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15.07.09 , 16:23 Uhr
FDP

Wolfgang Kubicki zum Untersuchungshaftvollzuggesetz

FDP Landtagsfraktion Schleswig-Holstein 1



Presseinformation Wolfgang Kubicki, MdL Vorsitzender Dr. Heiner Garg, MdL Nr. 230/2009 Stellvertretender Vorsitzender Dr. Ekkehard Klug, MdL Kiel, Mittwoch, 15. Juli 2009 Parlamentarischer Geschäftsführer Günther Hildebrand, MdL

Recht/Föderalismusreform
Wolfgang Kubicki zum Untersuchungshaft- vollzuggesetz In seinem Redebeitrag zu TOP 9 (Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft in Schleswig-Holstein – Untersuchungshaftvollzugs- gesetz) sagte der innen- und rechtspolitische Sprecher der FDP- Landtagsfraktion, Wolfgang Kubicki:-
„Man ist versucht zu sagen: „Endlich!“ Nicht, weil es nur in Schleswig- Holstein so lange gedauert hätte, dass es eine gesetzliche Grundlage für den Vollzug der Untersuchungshaft gibt. Es war ein bundesweites Problem.
Schon 1971 hatte sich die vom Bundesjustizminister beauftragte Strafvollzugskommission für einen umfassende gesetzliche Regelung des Vollzugs der Untersuchungshaft ausgesprochen. Und entsprechende Forderungen wurden immer wieder von den Fachverbänden, in der Rechtswissenschaft und insbesondere von der Justizministerkonferenz der Länder erhoben. Schließlich greift der Vollzug der Untersuchungshaft in Grundrechte der Untersuchungsgefangenen ein und steht damit unter dem Vorbehalt des Gesetzes.
Doch vergeblich: Bislang hat es kein Untersuchungshaftvollzugsgesetz gegeben, sondern nur wenige in der Strafprozessordnung, im Strafvollzugsgesetz und im Jugendgerichtsgesetz enthaltene Einzelbestimmungen. Mit Generalklauseln und auf der Grundlage der Untersuchungshaftvollzugsordnung, einer von den Ländern bundeseinheitlich erlassenen Verwaltungsvorschrift, wurde so die Untersuchungshaft mehr verwaltet als geregelt.
Heute präsentiert uns nun die Landesregierung ihren Entwurf für ein – nach ihren eigenen Worten – „in sich geschlossenes“ Untersuchungshaftvollzugs- gesetz. Unter dem ausschließlichen Blickwinkel des Vollzuges ist diese Aussage sicherlich auch ohne weiteres richtig.
Und erfreulich ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich Schleswig- Holstein mit insgesamt zwölf Bundesländern soweit zusammengeschlossen hat, dass der Gesetzentwurf zumindest einen gemeinsamen Nenner hat.
Christian Albrecht, Pressesprecher, v.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/ 2 Die Sorge, dass der U-Haft-Vollzug auf Grund der so genannten Föderalismusreform von Rechtszersplitterung und der Haushaltslage des Bundeslandes gekennzeichnet sein könnte, ist somit zumindest deutlich kleiner geworden. Die Probleme sind auch so noch groß genug – angefangen mit der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern.
Denn nunmehr fällt zwar das Recht des Untersuchungshaftvollzuges – sprich: „wie“ die Untersuchungshaft auszugestalten ist - in die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Das Untersuchungshaftrecht als solches, d.h. „ob“ Untersuchungshaft verhängt wird, bleibt indessen als Teil des gerichtlichen Verfahrens in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
Unklarheiten und Unsicherheiten für die Mitarbeiter im Vollzug und insbesondere für die U-Gefangenen liegen da auf der Hand.
Denn die „Restzuständigkeit“ des Bundes birgt die grundsätzliche Problematik, dass es Sachverhalte gibt - beispielsweise die Beschränkung von Besuchen, Telekommunikation oder Briefverkehr - die sowohl auf der Grundlage des Bundesgesetzes von Richtern angeordnet werden müssen, als auch auf der Grundlage des Landesgesetzes von der Anstalt vorgegeben werden können.
Probleme bereiten auch die Regelungen, bei denen mit der Schaffung des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes eine Kompetenzverlagerung von der dritten justiziellen Gewalt auf die Exekutivgewalt der Anstalt verbunden ist.
Bislang war der Richter nach der Generalklausel in § 119 Abs. 6 StPO für schwerwiegende Beschränkungen zuständig. Mit der Neuregelung des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes sollen dafür grundsätzlich nun die Justizvollzugsanstalten zuständig sein. Das mag noch in Ordnung sein, soweit die Beschränkung nur zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung – wie es verschiedentlich im Gesetz heißt – ausgeführt wird.
Ansonsten sehe ich diese Kompetenzverlagerung aber eher kritisch. Lassen Sie mich das am Beispiel des Trennungsgrundsatzes deutlich machen: Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 sind U-Gefangene getrennt von Strafgefangenen untergebracht. Dies ist im Hinblick auf die Unschuldsvermutung und die ganz andere Zielsetzung der U-Haft im Vergleich zur Strafhaft eigentlich eine Selbstverständlichkeit.
Von diesem Grundsatz darf die Justizvollzugsanstalt gleichwohl Ausnahmen machen, beispielsweise aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt oder wenn eine getrennte Unterbringung wegen der geringen Anzahl der U- Gefangenen nicht machbar ist.
Ich halte das – zumindest - ohne richterliche Genehmigung für nicht akzeptabel. Wichtige Entscheidungen in der Untersuchungshaft müssen der richterlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Entscheidung vorbehalten bleiben.
Schließlich ist es das ausdrückliche Ziel des Gesetzes, einen an der Unschuldsvermutung ausgerichtetem Vollzug der Untersuchungshaft zu gewährleisten.
Für die Rechtsposition des U-Gefangenen heißt das, dass er als unschuldig gilt und als Unschuldiger zu behandeln ist. Diese Grundsätze müssen im gesamten (!) Gesetzestext konsequent ausgestaltet sein.“ Christian Albrecht, Pressesprecher, v.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/

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