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07.07.10 , 12:39 Uhr
SSW

Flemming Meyer zu TOP 17 - Kooperation im Bereich der ambulanten Behandlung

Presseinformation
Kiel, den 7. Juli 2010 Es gilt das gesprochene Wort



Flemming Meyer
TOP 17 Kooperation im Bereich der ambulanten Behandlung Drs. 17/530

Durch immer neue Sparrunden wurde der Wettbewerb für Vertragsärzte und
Krankenhäuser verschärft. Der Wettbewerbsgedanke ist mittlerweile so dominant, dass
er mühsam Stück für Stück wieder zurückgebaut werden muss. Der Gesetzgeber hat
einen Versuch gestartet, und zwar über den Weg des Gesetzes, indem er den
Krankenhäusern in engem Rahmen ambulante Leistungen ermöglicht. Das Ganze,
typisch Gesundheitswesen, ist im § 116b des SGB V akribisch geregelt, und auf 13
Erkrankungen und zwei Leistungen beschränkt. Diese, und nur die dürfen die
Krankenhäuser ambulant erbringen. Sie müssen darüber hinaus die medizinische
Notwendigkeit, den diagnostischen bzw. therapeutischen Nutzen und nicht zuletzt die
Wirtschaftlichkeit ihrer ambulanten Leistungen belegen.
Doch das ist der Konkurrenz noch bei weitem nicht genug: So forderte der Ärztetag im
Mai allen Ernstes, der § 116b solle keine „breite und undifferenzierte Öffnung der 2
Krankenhäuser für eine zusätzliche Erbringung ambulanter Leistungen bewirken“.
Davon kann überhaupt keine Rede sein, aber die Standesvertreter spannen - wie immer –
Superlative ein, um ihren Interessen Nachdruck zu verleihen. Dabei geht die Europäische
Union von bis zu 8.000 Erkrankungen aus, die zu den seltenen Erkrankungen gehören,
von denen also jährlich weniger als 5 von 100.000 Europäern betroffen sind. Bei gerade
einmal 13 Erkrankungen, die das Gesetz aufführt, kann also keineswegs die Rede von
einer undifferenzierten Öffnung der Krankenhäuser sein.
Unsere Erfahrungen zeigen, dass es bei der Verzahnung von ambulantem und
stationärem Bereich auch ohne Streit abgeht, und zwar weitgehend im Konsens, wenn
man alle Entscheidungsträger frühzeitig einbindet.
Schleswig-Holstein hatte die neuen gesetzlichen Möglichkeiten, die der §116b schuf,
schnell und konsequent umgesetzt: So war das Westküstenklinikum Heide bundesweit
eines der ersten Krankenhäuser, das Leistungen nach § 116b SGB V erbrachte. Ganz
ausdrücklich ging das um die wohnortnahe Versorgung Schwerstkranker. 2007 lautete
das Argument – ich zitiere hier aus der Pressemitteilung, „dass die Medikamente
während der Behandlung im Krankenhaus vom Krankenhaus eingekauft und gestellt
werden können. Die Einsparungseffekte in diesem Bereich sind beträchtlich.“ Inzwischen
hat das Westküstenklinikum keine eigene Apotheke mehr, aber das ist wieder ein ganz
anderes Thema.
Der aktuelle Krankenhausplan des Landes Schleswig-Holstein macht deutlich, wohin die
Landesregierung will. Die Krankenhäuser übernehmen ambulante Leistungen zur
Stabilisierung der Versorgung in den ländlichen Regionen. Das scheint gut zu
funktionieren, wie die Kooperationsvereinbarungen zeigen, die fast alle Kliniken im
Lande inzwischen eingegangen sind. 3
In den Ballungszentren wie Hamburg oder Berlin, sieht die Sache allerdings völlig anders
aus. Inzwischen liegen mehrere Klagen niedergelassener Vertragsärzten vor, die durch
die ambulante Tätigkeit der Krankenhäuser ihre Einnahmen massiv gefährdet sehen. In
jedem Fall wird nicht nur ein Gericht bemüht, sondern bereits im Vorwege haben sich
viele Fachleute in mehreren Gremien damit beschäftigt. Eine riesige
Beschäftigungsmaschine für Juristen.
Die frühzeitige Einbindung aller Beteiligten hiesiger Kliniken bei uns im Land scheint ein
Garant für eine neue Arbeitsteilung im Gesundheitswesen zu sein. Dass das auf
Augenhöhe zu geschehen hat, ist dabei unumgänglich.
Wir müssen aber belastbare Strukturen schaffen, ansonsten droht uns ebenfalls eine
Klageflut. Und juristischen Dauerclinch will hoffentlich niemand. Darum hätte ich mir
gewünscht, dass wir weiter wären als bei einem mehr oder weniger eindeutigen
Berichtsantrag.
Was wir brauchen, und was im Übrigen die Patienten von uns verlangen, sind konkrete
Schritte zur weiteren Verzahnung von ambulanten und stationären Leistungen. Dazu
gehören neben klaren Strukturen auch transparente Finanzströme. Die Ersatzkassen
fordern Durchführungs- und Abrechnungsvereinbarungen, sowie die Bereinigung der
Budgets, und zwar beider Seiten, also der Krankenhäuser und der Kassenärztlichen
Vereinigungen. Die dazu nötigen Struktur- und Datenprüfungen könnten noch im
laufenden Jahr abgeschlossen sein.
Wenn die Kassenärztlichen Vereinigungen eingebunden werden, muss damit auch deren
finanzielle Einbindung festgelegt werden. Es geht schließlich um wirtschaftliche
Interessen und darum müssen alle Entscheider mit den gleichen Rechten, aber eben auch
mit den gleichen Pflichten ausgestattet sein. 4
Wir brauchen darüber hinaus klare Zeitvorstellungen, bis wann die Kooperation
umgesetzt und evaluiert ist.

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