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Heiner Garg zum Pflegegesetzbuch
FDP Landtagsfraktion Schleswig-Holstein 1Presseinformation Wolfgang Kubicki, MdL Vorsitzender Nr. 195/2009 Dr. Heiner Garg, MdL Stellvertretender Vorsitzender Kiel, Donnerstag, 18. Juni 2009 Dr. Ekkehard Klug, MdL Parlamentarischer Geschäftsführer Sperrfrist: Redebeginn Günther Hildebrand, MdLEs gilt das gesprochene Wort!Pflege/Pflegegesetzbuch Schleswig-HolsteinHeiner Garg zum Pflegegesetzbuch In seinem Redebeitrag zu TOP 6 (Pflegegesetzbuch Schleswig-Holstein – Zweites Buch (PGB II), Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung) sagte der stellvertretende Vorsitzende der FDP-Fraktion im Schleswig- Holsteinischen Landtag, Dr. Heiner Garg:„Die FDP-Landtagsfraktion hatte in ihrem Antrag „Pflege muss sich am Menschen orientieren – Möglichkeiten auf Landesebene gestalten“ (Drs.: 16/1601) wesentliche Eckpunkte für ein umfassendes Heim- und Landespflegegesetz aufgestellt.Der Gesetzentwurf des Pflegegesetzbuches Schleswig-Holstein – Zweites Buch – in der Fassung der Bericht und Beschlussempfehlung des Sozialausschusses erfüllt wesentliche Anforderungen der FDP. Unsere Forderungen, wie z.B. - zur Schaffung einer integrierten Versorgungsstruktur, - nach mehr Rechtssicherheit für neue Wohnformen, - für eine Stärkung der Mitwirkungsrechte von Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeeinrichtungen, und - nach mehr Transparenz finden sich in diesem Gesetzentwurf wieder.Nicht vollständig umgesetzt wurde unsere Forderung nach weniger Bürokratie. Mit unserem Änderungsantrag legen wir einige Vorschläge vor, die einen Abbau der Bürokratie vorsehen. Dazu gehört aus unserer Sicht ganz sicher die Neuregelung, dass Einrichtungs- und Kostenträger sowie die Heimaufsicht sich vertraglich zu einer einheitlichen Prüfqualität verpflichten – also einen Prüfqualitätsvertrag abschließen.Bisher nicht umgesetzt wurde unsere Forderung nach einem von Kostenträgern unabhängigen „Pflege-TÜV“, der die unterschiedlichen Kontrollen im ambulanten und stationären Bereich durch die Heimaufsichten und den MDK zusammenführen und ersetzten soll.Christian Albrecht, Pressesprecher, v.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/ 2 Diese Umsetzung soll nach unseren Vorstellungen in einem nächsten Schritt erfolgen – ebenso wie die Etablierung eines modernen, bedarfsorientierten Pflegepersonalbemessungsverfahrens. Die noch ausstehenden Pflegegesetzbücher geben uns die Möglichkeit für weitere Veränderungen.Auch, wenn wesentliche Forderungen der FDP umgesetzt worden sind – einige Details bedürfen noch der Korrektur.Hierzu haben wir Änderungsvorschläge vorgelegt, die ich in einigen Punkten im Einzelnen erläutern will:1. Der Gesetzestitel: Wir wollen ein „Gesetz zur Stärkung der Rechte von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung“. Der von uns gewählte Titel bringt das gewollte Gesetzesziel besser zum Ausdruck, da der von der Großen Koalition bevorzugten Titel die Inhalte des § 1 zu sehr verkürzt.2. Mehr Transparenz und Verbraucherschutz durch die Einrichtung einer zentralen Informationsplattform im Internet (Ergänzende Regelung in § 3): Union und SPD wollen, dass die Anbieter des Betreuten Wohnens nicht nur allgemein verständliche Informationen über ihr Angebot vorhalten, sondern diese auch im Internet veröffentlichen. Das führt letztlich dazu, dass jeder Anbieter – unabhängig von seiner Größe – dazu gesetzlich verpflichtet wird, irgendwo im Internet, sein Angebot einzustellen. Ob auf der Seite eines Verbandes, in einem gemeinsamen Portal mit anderen Anbietern oder auf einer eigens dafür erstellten Seite: Interessenten, die konkret ein Angebot in ihrer Nähe oder nach besonderen Kriterien suchen, werden ein solches Angebot womöglich gar nicht finden – und Beratungsstellen im Zweifel auch nicht. Anstatt eines Sammelsuriums an Angeboten