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Lars Harms zu TOP 28 - Schleswig-Holsteins Tariftreue EU-Konform gestalten
Presseinformation Kiel, den 23.4.2008 Es gilt das gesprochene WortLars HarmsTOP 28 Schleswig-Holsteins Tariftreue EU-Konform gestalten Drs. 16/1988Bevor man hektisch an einem bestehenden Gesetz, wie dem Tariftreuegesetz, herumdoktert,sollte man sich den Richterspruch des Europäischen Gerichtshofes lieber noch einmal genauansehen. Man wird dann feststellen, dass das Urteil des EuGH nur einen Teil des schleswig-holsteinischen Tariftreuegesetzes berührt.Vor dem Europäischen Gerichtshof sollte geprüft werden, ob das niedersächsische Vergabegesetzeventuell gegen die Entsenderichtlinie der EU verstößt. Im konkreten Fall ging es um einpolnisches Unternehmen, das hier in Deutschland tätig war und Löhne weit unter demortsüblichen Tarif zahlte. Mit dem Urteil sollte geklärt werden, ob der internationaleDienstleistungsverkehr beeinträchtigt wird. Im Verfahren selber, wurden unterschiedlicheHaltungen der Verfahrensbeteiligten deutlich und der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass dasniedersächsische Vergabegesetz unter den derzeitigen Bedingungen gegen die Entsenderichtlinieder EU verstößt. 2Das Gericht machte aber auch deutlich, unter welchen Umständen gegebenenfalls einTariftreuegesetz oder Vergabegesetz durchaus mit der Richtlinie in Einklang zu bringen wäre.Dazu werde ich gleich Näheres ausführen.Wir können aber erst einmal feststellen, dass unser Tariftreuegesetz derzeit nur zum Teil vomRichterspruch betroffen ist. Nämlich der Teil, der schon vom Entsendegesetz berührt ist. Dort, dasheißt im Baugewerbe, spielt das Entsendegesetz eine Rolle. Die anderen Branchen, die nicht vomEntsendegesetz umfasst sind, sind derzeit noch völlig außen vor. Hier können dieTariftreueregelungen, wie wir sie beschlossen haben, weiterhin gelten. Das heißt, die BereicheÖffentlicher Personennahverkehr, Schienenpersonennahverkehr und Abfallentsorgungswirtschaftsind vom dem Urteil des EuGH erst einmal nicht betroffen. Für diese Bereiche bräuchten wir alsoschon einmal nichts ändern.Wie sieht es nun im Baubereich aus. Auch hier zeigt das Urteil Möglichkeiten auf, wie manTariftreueregelungen anwenden kann, ohne dass wir unser Gesetz ändern müssten. Wir habenderzeit einen Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe. Nach dem Urteil muss dieser imkonkreten Fall angewandt werden und nicht der vor Ort gültige Tarifvertrag. Dies liegt daran, dassdas Entsendegesetz für uns in Deutschland vorschreibt, dass ein als allgemeinverbindlich erklärterTarifvertrag zugrunde gelegt werden muss.Der einzig allgemeinverbindliche Vertrag ist der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe,der auch nach dem niedersächsischen Vergabegesetz hätte zugrunde gelegt werden können. Derniedersächsische Tarifvertrag für das Baugewerbe wurde bisher nicht für allgemeinverbindlicherklärt und damit kann dieser Tarifvertrag derzeit nach dem neuen Urteil nicht angewandtwerden. Die Situation bei uns ist ähnlich. Deshalb muss aber nicht unbedingt das Tariftreuegesetzgeändert werden. 3Ist ein Tarifvertrag in Schleswig-Holstein allgemeinverbindlich, so kann dieser Tarifvertragangewendet und unsere Tariftreueregelung nicht unterlaufen werden. Es stellt sich also für unserst einmal noch nicht die Frage, ob wir unser Gesetz ändern, sondern ob einallgemeinverbindlicher regionaler Tarifvertrag für den Bausektor möglich ist. Grundsätzlich kannder Bundesarbeitsminister auch regionale Tarifverträge für ihr jeweiliges Gebiet fürallgemeinverbindlich erklären.Er kann dieses Recht auch auf seinen zuständigen Kollegen in Schleswig-Holstein übertragen.Wenn mindestens 50% aller Beschäftigten einer Branche in einem Tarifgebiet vom Tarifvertragumfasst sind und ein öffentliches Interesse besteht, kann unter bestimmten Voraussetzungen derbestehende Tarifvertrag als allgemeinverbindlich erklärt werden. Ich bin überzeugt davon, dasssowohl die Arbeitnehmerseite als auch die Arbeitgebervertreter durchaus ernsthaft hierübernachdenken würden, wenn damit die Tariftreueregelung in Schleswig-Holstein erhalten bleibenkönnte.Denn gerade die Vertreter im Baubereich, die IG Bauen-Agrar-Umwelt, der Baugewerbeverbandund der Bauindustrieverband, waren in den Beratungen zum Tariftreuegesetz immer sehrpragmatisch und lösungsorientiert. Sie sehen also, meine Damen und Herren, dass wir durchausnoch Gestaltungsspielraum haben, ohne dass wir unser Tariftreuegesetz ändern müssten. DerArbeitsminister sollte eher versuchen, mit den beteiligten Tarifpartnern ins Gespräch zu kommen,um hier eine pragmatische Lösung herbei zu führen.Der Weg der FDP, schon Änderungen oder gar die Aufhebung des Tariftreuegesetzesanzumahnen, ist der falsche Weg.Im Gegenteil: Das Urteil sagt noch etwas anderes gravierendes aus; ich zitiere: „Die demGerichtshof übersandten Akten enthalten jedoch keinen Hinweis darauf, dass ein im Bausektortätiger Arbeitnehmer nur bei seiner Beschäftigung im Rahmen eines öffentlichen Auftrags für 4Bauleistungen und nicht bei seiner Tätigkeit im Rahmen eines privaten Auftrags des Schutzesbedarf ...“ Zitat Ende. Es ist also nicht darüber nachzudenken, wie das Gesetz eingeschränktwerden kann, sondern vielmehr wie es auch auf den privaten Sektor ausgeweitet werden kann.Der EuGH scheint jedenfalls hier durchaus offen zu sein. Und diese Offenheit sollten wir auchhaben.