Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.
Flemming Meyer zu TOP 2 & 13 - Tierschutz-Verbandsklagerecht
PresseinformationKiel, den 16.12.2009 Es gilt das gesprochene WortFlemming MeyerTOP 2 & 13 Tierschutz - Verbandsklagerecht Drs. 17/64 u 17/36Die Debatten in der letzten Legislaturperiode um die Einführung eines Tierschutz-Verbandsklagerechts haben deutlich gemacht, dass eine rechnerische Mehrheit imLandtag eine solche Forderung unterstützt hätte. Die SPD hat sich in diesem Punktgewunden, konnte sich aber gegen ihren damaligen Koalitionspartner nichtdurchsetzen. Sie hat aber auch nicht den Mut gehabt, ein solches Gesetz mit auf denWeg zu bringen. Das hat der SSW damals kritisiert.Im schwarz-gelben Koalitionsvertrag ist zu lesen, dass man sich dem Tierschutzbesonders verpflichtet sieht und dass die bestehenden Rechtsgrundlagen evaluiert undgegebenenfalls angepasst werden. Dies lässt durchaus Raum für Spekulationen. Wasdas Verbandsklagerecht angeht sollten wir die aber nicht zu hoch ansetzen. 2Aus Sicht des SSW stellen wir fest, es bleibt abzuwarten, welche Rechtsgrundlagen zurVerbesserung des Tierschutzes CDU und FDP auf den politischen Prüfstand setzenwerden.Nun liegt dem Parlament ein Entwurf der Grünen vor für ein Verbandsklagegesetz.Auch wenn der vorliegende Gesetzentwurf bereits in der letzten Legislaturperiodeschon einmal eingebracht wurde, verliert er aus unserer Sicht aber nicht seinen Wert.Denn die Ziele sind klar und der SSW wird den Gesetzentwurf wieder unterstützen.Es steht zwar außer Frage, dass es eine Reihe von Regelungen hinsichtlich der Haltungvon Tieren oder des Tierschutzes gibt, aber wenn es zum Tragen kommt, haben Tierenkeine rechtlichen Vertreter – Sprich anerkannte Tierschutzorganisationen – die einesolche Aufgabe übernehmen könnten. Das ist der Grund warum wir eine gesetzlicheRegelung benötigen.Unsere Rechtsordnung sieht vor, wer nicht selbst sein Recht wahrnehmen kann, erhälteinen gesetzlichen Vertreter. Wenn es beispielsweise um Belange des Umwelt- undNaturschutzes geht, dürfen entsprechende Vertreter das Klagerecht wahrnehmen.Solche Mitwirkungs- und Vertretungsrechte haben Tiere nicht. Ein Klagerecht fürTierschutzverbände entspräche daher dem grundsätzlichen Klagerecht.Wir können feststellen, dass die rechtliche Handhabe von Tierschutzorganisationenderzeit eher als gering einzustufen ist. Nur wenn anerkannten Tierschutzverbänden einsolches Verbandsklagerecht ermöglicht wird, ist es möglich die Einhaltungtierschutzrechtlicher Vorschriften gerichtlich überprüfen zu lassen. 3Immer wieder wird darauf hingewiesen, dass es in Deutschland die strengstenTierschutzgesetze gibt und dass der Tierschutz sogar im Grundgesetz verankert ist.Wer dies immer wieder anführt benutzt dies als Entschuldigung für eine Politik derruhigen Hand.Damit die Ziele des Tierschutzes nicht nur Absichtserklärungen bleiben, müssen sie mitLeben erfüllt werden und dazu gehört das Verbandsklagerecht. Nur so können wir auchdie Befürchtung derer nehmen, die annehmen, dass durch das Verbandsklagerechteine Prozessflut von Tierschutzverbänden entstehen würde. Mit diesem Märchensollten wir aufräumen, denn die Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Klagerechtvon Naturschutzverbänden belegen, dass diese damit durchaus verantwortungsvollumgehen.