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08.10.08 , 17:29 Uhr
B 90/Grüne

Monika Heinold zum Bundesbesoldungsgesetz und zur Beamtenversorgung

PRESSEDIENST Fraktion im Landtag Schleswig-Holstein Pressesprecherin Es gilt das gesprochene Wort! Claudia Jacob Landeshaus TOP 7 - Bundesbesoldungsgesetz Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel
Dazu sagt die Parlamentarische Geschäftsführerin Telefon: 0431 / 988-1503 Fax: 0431 / 988-1501 der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Mobil: 0172 / 541 83 53 Monika Heinold: E-Mail: presse@gruene.ltsh.de Internet: www.sh.gruene-fraktion.de


Nr. 361.08 / 08.10.2008
Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht diskriminiert werden
Seit der Föderalismusreform können die Länder die dienstrechtlichen Regelungen der Besoldung und Versorgung ihrer BeamtInnen in eigener Zuständigkeit regeln.
Dieser Gesetzesentwurf leitet im Wesentlichen lediglich das Bundesbesoldung- und das Beamtenversorgungsgesetz in Landesrecht über.
Geändert wurde die Regelung der versorgungsrechtlichen Wartezeit. Hierbei handelt es sich um die Folgen eines Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses der zwingend vorgibt, dass die versorgungsrechtliche Wartezeit für eine Versorgung aus dem letzten Beförderungsamt zwingend von drei auf zwei Jahre abzusenken ist.
Auch die Regelung zum Wegfall des Versorgungsabschlags „alter Art“ bei Teilzeitbe- schäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge musste auf Grund der durch das Bundesverfassungsgericht festgestellten Nichtigkeit neu geregelt werden. So hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der nach Paragraf 85 Abs. 4 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz fortgeltende Versorgungsabschlag mit dem Diskriminie- rungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz unvereinbar und somit nichtig ist, soweit hierdurch Teilzeitbeschäftigte unangemessen benachteiligt werden.
Bereits mit Urteil vom 23. Oktober 2003 – also bereits vor fünf Jahren – entschied der Europäische Gerichtshof, dass die Regelung des Paragraf 85 Beamtversorgungsge- setz in Verbindung mit Paragraf 14 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz alte Fassung im Widerspruch zu dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen aus Art. 141 EG-Vertrag steht.
1/2 Die Anwendung der Bestimmungen führt dazu, dass Teilzeitdienst bei gleicher Zahl abgeleisteter Dienststunden zu einem niedrigeren Ruhegehalt führt als Vollzeitdienst. Hierin liegt – da eine Mehrheit der Teilzeitbeschäftigten weiblichen Geschlechts ist – eine mittelbare Diskriminierung weiblicher Arbeitnehmer. Denn von der Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung wird in weitaus überwiegendem Maße von Frauen Gebrauch gemacht.
Infolge der vorgegebenen Berechnungsweise erhalten teilzeitbeschäftigte BeamtInnen im Vergleich zu einem Vollzeitbeamten einen geringeren Ruhegehaltssatz, obwohl sie die gleichen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten erbracht haben. Diese Diskriminierung kann nicht durch sonstige Güter von Verfassungsrang gerechtfertigt werden.
Angesichts der mit der Ausweitung der Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeiten verbun- denen Kostenlast für die öffentlichen Haushalte sollte der Versorgungsabschlag unter anderem der Kostenneutralität dienen. Es ist jedoch nicht gerechtfertigt, zur Errei- chung der Kostenneutralität gerade die überwiegend weiblichen Teilzeitbeschäftigten heranzuziehen.
Bei arbeitsmarktpolitischer Teilzeit machen Frauen zudem von einer Möglichkeit der Beschäftigung Gebrauch, die ihnen auch im Interesse des Staates zur Schaffung von Arbeitsplätzen eingeräumt wurde. Es ist nicht zu rechtfertigen, von denen, die von der so geschaffenen Möglichkeit Gebrauch machen, einen besonderen Beitrag zur Finan- zierung dieses Systems zu verlangen.
Auch in den Fällen, in welchen die Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeit aus familiären Gründen in Anspruch genommen wird, ist es nicht gerechtfertigt, die in dieser Weise tätigen Beamtinnen mit einem Sonderbeitrag zur (Mit-)Finanzierung der Versorgungs- lasten des Gesamtsystems zu belasten.
Wir sehen also, dass wir von einer Gleichstellung von Frau und Mann immer noch in vielen Bereichen weit entfernt sind. Erst ein Urteil des EuGH und nochmals fünf Jahre später vom Bundesverfassungsgericht müssen vergehen, ehe sich der Gesetzgeber verfassungskonform verhält.
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