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12.11.08 , 17:35 Uhr
SSW

Lars Harms zu TOP 8 - Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung

Presseinformation
Kiel, den 12. November 2008 Es gilt das gesprochene Wort



Lars Harms
TOP 8 Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung Drs. 16/2305

Die Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderung ist im Alltag noch mancher
Bewährung ausgesetzt. Im beruflichen Alltag kann sich eine Behinderung sogar zu einem
manifesten Einstellungshemmnis auswachsen, wovon die überdurchschnittliche
Arbeitslosenquote bei den Menschen mit Behinderung zeugt.
Die Benachteiligung der Menschen mit Behinderung erledigt sich nicht von selbst,
sondern bedarf der ständigen Beobachtung und Korrektur. Das ist ein Kernbereich
unserer demokratischen Verfasstheit, wie sie im Grundgesetz steht. Sie ist die Aufgabe
von uns allen. Die Berichte des Landesbeauftragten zeugen genau davon, dass die
Gleichstellung von Menschen mit Behinderung kein abgegrenztes Spezialgebiet ist,
sondern nur mittels aller Bürgerinnen und Bürger realisiert werden kann.
Behindertenpolitik ist mitnichten nur eine Sammlung von Gesetzen für Menschen mit
Behinderung, sondern von ihr profitiert die gesamte Gesellschaft. 2
Menschen mit Behinderung können aufgrund ihrer Behinderung in der Wahrung ihrer
Interessen gehandicapt sein. Das bedeutet keinesfalls, dass ihnen damit ihre Rechte
aberkannt werden oder selbstverständlich auf andere übertragen werden können. Es
bedeutet vielmehr, dass der Staat dafür Sorge tragen muss, dass Betroffene bei der
Formulierung ihrer Interessen Unterstützung bzw. Assistenz erfahren. Das kann durch
Gebärdendolmetscher geschehen, durch Angehörige oder eben durch einen
Landesbeauftragten, den die Opposition ausdrücklich in dieser Scharnier-Funktion
stärken möchte. Zukünftig wird gelten, ich zitiere den Entwurf: „Das Amt der oder des
Beauftragten für Menschen mit Behinderung wird bei der Präsidentin oder dem
Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages eingerichtet.“
Damit wird der Beauftragte für Menschen mit Behinderungen beim Landtag angesiedelt,
der ihn in Zukunft auch wählen wird. Der Beauftragte für Menschen mit Behinderung
kann seiner Aufgabe nur adäquat nachkommen, wenn ein Höchstmaß an
Unabhängigkeit und Freiheit gegeben ist. Diese ist aber nur dann gegeben, wenn er
beim Gesetzgeber angesiedelt ist. Der Kostendruck in der Behindertenhilfe ist enorm,
weshalb weitere die Einbindung des Beauftragten in die Verwaltung ihn weiterhin in
eine schwierige Situation versetzt hätte.
Der Zwiespalt zwischen Weisungsabhängigkeit in einer Verwaltung und unabhängige
Vertretung von Interessen einer Gruppe wäre weiterhin nur schwer auflösbar gewesen –
wenn ich auch sagen muss, dass der derzeitige Landesbeauftragte, Herr Hase, die sehr
gut hinbekommen hat.
Aus diesen Gründen haben die Oppositionsparteien einen Gesetzentwurf vorgelegt, der
die Unabhängigkeit und Weisungsungebundenheit des Beauftragten für Menschen mit
Behinderung gewährleisten sollte. Es ist gut, dass dieser Weg jetzt auch eingeschlagen
worden ist. 3



Bedauerlicherweise folgten die Regierungsfraktionen nicht dem Vorschlag, die
Betroffenen mittels eines Vorschlagsrechts in das Wahlverfahren für den
Landesbeauftragten mit einzubinden. Über die Gründe kann man als
Oppositionsabgeordneter nur spekulieren. Der SSW wird allerdings in Zukunft ein
wachsames Auge auf das Vorschlagsverfahren werfen. Wir wollen nicht, dass das Amt
zum Gegenstand des Geschachers der Parteien wird. Trotz dieses kleinen
Wermutstropfens will ich aber nicht verhehlen, dass es ein sehr gutes Signal für die
betroffenen Menschen ist, dass der Landtag dieses Gesetz einstimmig beschließen wird.

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