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Schulterschluss der Präsidenten: Landtag muss sich auf eine Schuldenbremse einigen
66/2010 Kiel, 31. März 2010 Schulterschluss der Präsidenten: Landtag muss sich auf eine Schuldenbremse einigen Kiel (SHL) - Landtagspräsident Torsten Geerdts und Dr. Aloys Altmann, Präsident des Landesrechnungshofs, haben sich heute in Kiel gemeinsam für die baldige Aufnahme einer Schuldenregelung in die schleswig-holsteinische Landesverfassung stark ge- macht. Vor dem Hintergrund der Haushaltssituation appellierten die Präsidenten an das Parlament: „Die Fraktionen des Schleswig-Holsteinischen Landtages sollten sich schnell einig werden, eine Schuldenbremse in der Verfassung Schleswig-Holsteins zu verankern. Es führt kein Weg daran vorbei, die Verschuldung des Landes zu stoppen. Ein Erfolg ist für das Land von existenzieller Bedeutung.“ Als weiteren Grund für eine Regelung in der Landesverfassung nannte Geerdts die aktuelle Klage des Landtages gegen die Schuldenbremse des Bundes, die sich auf die Wahrung der Haushaltsautonomie des Landes stützt. „Unsere Verfassungs- klage hat deutlich bessere Aussicht auf Erfolg, wenn der Landtag von seiner Haushaltsauto- nomie in vernünftiger Weise Gebrauch macht“, betonte der Landtagspräsident heute vor der Presse in Kiel. Landtagspräsident Geerdts und Präsident Altmann begrüßten, dass bereits verschiedene Gesetzentwürfe und Änderungsanträge der Fraktionen vorliegen. Diese müssten im Sinne eines fraktionsübergreifenden Konsenses zusammengeführt werden. Zu Recht bestehe kein Streit darüber, dass eine Schuldenbremse beschlossen werde. Die Schuldenregelung des Artikels 109 Absatz 3 Grundgesetz gilt ab 2020 auch ohne weitere Umsetzung für das Land und die Kommunen. Der Landtag habe nur noch den Spielraum, wie sie ausgestaltet werden solle. Die Ausgaben des Landes dürften zukünftig die Einnahmen grundsätzlich nicht mehr übersteigen. Weitere Schulden zu machen, bedeute, die Handlungsfähigkeit des Landes noch weiter einzuschränken. → Schleswig-Holsteinischer Landtag, Postfach 7121, 24171 Kiel ▪ V.i.S.d.P.: Annette Wiese-Krukowska, awk@landtag.ltsh.de, Tel. 0431 988 - 1116 oder 0160 - 96345209; Fax 0431 988-1119 ▪ www.sh-landtag.de → Presseticker 2Auf folgende Eckpunkte wird verwiesen:1. Schuldenbremse sollte Grundgesetz entsprechenDie Vorgabe der neuen Schuldenregelung im Grundgesetz in Art. 109 Abs. 3 GG muss be- achtet werden. Eine strukturelle Nettoneuverschuldung ist den Ländern danach unter- sagt. Lediglich eine konjunkturabhängige Nettoneuverschuldung „zum Auf- und Abschwung symmetrischer Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung“ ist gestattet. Erlaubt ist im Übrigen eine notlagenabhängige Nettoneuverschuldung im Fall von „Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituatio- nen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen“. Zur notlagenabhängigen Nettoneuverschuldung „ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen“. Nach der Übergangsregelung des Art. 143d Abs. 1 GG dürfen die Länder nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen noch bis zum 31.12.2019 von den Vorgaben des Art. 109 GG abweichen. Die Haushalte der Länder sind in diesem Zeitraum jedoch so aufzu- stellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgaben des Art.109 GG - keine strukturelle Netto- neuverschuldung – erfüllt werden.2. Konsolidierungspfad einhaltenMit der Umsetzung der Schuldenbremse bewahrt sich das Land die Chance, Konsolidie- rungshilfen gem. Art. 143d GG zu erhalten. Wenn Schleswig-Holstein seine „Landes- Schuldenbremse“ im Vergleich zum GG aufweicht, riskiert es den Verlust der Hilfen von jähr- lich 80 Millionen Euro (2011 bis 2019: insgesamt 720 Mio. Euro).3. Finanzausstattung der Kommunen sichernDarüber hinaus kann es sich anbieten, die Regelungen der Landesverfassung über die kom- munale Selbstverwaltung zu ergänzen und die Finanzausstattung der Kommunen in an- gemessenem Rahmen zu sichern. Das Land steht ohnehin aufgrund der europäischen Defizitkriterien in der Verpflichtung, eine übermäßige Verschuldung der Kommunen zu ver- hindern.4. Umgehungs- und Ausnahmetatbestände vermeidenUnbestimmte Rechtsbegriffe wie „außergewöhnliche Notsituationen“ oder „Normallage“ sind eindeutig zu definieren. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Staatsverschuldung zu- nimmt, weil Lücken und Ermessensspielräume genutzt werden. Die Verlagerung von Kredit- aufnahmen auf andere Bereiche ist auszuschließen.