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Anke Spoorendonk zu TOP 9 - Änderung des Wahlgesetzes für den Landtag von Schleswig-Holstein
Presseinformation Kiel, den 16.7.2008 Es gilt das gesprochene WortAnke SpoorendonkTOP 9 Änderung des Landeswahlgesetzes Drs. 16/2152Schon bei der letzten Änderung der Gemeindeordnung im Jahre 2004 hatte der SSW eigeneÄnderungsvorschläge eingebracht, die unter anderem darauf abzielten, dass die Ausschusssitzenicht mehr nach dem d´Hondt-Verfahren verteilt werden, sondern nach dem Hare/NiemeyerVerfahren. Hintergrund für diesen Vorschlag war, dass Hare/Niemeyer und auch das von denGrünen jetzt vorgeschlagene Verfahren nach Sainte-Lague gerechter ist, wenn es um dieVerteilung von Mandaten oder Ausschusssitzen geht.Es ist allgemein anerkannt, dass das immer noch in Schleswig-Holstein verwendete d´Hondt-Verfahren kleinere Parteien und Wählergruppen bei der Mandatsvergabe benachteiligt, weil dieseim Durchschnitt mehr Stimmen pro Mandat benötigen als die größeren Parteien. Ein Gutachtender Bundestagsverwaltung hat dies bereits 1999 bestätigt und das Bundeswahlgesetz wurde jaschon vor vielen Jahren dahingehend geändert, dass bei der Mandatsvergabe das Hare/Niemeyer-Verfahren angewendet wird. 2Es ist also nicht einzusehen, dass die beiden großen Parteien in Schleswig-Holstein allein durchdas Wahlrecht weiterhin einen Vorteil haben. So hätte zum Beispiel der SSW sein drittesLandtagsmandat nach der Wahl 2005 behalten, wenn in Schleswig-Holstein das Hare-Niemeyer-Verfahren angewendet würde.Jede Stimme sollte also gleich viel zählen und da ist das von den Grünen vorgeschlagene SainteLague-Verfahren sogar noch etwas gerechter als Hare Niemeyer. Deshalb kann der SSW denersten Punkt des Grünen-Antrages bei der Änderung des Landeswahlgesetzes unterstützen.Auch der zweite Punkt sollte zumindest ernsthaft geprüft werden. Denn in der Tat hat es nach derKommunalwahl unterschiedliche Interpretationen des Gemeinde- und Kreiswahlrechts wegen derÜberhangmandate gegeben und im Landeswahlgesetz haben wir dieselbe Formulierung zu dieserFrage.Es laufen jetzt zu diesem Thema verschiedene Gerichtsverfahren und man wird sehen, wie dieletzte Instanz darüber entscheiden wird. Nach Auffassung des SSW muss aber bereits jetzt imLandeswahlgesetz eine Klarstellung erfolgen, so dass wir nicht nach der Landtagswahl beietwaigen Überhangsmandaten dieselben Probleme bekommen wie in Kiel und in anderenKommunen.Im Grunde sollte man dann aber auch gleichzeitig das Gemeinde- und Kreiswahlgesetzentsprechend ändern, um für die Kommunalwahlen in 2013 diesen Problemen zu entgehen. Unddas bringt mich zu einer anderen Problematik, die auch etwas mit der Ausschussverteilung in denKommunen zu tun hat. So hat der SSW Husum, obwohl er bei der Kommunalwahl am 25. Mai10,5% der Stimmen und drei Mandate in der Stadtvertretung erreicht hat, bei derAusschussverteilung nur 2 von 63 Ausschusssitzen bekommen. Nach dem normalenAuswahlverfahren hätte der SSW auf jeden Fall sieben Ausschusssitze bekommen müssen. 3Zwar sind Zählgemeinschaften nach der Gemeindeordnung nicht mehr erlaubt, aber in Husumhaben die Vertreter der anderen Parteien höchstwahrscheinlich Absprachen untereinandergetroffen. Denn es wurde geheime Abstimmung nach dem Verhältniswahlrecht beantragt undentgegen dem Wahlergebnis der Kommunalwahl bekam der SSW Husum die wenigstenAusschusssitze in der Stadtverordnetenversammlung.Obwohl die Grünen und die FDP also weniger Stimmen zur Kommunalwahl als der SSW erhaltenhaben, bekamen sie mehr Ausschusssitze, weil sie eben Absprachen mit den anderen Parteieneingegangen sind. Dies ist zwar formal keine Zählgemeinschaft, aber das Ergebnis in Form vonAusschusssitzen ist das gleiche.Der SSW vertritt die Auffassung, dass das in Husum praktizierte Wahlverfahren nicht rechtmäßigsein kann und dass das Ausschussergebnis die Rechte der Bürgerinnen und Bürger, die dem SSWHusum ihre Stimme gegeben haben, verletzt. Der SSW Husum hat jetzt gegen dieseVorgehensweise Beschwerde bei der Kommunalaufsicht des Landes Schleswig-Holstein eingelegt.Auch hier muss man die Entscheidung abwarten. Aber für uns als Gesetzgeber des Landes solltedieser Vorfall Anlass genug sein, auch hier das Gemeinde- und Kreiswahlgesetz zu überprüfen undgegebenenfalls zu ändern.