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23.04.08 , 17:27 Uhr
SSW

Lars Harms zu TOP 28 - Schleswig-Holsteins Tariftreue EU-Konform gestalten

Presseinformation Kiel, den 23.4.2008 Es gilt das gesprochene Wort



Lars Harms
TOP 28 Schleswig-Holsteins Tariftreue EU-Konform gestalten Drs. 16/1988

Bevor man hektisch an einem bestehenden Gesetz, wie dem Tariftreuegesetz, herumdoktert,
sollte man sich den Richterspruch des Europäischen Gerichtshofes lieber noch einmal genau
ansehen. Man wird dann feststellen, dass das Urteil des EuGH nur einen Teil des schleswig-
holsteinischen Tariftreuegesetzes berührt.


Vor dem Europäischen Gerichtshof sollte geprüft werden, ob das niedersächsische Vergabegesetz
eventuell gegen die Entsenderichtlinie der EU verstößt. Im konkreten Fall ging es um ein
polnisches Unternehmen, das hier in Deutschland tätig war und Löhne weit unter dem
ortsüblichen Tarif zahlte. Mit dem Urteil sollte geklärt werden, ob der internationale
Dienstleistungsverkehr beeinträchtigt wird. Im Verfahren selber, wurden unterschiedliche
Haltungen der Verfahrensbeteiligten deutlich und der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass das
niedersächsische Vergabegesetz unter den derzeitigen Bedingungen gegen die Entsenderichtlinie
der EU verstößt. 2
Das Gericht machte aber auch deutlich, unter welchen Umständen gegebenenfalls ein
Tariftreuegesetz oder Vergabegesetz durchaus mit der Richtlinie in Einklang zu bringen wäre.
Dazu werde ich gleich Näheres ausführen.


Wir können aber erst einmal feststellen, dass unser Tariftreuegesetz derzeit nur zum Teil vom
Richterspruch betroffen ist. Nämlich der Teil, der schon vom Entsendegesetz berührt ist. Dort, das
heißt im Baugewerbe, spielt das Entsendegesetz eine Rolle. Die anderen Branchen, die nicht vom
Entsendegesetz umfasst sind, sind derzeit noch völlig außen vor. Hier können die
Tariftreueregelungen, wie wir sie beschlossen haben, weiterhin gelten. Das heißt, die Bereiche
Öffentlicher Personennahverkehr, Schienenpersonennahverkehr und Abfallentsorgungswirtschaft
sind vom dem Urteil des EuGH erst einmal nicht betroffen. Für diese Bereiche bräuchten wir also
schon einmal nichts ändern.


Wie sieht es nun im Baubereich aus. Auch hier zeigt das Urteil Möglichkeiten auf, wie man
Tariftreueregelungen anwenden kann, ohne dass wir unser Gesetz ändern müssten. Wir haben
derzeit einen Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe. Nach dem Urteil muss dieser im
konkreten Fall angewandt werden und nicht der vor Ort gültige Tarifvertrag. Dies liegt daran, dass
das Entsendegesetz für uns in Deutschland vorschreibt, dass ein als allgemeinverbindlich erklärter
Tarifvertrag zugrunde gelegt werden muss.


Der einzig allgemeinverbindliche Vertrag ist der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe,
der auch nach dem niedersächsischen Vergabegesetz hätte zugrunde gelegt werden können. Der
niedersächsische Tarifvertrag für das Baugewerbe wurde bisher nicht für allgemeinverbindlich
erklärt und damit kann dieser Tarifvertrag derzeit nach dem neuen Urteil nicht angewandt
werden. Die Situation bei uns ist ähnlich. Deshalb muss aber nicht unbedingt das Tariftreuegesetz
geändert werden. 3
Ist ein Tarifvertrag in Schleswig-Holstein allgemeinverbindlich, so kann dieser Tarifvertrag
angewendet und unsere Tariftreueregelung nicht unterlaufen werden. Es stellt sich also für uns
erst einmal noch nicht die Frage, ob wir unser Gesetz ändern, sondern ob ein
allgemeinverbindlicher regionaler Tarifvertrag für den Bausektor möglich ist. Grundsätzlich kann
der Bundesarbeitsminister auch regionale Tarifverträge für ihr jeweiliges Gebiet für
allgemeinverbindlich erklären.


Er kann dieses Recht auch auf seinen zuständigen Kollegen in Schleswig-Holstein übertragen.
Wenn mindestens 50% aller Beschäftigten einer Branche in einem Tarifgebiet vom Tarifvertrag
umfasst sind und ein öffentliches Interesse besteht, kann unter bestimmten Voraussetzungen der
bestehende Tarifvertrag als allgemeinverbindlich erklärt werden. Ich bin überzeugt davon, dass
sowohl die Arbeitnehmerseite als auch die Arbeitgebervertreter durchaus ernsthaft hierüber
nachdenken würden, wenn damit die Tariftreueregelung in Schleswig-Holstein erhalten bleiben
könnte.


Denn gerade die Vertreter im Baubereich, die IG Bauen-Agrar-Umwelt, der Baugewerbeverband
und der Bauindustrieverband, waren in den Beratungen zum Tariftreuegesetz immer sehr
pragmatisch und lösungsorientiert. Sie sehen also, meine Damen und Herren, dass wir durchaus
noch Gestaltungsspielraum haben, ohne dass wir unser Tariftreuegesetz ändern müssten. Der
Arbeitsminister sollte eher versuchen, mit den beteiligten Tarifpartnern ins Gespräch zu kommen,
um hier eine pragmatische Lösung herbei zu führen.


Der Weg der FDP, schon Änderungen oder gar die Aufhebung des Tariftreuegesetzes
anzumahnen, ist der falsche Weg.


Im Gegenteil: Das Urteil sagt noch etwas anderes gravierendes aus; ich zitiere: „Die dem
Gerichtshof übersandten Akten enthalten jedoch keinen Hinweis darauf, dass ein im Bausektor
tätiger Arbeitnehmer nur bei seiner Beschäftigung im Rahmen eines öffentlichen Auftrags für 4
Bauleistungen und nicht bei seiner Tätigkeit im Rahmen eines privaten Auftrags des Schutzes
bedarf ...“ Zitat Ende. Es ist also nicht darüber nachzudenken, wie das Gesetz eingeschränkt
werden kann, sondern vielmehr wie es auch auf den privaten Sektor ausgeweitet werden kann.
Der EuGH scheint jedenfalls hier durchaus offen zu sein. Und diese Offenheit sollten wir auch
haben.

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