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26.02.09 , 11:35 Uhr
FDP

Heiner Garg zum Tierschutz

FDP Landtagsfraktion Schleswig-Holstein 1



Presseinformation Wolfgang Kubicki, MdL Vorsitzender Nr. 059/2009 Dr. Heiner Garg, MdL Stellvertretender Vorsitzender Kiel, Donnerstag, 26. Februar 2009 Dr. Ekkehard Klug, MdL Parlamentarischer Geschäftsführer Sperrfrist: Redebeginn Günther Hildebrand, MdL

Es gilt das gesprochene Wort!
Tierschutz/Verbandsklagerecht
Heiner Garg zum Tierschutz In seinem Redebeitrag zu TOP 3 (Entwurf eines Gesetzes zum Tierschutz Verbandsklagerecht) sagte der stellvertretende Vorsitzende der FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Dr. Heiner Garg:
„Die Beratungen zum Gesetzentwurf haben folgende Erkenntnisse gebracht: 1. Eine landesspezifische Regelung zur Einführung einer Tierschutzverbandsklage ist möglich1. Genau diese vermeintlich fehlende Gesetzgebungskompetenz wurde von den Gegnern des Verbandsklagerechtes bisher als Argument vorgebracht, einem Landesgesetz nicht zustimmen zu können.
2. Kein Bundesland hat bisher von der Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und ein umfassendes Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzverbände verabschiedet. Die Einführung einer Feststellungsklage gegen getroffene Verwaltungsentscheidungen, so wie in Bremen jetzt geregelt, entpuppt sich in der Praxis lediglich als ein Feigenblatt. Dem eigentlichen Ziel einer solchen Klage, der Verbesserung der Zustände, wird diese Regelung nicht gerecht.
Die Kritik meiner Fraktionskollegen an dem vorliegenden Gesetzentwurf ergibt sich aus folgenden Punkten:
1. Mit dem Gesetzentwurf wird unterschwellig unterstellt, dass Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen durch die zuständigen Behörden noch zu nachlässig geprüft würden. Bereits jetzt sind Amtstierärzte und Behörden gefordert, entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung über Missstände nachzugehen und bei einem festgestellten Verstoß abzustellen. Anstatt sich ausschließlich auf das Engagement von Tierschutzvereinen zu verlassen, sind alle gefordert. Dieses Argument teile ich nur bedingt. Für mich sind anerkannte Tierschutzvereine institutionelle Fürsprecher der Tiere. 1 Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes vom 28.06.2007, Umdruck 16/2165 Christian Albrecht, Pressesprecher, v.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/ 2
Ein Verbandsklagerecht kann dazu führen, dass Rechtsgüterabwägungen künftig noch intensiver erfolgen, als bisher. Damit würden Behördenmitarbeiter und Veterinäre in ihrer Entscheidungsfindung eher gestärkt, als ihre Kompetenz untergraben.
2. Zentraler Punkt, warum meine Fraktionskollegen die Einführung eines Verbandsklagerechtes ablehnen, ist, dass das Rechtsinstitut einer „Interessenklage“ unser Verwaltungsrecht nicht kennt. Der Kläger muss nicht mehr in seinen eigenen Rechten verletzt sein, um Klage erheben zu können. Welche grundsätzlichen Auswirkungen hat dies auf unser Rechtssystem? Vor allem: Wie weit dürfen Interessenklagen gehen?
Ein für diese Fragestellung nicht von der Hand zu weisendes Beispiel ist die tierexperimentelle Forschung. Im Gegensatz zur früheren Bundesratsinitiative Schleswig-Holsteins nehmen Tierschutzverbände bei dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf nicht nur Einsicht in „einschlägige Sachverständigengutachten“2 – sondern uneingeschränkt in das gesamte Genehmigungsverfahren. Im Gegensatz zu den beratenden Ethikkommissionen, in denen auch Tierschutzverbände Sitz und Stimme haben, unterliegen Tierschutzverbände, die eine „Interessenklage“ erheben, gerade nicht der Geheimhaltungspflicht.
Welche Auswirkungen hat es auf den Forschungsstandort, wenn über einen solchen Umweg frühzeitig Informationen über Forschungsvorhaben durch Einsicht in interne Unterlagen an die Öffentlichkeit gelangen? Eine konkrete Antwort hierzu haben die Beratungen zu dem Gesetzentwurf leider nicht ergeben.
3. Es gibt die Befürchtung, dass eine Verbandsklage für anerkannte Tierschutzvereine zu einer Prozessflut führen könnte. Dieses generelle Misstrauen, klageberechtigte Tierschutzvereine würden dieses neue Instrument der „Interessenklage“ überstrapazieren, wird der verantwortungsvollen Arbeit nicht gerecht, die die Vereine in den letzten Jahrzehnten geleistet haben. Eine Verbandsklage ist aus meiner Sicht keine Klage gegen irgendjemanden sondern eine Klage für die Belange des Mitgeschöpfes Tier. Aus meiner Sicht kann in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Erfahrungen aus dem Verbandsklagerecht anerkannter Naturschutzverbände verwiesen werden, um dieses Argument zu entkräften.
Dennoch stellen sich meine Fraktionskollegen die Frage, ob diese Klagerechte wirklich miteinander vergleichbar sind? Ein Naturschutzverband ist regelmäßig Kläger unter vielen Klägern. Im Tierschutzrecht soll mit der „Interessenklage“ gerade eine Kontrolllücke geschlossen werden. Mit dem Verbandsklagerecht können Prozesse geführt werden, die bisher noch nicht geführt werden konnten.

Es ist bedauerlich, dass im Rahmen der Ausschussberatungen diese Befürchtungen nicht entkräftet werden konnten, so dass die Mehrheit meiner Fraktion dem Gesetzentwurf nicht zustimmen wird.“


2 Gesetzesantrag Schleswig-Holsteins im Bundesrat vom 19.02.2004, Drs.: 157/04, § 17 Absatz 1 des Entwurfs. Christian Albrecht, Pressesprecher, v.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/

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