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28.05.08 , 13:16 Uhr
SPD

Thomas Rother zu TOP 21: Die schleswig-holsteinische Rechtsprechung abwarten!

Presseinformation der SPD-Landtagsfraktion

Kiel, 28.05.2008 Landtag Es gilt das gesprochene Wort! Sperrfrist: Redebeginn aktuell
TOP 21: Alimentation kinderreicher Beamter (Drucksache 16/2069):

Thomas Rother:

Die schleswig-holsteinische Rechtsprechung abwarten!

Die FDP-Fraktion greift mit ihrem Antrag ein berechtigtes Anliegen vieler Beamtinnen und Beamter auf. Ein berechtigtes Anliegen, bei dem wir gegenwärtig allerdings gar nicht wissen, ob wir es vielleicht schon erfüllt haben. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 24. November 1998 festgestellt, dass die Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien im Hinblick auf das dritte und jedes weitere Kind nicht mehr amtsangemessen ist.

Daraufhin hat der Bundesgesetzgeber in verschiedenen Besoldungsänderungen ver- sucht, dem Anspruch des Verfassungsgerichtsurteils Rechnung zu tragen. Mit Urteil vom 17. Juni 2004 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Bund und die Länder dieser Verpflichtung nicht ausreichend nachgekommen sind und hat die Landesverwaltungsgerichte ermächtigt, entsprechende Urteile zu treffen, sofern das betreffende Bundesland dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

Mittlerweile gibt es verschiedene Verwaltungsgerichtsentscheidungen und nur ei- ne ursprüngliche Länderregelung. Denn nach meinem Kenntnisstand hat lediglich die Freie und Hansestadt Hamburg die Alimentation über den Familienzuschlag um 50 Eu- ro für das dritte und jedes weitere Kind monatlich erhöht und damit die Zufriedenheit der Gewerkschaften in dieser Frage erreicht, aber somit schon jetzt einen ganz eige-



Herausgeber: Landeshaus SPD-Landtagsfraktion Postfach 7121, 24171 Kiel Verantwortlich: Tel: 0431/ 988-1305/1307 E-Mail: pressestelle@spd.ltsh.de Petra Bräutigam Fax: 0431/ 988-1308 Internet: www.spd.ltsh.de -2-



nen Besoldungstatbestand geschaffen, bevor noch das angestrebte, norddeutsch ab- gestimmte neue Beamtenrecht in Kraft tritt.

Es besteht gegenwärtig die etwas absurde Situation, dass die Ansprüche, die seit 1998 bestehen, einzuklagen sind. Die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes bie- ten entsprechende Unterstützung für Klageverfahren standardisiert an. Diese Situation mag rechtlich gegeben sein, ist aber ziemlich absurd - wie leider so viele Regelungen in Bezug auf das Beamtentum.

Dennoch sind deshalb die Ergebnisse aus den Urteilen des Bundesverfassungsgerich- tes und der daraus folgenden der verschiedenen Verwaltungsgerichte abzuwarten. Zum einem ist dies erforderlich, um bestehende Ansprüche zu ermitteln, und zum an- deren, um einen Ausweg aus dem umständlichen Berechnungsmodus aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu finden.

Denn es sollen eben die dort genannten 115% des jeweiligen Sozialhilferegelsatzes am dem dritten Kind zu Grunde gelegt werden und das kann von Fall zu Fall variieren, da das Einkommen und die anrechenbaren Ausgaben für zum Bespiel Miete und Energiekosten in die Berechnung einzubeziehen sind. Es ist also sinnvoll, auch die schleswig-holsteinische Rechtsprechung abzuwarten.

Und wenn wir unsere 400 Euro-Sonderzahlung pro Kind– allerdings schon ab dem ers- ten Kind – in die Überlegungen einbeziehen wollten, würden wir an einer anderen Baustelle werkeln, die mit dem eigentlichen Familienzuschlag nichts zu tun hat und außerhalb der sogenannten Alimentation steht, aber dennoch zur Erfüllung der Forde- rung des Bundesverfassungsgerichts herangezogen werden kann.

Auch das Beamtenrecht hat seine Widersprüchlichkeiten. Es wäre sinnvoll, wenn die Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien auch Gegenstand der Vereinbarungen -3-



der norddeutschen Länder für ein neues – möglichst gemeinsames – Besoldungs- recht wäre.

Zur Zeit können wir sinnvollerweise den Antrag nur in den Finanz- und in den Innen- und Rechtsausschuss überweisen und müssen die Rechtsprechung abwarten.

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