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16.07.08 , 16:57 Uhr
B 90/Grüne

Karl-Martin Hentschel zum Landeswahlgesetz

PRESSEDIENST Fraktion im Landtag Schleswig-Holstein Pressesprecherin Es gilt das gesprochene Wort! Claudia Jacob Landeshaus TOP 9 – Änderung des Wahlgesetzes für den Land- Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel tagvon Schleswig-Holstein Telefon: 0431 / 988-1503 Fax: 0431 / 988-1501 Mobil: 0172 / 541 83 53 Dazu der Fraktionsvorsitzende E-Mail: presse@gruene.ltsh.de von Bündnis 90/Die Grünen, Internet: www.sh.gruene-fraktion.de
Karl-Martin Hentschel: Nr. 273.08 / 16.7.2008

Klarheit und Chancengleichheit
Sehr geehrter Herr Präsident , sehr geehrte Damen und Herren,
unser Antrag fordert eine Änderung des Landeswahlgesetzes in zwei Punkten.
Ich beginne mit dem zweiten Punkt: Damit wollen wir die Deckelung der Ausgleichsmandate aus dem Landeswahlgesetz streichen. Wir wollen damit verhindern, dass es bei der in nicht einmal zwei Jahren anstehenden Landtagswahl zu den gleichen Problemen kommt, welche wir jetzt in der Nachschau mit den Ergebnissen der Kommunalwahlen von Mai hatten und haben.
Meine Damen und Herren, wie Sie wissen, gab und gibt es zu der Auslegung des Paragrafen 10 Absatz 4 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz im Hinblick auf die Begriffe „weitere Sitze“ un- terschiedliche Interpretationsweisen. So bezieht das Innenministerium in die weiteren Sitze auch die Sitze der Partei mit ein, die Überhangmandate errungen hat und nimmt somit eine frühere Deckelung bei der Grenze „des Doppelten“ vor.
Nach unserer Auffassung – die sich im Übrigen mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Schleswig deckt – dürfen die Überhangmandate nicht in die Berechnung der weiteren Sitze mit einbezogen werden, so dass sich maximal doppelt so viele Ausgleichsmandate wie Überhangmandate ergeben.
In Kiel hat das zum Beispiel dazu geführt, dass der Wahlleiter zunächst nur 56 vergeben hat – 49 reguläre Sitze, 3 Überhangmandate und 4 Ausgleichsmandate. Der Wahlprüfungsaus- schuss hat dann aber entschieden - gegen die Rechtsauffassung des Innenministers - zwei weitere Mandate zu vergeben.
1/2 In anderen Kreisen und Kommunen trat das gleiche Problem auf, dort wurde aber anders verfahren. Das bedeutet, dass in Schleswig-Holstein in unterschiedlichen Gemeinden das Wahlrecht unterschiedlich interpretiert wird. Das kann, wie im Fall Kiel, sogar die Mehrheits- bildung in der Vertretung verändern.
Meine Damen und Herren, man stelle sich mal vor, diese Unklarheiten würden nach einer Landtagswahl auftreten – und die Mehrheitsbildung würde dann über Monate oder gar Jahre von einer Gerichtsentscheidung abhängen. So etwas darf nicht passieren, und deshalb muss rechtzeitig vor der Landtagswahl 2010 Klarheit geschaffen werden.
Wir haben hier die Lösung gewählt, die Deckelung insgesamt zu streichen. Denn folgt man der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts Schleswig, dann wäre die Deckelungsklausel sowieso noch niemals seit Bestehen des Wahlgesetzes zum Tragen gekommen. Dann macht es Sinn, diese Klausel ganz aus dem Gesetz zu neh- men.
Bei dem Punkt 1 unseres Antrages geht es um eine gerechtere Verteilung der Sitze auf die Parteien nach ihrem verhältnismäßigen Stimmanteil. Wir schlagen vor, das bisherige d’Hondt-Verfahren durch das Verfahren nach Sainte Laguё/Schepers zu ersetzen.
Das, was wir vorgeschlagen haben, ist nichts Neues. In den meisten anderen Bundesländern wird es längst praktiziert.
Das bisherige Verfahren nach d’Hondt benachteiligt kleine Parteien und Wählergemeinschaf- ten erheblich. Deshalb wurde das d’Hondt-Verfahren bereits in zwölf Bundesländern durch das Hare/Niemeyer-Verfahren oder durch das Sainte Laguё/Schepers-Verfahren (Hamburg und Bremen) abgelöst. Zuletzt hat Baden-Württemberg im Februar 2006 das Verfahren nach Sainte Laguё/Schepers für die Landtagswahl eingeführt.
Der Bundeswahlleiter kam in einer Studie vom 4. Januar 1999 ebenfalls zu dem Fazit, dass dieses Verfahren dem Verfahren von d’Hondt und auch dem Verfahren von Hare/Niemeyer vorzuziehen ist. Es liefert fast immer die gleichen Ergebnisse wie Hare/Niemeyer, vermeidet aber in bestimmten Fällen Paradoxien, die bei dem letzteren auftreten können.
Ich denke diese Argumente sind so überzeugend, dass wir rasch im Innen- und Rechtsaus- schuss zu einer gemeinsamen Beschlussfassung kommen sollten.

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