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16.07.08 , 16:29 Uhr
SSW

Anke Spoorendonk zu TOP 9 - Änderung des Wahlgesetzes für den Landtag von Schleswig-Holstein

Presseinformation Kiel, den 16.7.2008 Es gilt das gesprochene Wort



Anke Spoorendonk
TOP 9 Änderung des Landeswahlgesetzes Drs. 16/2152

Schon bei der letzten Änderung der Gemeindeordnung im Jahre 2004 hatte der SSW eigene
Änderungsvorschläge eingebracht, die unter anderem darauf abzielten, dass die Ausschusssitze
nicht mehr nach dem d´Hondt-Verfahren verteilt werden, sondern nach dem Hare/Niemeyer
Verfahren. Hintergrund für diesen Vorschlag war, dass Hare/Niemeyer und auch das von den
Grünen jetzt vorgeschlagene Verfahren nach Sainte-Lague gerechter ist, wenn es um die
Verteilung von Mandaten oder Ausschusssitzen geht.


Es ist allgemein anerkannt, dass das immer noch in Schleswig-Holstein verwendete d´Hondt-
Verfahren kleinere Parteien und Wählergruppen bei der Mandatsvergabe benachteiligt, weil diese
im Durchschnitt mehr Stimmen pro Mandat benötigen als die größeren Parteien. Ein Gutachten
der Bundestagsverwaltung hat dies bereits 1999 bestätigt und das Bundeswahlgesetz wurde ja
schon vor vielen Jahren dahingehend geändert, dass bei der Mandatsvergabe das Hare/Niemeyer-
Verfahren angewendet wird. 2
Es ist also nicht einzusehen, dass die beiden großen Parteien in Schleswig-Holstein allein durch
das Wahlrecht weiterhin einen Vorteil haben. So hätte zum Beispiel der SSW sein drittes
Landtagsmandat nach der Wahl 2005 behalten, wenn in Schleswig-Holstein das Hare-Niemeyer-
Verfahren angewendet würde.


Jede Stimme sollte also gleich viel zählen und da ist das von den Grünen vorgeschlagene Sainte
Lague-Verfahren sogar noch etwas gerechter als Hare Niemeyer. Deshalb kann der SSW den
ersten Punkt des Grünen-Antrages bei der Änderung des Landeswahlgesetzes unterstützen.


Auch der zweite Punkt sollte zumindest ernsthaft geprüft werden. Denn in der Tat hat es nach der
Kommunalwahl unterschiedliche Interpretationen des Gemeinde- und Kreiswahlrechts wegen der
Überhangmandate gegeben und im Landeswahlgesetz haben wir dieselbe Formulierung zu dieser
Frage.


Es laufen jetzt zu diesem Thema verschiedene Gerichtsverfahren und man wird sehen, wie die
letzte Instanz darüber entscheiden wird. Nach Auffassung des SSW muss aber bereits jetzt im
Landeswahlgesetz eine Klarstellung erfolgen, so dass wir nicht nach der Landtagswahl bei
etwaigen Überhangsmandaten dieselben Probleme bekommen wie in Kiel und in anderen
Kommunen.


Im Grunde sollte man dann aber auch gleichzeitig das Gemeinde- und Kreiswahlgesetz
entsprechend ändern, um für die Kommunalwahlen in 2013 diesen Problemen zu entgehen. Und
das bringt mich zu einer anderen Problematik, die auch etwas mit der Ausschussverteilung in den
Kommunen zu tun hat. So hat der SSW Husum, obwohl er bei der Kommunalwahl am 25. Mai
10,5% der Stimmen und drei Mandate in der Stadtvertretung erreicht hat, bei der
Ausschussverteilung nur 2 von 63 Ausschusssitzen bekommen. Nach dem normalen
Auswahlverfahren hätte der SSW auf jeden Fall sieben Ausschusssitze bekommen müssen. 3
Zwar sind Zählgemeinschaften nach der Gemeindeordnung nicht mehr erlaubt, aber in Husum
haben die Vertreter der anderen Parteien höchstwahrscheinlich Absprachen untereinander
getroffen. Denn es wurde geheime Abstimmung nach dem Verhältniswahlrecht beantragt und
entgegen dem Wahlergebnis der Kommunalwahl bekam der SSW Husum die wenigsten
Ausschusssitze in der Stadtverordnetenversammlung.


Obwohl die Grünen und die FDP also weniger Stimmen zur Kommunalwahl als der SSW erhalten
haben, bekamen sie mehr Ausschusssitze, weil sie eben Absprachen mit den anderen Parteien
eingegangen sind. Dies ist zwar formal keine Zählgemeinschaft, aber das Ergebnis in Form von
Ausschusssitzen ist das gleiche.


Der SSW vertritt die Auffassung, dass das in Husum praktizierte Wahlverfahren nicht rechtmäßig
sein kann und dass das Ausschussergebnis die Rechte der Bürgerinnen und Bürger, die dem SSW
Husum ihre Stimme gegeben haben, verletzt. Der SSW Husum hat jetzt gegen diese
Vorgehensweise Beschwerde bei der Kommunalaufsicht des Landes Schleswig-Holstein eingelegt.
Auch hier muss man die Entscheidung abwarten. Aber für uns als Gesetzgeber des Landes sollte
dieser Vorfall Anlass genug sein, auch hier das Gemeinde- und Kreiswahlgesetz zu überprüfen und
gegebenenfalls zu ändern.

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