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12.12.08 , 12:15 Uhr
FDP

Heiner Garg zum Verbraucherschutz beim Versandhandel verschreibungspflichtiger Arzneimittel

FDP Landtagsfraktion Schleswig-Holstein 1



Presseinformation Wolfgang Kubicki, MdL Vorsitzender Nr. 341/2008 Dr. Heiner Garg, MdL Stellvertretender Vorsitzender Kiel, Donnerstag, 11. Dezember 2008 Dr. Ekkehard Klug, MdL Parlamentarischer Geschäftsführer Sperrfrist: Redebeginn Günther Hildebrand, MdL

Es gilt das gesprochene Wort!
Gesundheit/Arzneimittel/Versandhandel
Heiner Garg zum Verbraucherschutz beim Versandhandel verschreibungspflichtiger Arzneimittel In seinem Redebeitrag zu TOP 23 (Mehr Verbraucherschutz beim Versandhandel verschreibungspflichtiger Arzneimittel) sagte der stellvertretende Vorsitzende der FDP-Fraktion im Schleswig- Holsteinischen Landtag, Dr. Heiner Garg:
„Mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz wurde Apotheken ab dem 1. Januar 2004 der Versandhandel mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln erlaubt. Der Versandhandel ist somit seit über vier Jahren zulässig und das Nebeneinander unterschiedlicher Vertriebswege auf dem Arzneimittelmarkt ist eine Tatsache.
Viele Apotheken haben sich bereits darauf eingestellt. Sie besitzen eine Versandhandelserlaubnis und geben rezeptpflichtige Arzneimittel im Wege des Versandhandels ab.
Der dadurch entstehende Wettbewerb hat für die Verbraucherinnen und Verbraucher viele Vorteile – nicht nur beim Preis. So profitieren beispielsweise in der Mobilität eingeschränkte Patienten von der Möglichkeit, dass ihnen Medikamente direkt ins Haus geliefert werden können. In einem Flächenland wie Schleswig-Holstein ein nicht zu unterschätzender Vorteil.
Voraussetzung für einen Versandhandel muss aber sein, dass dieser Wettbewerb unter gleichen Bedingungen erfolgt. Deshalb muss auch der Versandhandel einen Rahmen mit Qualitätsanforderungen und Kontrollmechanismen beachten, der die Arzneimittelsicherheit nicht in Frage stellt. Genau diese Voraussetzungen liegen nicht überall vor:
Inzwischen hat sich beim Versandhandel neben der „klassischen“ Form des Direktversands einer Apotheke an den Endverbraucher eine zweite Vertriebsform von Arzneimitteln über Bestell- und Abholstationen – sog. „Pick-up-Stationen“ – entwickelt. Diese Stationen können in jeder Art von
Christian Albrecht, Pressesprecher, v.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/ 2 Gewerbebetrieb eingerichtet werden – z.B. in einem Supermarkt, einer Tankstelle oder Drogerie. Während Apotheker weiterhin an die umfassenden Anforderungen des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung gebunden sind – z.B. Vorhaltung von Laboren und Räumlichkeiten für den Nachtdienst – gelten diese für „Pick-up-Stationen“ gerade nicht. Einer staatlichen Kontrolle oder Überwachung, wie bei Apotheken fehlt ebenfalls. Im Zweifel wüssten Kontrollbehörden noch nicht einmal, wo sich eine solche „Pick-up-Station“ befindet.
Diese „Pick-up-Station“ waren sicherlich nicht gewollt, als Rot-Grün mit Unterstützung der Union – entgegen der Warnungen der FDP – die Aufhebung des Versandhandelsverbotes beschlossen haben. Dennoch ist diese Versandform rechtlich möglich – weil das Gesundheitsmodernisierungsgesetz in diesem Punkt nicht exakt formuliert worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb der Klage einer Drogeriekette stattgegeben und in seiner Urteilsbegründung dargelegt, dass der Gesetzgeber zwar vom „klassischen“ Versandhandelsmodell mit individueller Zustellung ausgegangen ist – eine Einschränkung auf dieses Modell aber im Gesetz nicht erfolgt sei 1. Deshalb dürfen Mitarbeiter von Tankstellen oder Drogeriemärkten Rezepte einsammeln und bestellte Arzneimittel ausgeben.
Eine sachgemäße Behandlung und Lagerung der Arzneimittel ist hier nicht immer gewährleistet und bei Fragen zum Medikament wird dann an die örtliche Apotheke verwiesen. Damit werden die Abgabe von Medikamenten und die Beratung der Patienten voneinander entkoppelt – genau diese Verknüpfung ist aber die grundlegende Idee, die hinter dem Apothekensystem steht.
Ich verstehe den Antrag der Großen Koalition deshalb als eine Möglichkeit, gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen Apotheken und „Pick-up- Stationen“ bzw. den dahinter stehenden Großversendern über mehr Qualitätsanforderungen zu schaffen – zumindest bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln.
Wer rezeptpflichtige Arzneimittel abgibt, darf sich nicht den Anschein einer Apotheke geben – sondern muss deren Qualitätsvoraussetzungen und Pflichten erfüllen. Eine solche Regelung verstößt auch nicht gegen die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes, der den Versandhandel mit rezeptfreien Arzneien in EU-Ländern zugelassen – den Ländern bei rezeptpflichtigen Arzneien eine andere Regelung eingeräumt hatte.
Ich freue mich, dass Union und SPD in Schleswig-Holstein einen Vorstoß unternehmen und eine gesetzliche Klarstellung einfordern. Bisher hat die Bundesregierung erklärt, dass kein Regelungsbedarf besteht.
Ein Antrag der FDP-Bundestagsfraktion, der die Abgabe von Arzneimitteln über Abholstellen einfordert, befindet sich derzeit noch im Ausschuss des Bundestages2. Mit dem jetzigen Antrag erwarte ich deshalb Unterstützung für diese Initiative.“
1 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2008, 3 C 27.07 2 Antrag der FDP-Bundestagsfraktion vom 25.06.2008, „Auswüchse des Versandhandels mit Arzneimitteln unterbinden“, Drs.: 16/9752 Christian Albrecht, Pressesprecher, v.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/

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