wollen wir deshalb mittels einer ergänzenden Regelung in § 3 des Gesetzentwurfes eine landesweit einheitliche Informationsplattform etablieren. Dort kann dann im Zweifel nach Postleitzahl oder Einrichtungsgröße gesucht werden. Dort finden Interessenten mit Sicherheit einen weiterführenden „Link“ unter dem Details zur Einrichtung abgerufen werden können. Eine solche zentrale Plattform bündelt nicht nur die vorhandenen Angebote – sie schafft Transparenz und schützt damit die Verbraucher. Genau dieser Zweck sollte doch mit der Veröffentlichungspflicht im Internet erreicht werden. Insofern ist unser Änderungsantrag nur konsequent. Der Vorteil einer solchen Datenbank ist, dass diese ohne großen bürokratischen Aufwand erstellt werden kann. Gleichzeitig können damit Anbieter und Verbraucher zueinander finden und Beratungsstellen einen ersten Überblick über das Angebot im Land erhalten. Ein weiterer Vorteil ist: Eine solche Datenbank kann künftig auch für andere Angebote, wie z.B. für besondere Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen weiter ausgebaut werden.3. Prüfungen von stationären Einrichtungen – Einführung eines Prüfqualitätsvertrages in § 20: Bei der Prüfung von stationären Einrichtungen nach § 20 sieht die Beschlussempfehlung vor, einheitliche Prüfungsdurchführungen durch eine Richtlinie des Ministeriums sicher zu stellen. Das ist ein erster Schritt in die richtige Richtung – nach unserem Verständnis aber ein Schritt zu wenig: Wir wollen, dass Einrichtungs- und Kostenträger sowie die Heimaufsicht sich vertraglich zu einer einheitlichen Prüfqualität Christian Albrecht, Pressesprecher, v.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/ 3 verpflichten. Damit greifen wir eine Anregung von Bündnis90/Die Grünen auf. Ein umfassender Prüfungskatalog kann von den Vertragsparteien festgelegt werden – dieser beinhaltet einheitliche Anforderungen an die Fachkunde der Prüfpersonen, legt den Ablauf und die Vorgehensweise einer Prüfung, deren Ziele und Inhalte fest. Eine solche Vertragsregelung führt nicht nur zu einer besseren Akzeptanz sondern auch zu einer landesweit einheitlicheren und für alle Vertragsparteien transparenten Prüfqualität. In einem solchen Vertrag können sich die Vertragsparteien auch über den Umfang der einzusehenden Unterlagen einigen. Die in der Anhörung vorgetragenen rechtlichen Bedenken, inwieweit Einsicht in bestimmte steuerrechtliche Unterlagen und betriebsinterne Kalkulationen gewährt werden muss, können die Beteiligten dann im Vertrag ausräumen. Dabei könnten auch Detailfragen und der Umfang einer Prüfung in besonderen Fällen geregelt werden, die über die Regelungen der Pflege- Buchführungsverordnung hinausgehen. Um einen „Einigungsdruck“ herbeizuführen, wird dem zuständigen Ministerium eine Verordnungsermächtigung eingeräumt.4. Mehr Transparenz, Verbraucherschutz und Rechtssicherheit, wenn es um die Leistungen an Träger und Beschäftigte geht (§ 28): Die Große Koalition hat in einem neu eingeführten § 28 geregelt, wie die Zuwendung von Geld- oder geldwerten Leistungen zu behandeln ist, die über das vertraglich vereinbarte Entgelt hinaus geleistet oder versprochen wird. Eine solche Regelung ist sinnvoll, denn sie schafft mehr Klarheit in einem Bereich, der gerade nicht vom Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz des Bundes abgedeckt ist. Die von Union und SPD gewählte Formulierung greift aber in einem ganz entscheidenden Bereich zu kurz – es fehlt sowohl den Zuwendern als auch den Trägern die Rechtssicherheit. Nicht geregelt ist, wie der Träger solche Zuwendungen zu behandeln hat: Darf er Leistungen, die ihm nach § 28 Absatz 2 Nr. 4 gewährt werden, seinem Vermögen hinzufügen? Wann genau muss er Leistungen zurückerstatten – sofort, in einem halben Jahr oder erst in 2 Jahren? Was geschieht mit den Leistungen bei einer Insolvenz des Betreibers? Wir wollen diese existenziellen Fragen nicht den Vertragspartnern überlassen, deshalb sieht unser Änderungsantrag hierzu ergänzend eine strikte Trennung der zugewendeten Leistung vom Vermögen des Trägers, eine Rückzahlungsfrist sowie die Absicherung des Rückzahlungsanspruches vor.