine pragmatische Lösung, wie sie im Saarland gefunden wurde.Dort wird aufgrund einer Übereinkunft der zuständigen Sozialhilfeträger im Falle einerunwiderruflichen Zweckbindung der Bestattungsvorsorge eine Verdoppelung desSchonvermögens von 2.600 Euro auf 5.200 Euro bzw. bei Ehepaaren auf 8.414 Euro anerkannt.Darüber hinaus gibt es verbindliche Checklisten, die die als angemessen und ortsüblichanerkannten Leistungen einer Bestattung aufführen. Damit liegen die Standards fest. Hessenüberlegt ein ähnliches Verfahren. Ich plädiere dafür, dass sich Schleswig-Holstein dem anschließt.