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16.12.09 , 11:45 Uhr
SSW

Flemming Meyer zu TOP 2 & 13 - Tierschutz-Verbandsklagerecht

Presseinformation
Kiel, den 16.12.2009 Es gilt das gesprochene Wort



Flemming Meyer


TOP 2 & 13 Tierschutz - Verbandsklagerecht Drs. 17/64 u 17/36

Die Debatten in der letzten Legislaturperiode um die Einführung eines Tierschutz-
Verbandsklagerechts haben deutlich gemacht, dass eine rechnerische Mehrheit im
Landtag eine solche Forderung unterstützt hätte. Die SPD hat sich in diesem Punkt
gewunden, konnte sich aber gegen ihren damaligen Koalitionspartner nicht
durchsetzen. Sie hat aber auch nicht den Mut gehabt, ein solches Gesetz mit auf den
Weg zu bringen. Das hat der SSW damals kritisiert.


Im schwarz-gelben Koalitionsvertrag ist zu lesen, dass man sich dem Tierschutz
besonders verpflichtet sieht und dass die bestehenden Rechtsgrundlagen evaluiert und
gegebenenfalls angepasst werden. Dies lässt durchaus Raum für Spekulationen. Was
das Verbandsklagerecht angeht sollten wir die aber nicht zu hoch ansetzen. 2
Aus Sicht des SSW stellen wir fest, es bleibt abzuwarten, welche Rechtsgrundlagen zur
Verbesserung des Tierschutzes CDU und FDP auf den politischen Prüfstand setzen
werden.


Nun liegt dem Parlament ein Entwurf der Grünen vor für ein Verbandsklagegesetz.
Auch wenn der vorliegende Gesetzentwurf bereits in der letzten Legislaturperiode
schon einmal eingebracht wurde, verliert er aus unserer Sicht aber nicht seinen Wert.
Denn die Ziele sind klar und der SSW wird den Gesetzentwurf wieder unterstützen.
Es steht zwar außer Frage, dass es eine Reihe von Regelungen hinsichtlich der Haltung
von Tieren oder des Tierschutzes gibt, aber wenn es zum Tragen kommt, haben Tieren
keine rechtlichen Vertreter – Sprich anerkannte Tierschutzorganisationen – die eine
solche Aufgabe übernehmen könnten. Das ist der Grund warum wir eine gesetzliche
Regelung benötigen.
Unsere Rechtsordnung sieht vor, wer nicht selbst sein Recht wahrnehmen kann, erhält
einen gesetzlichen Vertreter. Wenn es beispielsweise um Belange des Umwelt- und
Naturschutzes geht, dürfen entsprechende Vertreter das Klagerecht wahrnehmen.
Solche Mitwirkungs- und Vertretungsrechte haben Tiere nicht. Ein Klagerecht für
Tierschutzverbände entspräche daher dem grundsätzlichen Klagerecht.


Wir können feststellen, dass die rechtliche Handhabe von Tierschutzorganisationen
derzeit eher als gering einzustufen ist. Nur wenn anerkannten Tierschutzverbänden ein
solches Verbandsklagerecht ermöglicht wird, ist es möglich die Einhaltung
tierschutzrechtlicher Vorschriften gerichtlich überprüfen zu lassen. 3
Immer wieder wird darauf hingewiesen, dass es in Deutschland die strengsten
Tierschutzgesetze gibt und dass der Tierschutz sogar im Grundgesetz verankert ist.
Wer dies immer wieder anführt benutzt dies als Entschuldigung für eine Politik der
ruhigen Hand.
Damit die Ziele des Tierschutzes nicht nur Absichtserklärungen bleiben, müssen sie mit
Leben erfüllt werden und dazu gehört das Verbandsklagerecht. Nur so können wir auch
die Befürchtung derer nehmen, die annehmen, dass durch das Verbandsklagerecht
eine Prozessflut von Tierschutzverbänden entstehen würde. Mit diesem Märchen
sollten wir aufräumen, denn die Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Klagerecht
von Naturschutzverbänden belegen, dass diese damit durchaus verantwortungsvoll
umgehen.

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