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Tobias Koch zu TOP 5: Eine kommunalfreundliche Änderung des Sparkassengesetzes
FinanzpolitikNr. 260/08 vom 16. Juli 2008Tobias Koch zu TOP 5: Eine kommunalfreundliche Änderung des SparkassengesetzesSperrfrist: Redebeginn Es gilt das gesprochene WortWir beraten heute in zweiter Lesung den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Sparkassengesetzes. Dieser Gesetzentwurf dient im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Abschlussprüfer-richtlinie. Deren Übernahme in nationales Recht wurde in einer bundesländerübergreifenden Arbeitsgruppe abgestimmt und das Ergebnis wird vom Sparkassen- und Giroverband Schleswig-Holstein als sachgerecht angesehen.Diese Umstände erklären, weshalb das vorliegende Gesetz auch nach den Ausschuss-beratungen weitgehend unverändert gegenüber der ersten Lesung geblieben ist.Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf allerdings auch einige Punkte, die in keinem Zusammenhang mit der EU-Abschlussprüferrichtlinie stehen. Hierbei handelt es sich zum einen um die Neuregelung des § 28 zur Verwendung von Überschüssen. Zukünftig ist eine Abführung von bis zu 35% des Jahresüberschusses an den Träger zulässig. Bislang war dagegen die Ausschüttung - in Abhängigkeit von der Höhe der Sicherheitsrücklage - auf maximal 25% beschränkt. Pressesprecher Dirk Hundertmark Landeshaus, 24105 Kiel Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1444 E-mail: info@cdu.ltsh.de Internet: http://www.cdu.ltsh.de Seite 1/3 Zum anderen wird in § 5 die Genehmigung von Baukosten für den Neubau des Sparkassengebäudes durch die Vertretung des Trägers gestrichen. Neu aufgenommen wird hingegen in den Paragraphen 5 und 10 die Anforderung, dass der Vertretung des Trägers die Gelegenheit gegeben werden muss, vor der Schließung von Zweigstellen eine Stellungnahme abzugeben.Im Rahmen des schriftlichen Anhörungsverfahrens hat sowohl die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Landesverbände, der Sparkassen- und Giroverband als auch der Landesrechnungshof zu diesen Änderungen Stellung genommen. Die genannten Änderungen werden von ihnen jedoch sehr unterschiedlich beurteilt.Während von kommunaler Seite sowohl die veränderten Ausschüttungsregeln als auch die Stellungnahme zu Filialschließungen ausdrücklich begrüßt werden, sieht der Sparkassen- und Giroverband für diese Regelungen keinen Bedarf bzw. lehnt diese ab. Von Seiten des Landesrechnungshofes werden hingegen keine Einwände erhoben. In den Koalitionsberatungen aber auch in den Ausschussberatungen – und dort mit den Stimmen von CDU, SPD und Bündnis 90 / Die Grünen – haben wir uns darauf verständigt, die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen unverändert beizubehalten.Diese Tatsache lässt durchaus die Schlussfolgerung zu, dass wir heute eine kommunalfreundliche Änderung des Sparkassengesetzes beschließen. Für die CDU-Fraktion will ich jedoch ausdrücklich festhalten, dass die getroffenen Regelungen unserer Auffassung nach auch den berechtigten Interessen des Sparkassensektors gerecht werden.Die erweiterte Ausschüttungsmöglichkeit von 35% des Jahresüberschusses ist eben nur eine Möglichkeit, von der Gebrauch gemacht werden kann, die aber keine Anwendung finden muss. Wir sind sicher, dass die Verwaltungsräte der Sparkassen bei ihrer Entscheidung die ausreichende Eigenkapitalausstattung der Sparkassen angemessen berücksichtigen werden.Stellungnahmen der Vertretung des Trägers zu Filialschließungen hat es in der Praxis auch bislang schon gegeben, allerdings nur in der Form von Resolutionen, die nach dem Bekanntwerden entsprechender Schließungsabsichten verfasst wurden. Die jetzt in den Entscheidungsprozess eingebundene Gelegenheit zu einer Stellungsnahme durch die Vertretung des Trägers erlaubt es somit, das öffentliche Interesse besser als bisher in die Entscheidung über eine Filialschließung einzubeziehen. Im Hinblick auf die Gemeinwohlverpflichtung der Sparkassen halten wir diese Vorgehensweise für angebracht und Seite 2/3 sachgerecht.Die Befürchtung des Sparkassen- und Giroverbandes, dass im Rahmen eines Anhörungsverfahrens vertrauliche betriebs-wirtschaftliche Daten und Betriebsgeheimnisse der Sparkasse in öffentlicher Sitzung zur Kenntnis gegeben werden müssten, um eine sachgerechte Stellungnahme der Vertretung des Trägers zu ermöglichen, teilen wir nicht.Die Stellungnahme der Vertretung des Trägers ist in erster Linie dazu geeignet, losgelöst von betriebswirtschaftlichen Daten ein öffentliches Interesse zu formulieren. Sofern betriebs-wirtschaftliche Daten zu Grunde gelegt werden sollen, kann dieses in nicht-öffentlicher und damit vertraulicher Sitzung erfolgen.Meine sehr geehrten Damen und Herren, zu guter Letzt möchte ich Sie auf den vorliegenden Änderungsantrag der Fraktionen von CDU und SPD hinweisen, mit dem das Inkrafttreten des Gesetzes auf den Tag der heutigen Beschlussfassung festgesetzt wird.Der im Gesetzentwurf als Tag des Inkrafttretens genannte 28. Juni 2008 entspricht der EU- Abschlussprüferrichtlinie, die bis zu diesem Datum in nationales Recht umzusetzen war. Gleichwohl erscheint es uns nicht erforderlich, eine rückwirkende Inkraftsetzung des Gesetzes vorzunehmen. Ich bitte deshalb um Zustimmung zu dem vorliegenden Gesetz mit dieser Änderung und Danke für Ihre Aufmerksamkeit. Seite 3/3