“5. Zertifizierung als Marketinginstrument in § 9: Eine Zertifizierung ist ein wird Marketinginstrument, um für eine bestimmte Angebotsqualität zu werben. Ein solches Instrument darf aber nicht zwangsweise von oben verordnet werden. Deshalb war es sinnvoll, die im Ursprungsentwurf vorgeschriebene Pflicht zur Zertifizierung bei Angeboten des Betreuten Wohnens in § 9 Absatz 1 abzumildern. Wenn mit der jetzt gefundenen Formulierung eine freiwillige Zertifizierung politisch begleitet werden soll, wird dies von uns unterstützt. Allerdings nur dann, wenn von vornherein klar ist, dass Anbieter nicht durch die Hintertür einer Verordnung vom Ministerium faktisch zu einer Zertifizierung verpflichtet werden können. Eine zentrale Datenbank über die Angebote bewirkt an dieser Stelle mehr Transparenz und Verbraucherschutz als der abstrakte Hinweis des Trägers, dass seine Einrichtung nach DIN 77800 geprüft worden ist.Christian Albrecht, Pressesprecher, v.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/ 4 6. Rechtssichere Formulierungen in § 8 Absatz 1, § 20 Absatz 5 Satz 6, § 23 Absatz 4 und § 31: o Wir wollen in § 8 Absatz 1 des Entwurfes eine Formulierung, die eine bessere Abgrenzung zu § 10 gewährleistet. Die Große Koalition hat zwar ebenfalls eine neue Formulierung gegenüber dem Ursprungsentwurf vorgelegt – wir finden aber, dass unserer zu mehr Rechtssicherheit beiträgt. Er entspricht auch den Formulierungsvorschlägen des Pflegeforums. o Behörden sollen mit den Einrichtungen in gleicher Augenhöhe agieren. Nach der Beschlussvorlage haben die Einrichtungen die Möglichkeit, anerkannte Sachverständige beizuziehen (§ 20 Absatz 7). Behörden hingegen sollen nach § 20 Absatz 5 Satz 6 nur „weitere sach- und fachkundige Personen“ beiziehen müssen. Im Sinne von Rechtssicherheit sollen nach unseren Änderungsvorstellungen Behörden ebenfalls „anerkannte Sachverständige“ beiziehen müssen. Im Hinblick auf die Möglichkeit, die Fachlichkeit der Prüfpersonen in einem Prüfqualitätsvertrag festzulegen, kommt dieser Regelung lediglich eine klarstellende Bedeutung zu. o Mit der rechtlichen Verankerung in § 23 Absatz 4, dass ein Belegungsstopp „in der Regel nicht länger als 3 Monate“ verhängt werden soll, wollen wir den Behörden für ihre Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Hilfestellung mitgeben, die zu mehr Rechtsklarheit führt. o Der Änderungsantrag der FDP sieht in § 31 ein Inkrafttreten am 1. September 2009 vor, da das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) des Bundes ebenfalls zum 1. September 2009 in Kraft treten soll. Mit der Verschiebung des Inkrafttretens vom 1. August 2009 um einen Monat, wollen wir eine mögliche Rechtsunsicherheit für diesen Zeitraum ausräumen.“Hintergrund:Der Bericht und die Beschlussempfehlung des Sozialausschusses zum Entwurf eines Pflegegesetzbuches Schleswig-Holstein – Zweites Buch – (PGB II) Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung kann abgerufen werden unter: http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl16/drucks/2700/drucksache-16- 2704.pdfDer Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Bericht und zur Beschlussempfehlung des Sozialausschusses kann abgerufen werden unter: http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl16/drucks/2700/drucksache-16- 2721.pdfDer Antrag der FDP, Pflege muss sich am Menschen orientieren - Möglichkeiten auf Landesebene gestalten, kann abgerufen werden unter: http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl16/drucks/1600/drucksache-16- 1601.pdfChristian Albrecht, Pressesprecher, v.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/