Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.
Detlef Matthiessen zu den Antworten der Landesregierung auf die Kleine Anfrage (Drs. 17/624) zur Verwendung von Energieausweisen
Presseinformation Landtagsfraktion Schleswig-Holstein Pressesprecherin Claudia Jacob Landeshaus Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel Telefon: 0431 / 988 - 1503 Fax: 0431 / 988 - 1501 Mobil: 0172 / 541 83 53 presse@gruene.ltsh.de www.sh.gruene-fraktion.de Nr. 382.10 / 01.07.2010 Energieausweis ist Pflicht!Zu den Antworten der Landesregierung auf seine Kleine Anfrage (Drs. 17/624) zur Verwendung von Energieausweisen erklärt der energiepolitische Sprecher der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Detlef Matthiessen:Die Energieeinsparverordnung, EnEV, ist ein wichtiges Gesetz für mehr Verbraucher- schutz, Umwelt- und Klimaschutz, aber keiner hält sich dran. Die EnEV hat das Ziel, die immer noch viel zu hohen Transmissionswärmeverluste der Häuser zu reduzieren. Mit dem Energieausweis sollen Anbieter und Nachfragende Klarheit über den Energie- verbrauch von Immobilien bekommen.Der Energieausweis für Gebäude ist Pflicht und das ist gut so. Damit hat ein wichtiges Alltagsproblem eine eindeutige Antwort erhalten. Ein Verzicht auf den Ausweis – auch im gegenseitigen Einvernehmen – in Kauf- und Mietverträgen ist rechtswidrig. Das hat die Landesregierung in ihrer Antwort auf unsere Kleine Anfrage deutlich gemacht. Ge- rade im Bestand gilt: Altbauten sollen eine dicke Pudelmütze bekommen. *** Hintergrund:Bei Vermietung oder Verkauf einer Wohnung oder eines Hauses darf auf den Energie- pass nicht verzichtet werden. Verkäufer und Vermieter einer Wohnimmobilie sind ver- pflichtet, dem Käufer bzw. dem Mieter einen Energieausweis zugänglich zu machen. Damit ist die gängige Praxis, dass in Kauf- bzw. Mietverträgen von Wohnimmobilien sehr oft auf die Aushändigung von Energieausweisen „im gegenseitigen Einvernehmen“ verzichtet wird, rechtswidrig. Seite 1 von 2 Formulierungen in Kauf- und Mietverträgen wie: „Der Käufer/Mieter bzw. der Verkäu- fer/Vermieter verzichten auf die Vorlage (Erstellung) eines Energieausweises“, versto- ßen gegen diese Regelung.Oft geht eine solche freiwillige Übereinkunft mit einer Zwangslage auf Seiten des Mie- ters oder Käufers einher. Objekte in attraktiven Lagen auf einem knappen Wohnungs- markt sind oft so begehrt, dass der Verzicht des Käufers/Mieters auf den Energiepass als stillschweigende Voraussetzung für weitere Verhandlungen gehandhabt wird. Gera- de weil die „Marktmacht“ der nachfragenden Seite oft begrenzt ist, hat die EU und in Umsetzung der Richtlinie auch der Bundesgesetzgeber den Energiepass obligat ge- macht. Dies scheint weitgehend unbekannt zu sein. Erstaunlich ist der regelmäßige rechtswidrige Verstoß gegen diese Bestimmungen. Das gilt zum Teil sogar für notarielle Kaufverträge. Dem Ziel der Bestimmung, Verbraucherschutz durch Transparenz und gleichzeitiger Umwelt- und Klimaschutz durch den Energiepass, wird damit in der ge- sellschaftlichen Praxis unterlaufen.Die Aufnahme einer Verzichtsklausel in Kauf- und Mietverträgen stellt einen Ordnungs- widrigkeitentatbestand im Sinne des Paragrafen 27 Abs. 2 Nr. 1 EnEV dar. Diese recht- liche Klarstellung ist ein Erfolg für die Verbraucher und das Energiesparen. Der energe- tische Zustand eines Hauses und einer Wohnung wird zunehmend zu einem Hauptkri- terium für Kauf oder Miete. Käufer und Mieter werden in ihrem Recht gestärkt, über den energetischen Zustand ihres zukünftigen Heims gut informiert zu werden.Die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 trat am 1. Oktober 2009 in Kraft. In der EnEV 2009 ist die Ausstellung und die Verwendung von Energieausweisen geregelt. *** 2