Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.
Flemming Meyer zu TOP 17 - Kooperation im Bereich der ambulanten Behandlung
PresseinformationKiel, den 7. Juli 2010 Es gilt das gesprochene WortFlemming MeyerTOP 17 Kooperation im Bereich der ambulanten Behandlung Drs. 17/530Durch immer neue Sparrunden wurde der Wettbewerb für Vertragsärzte undKrankenhäuser verschärft. Der Wettbewerbsgedanke ist mittlerweile so dominant, dasser mühsam Stück für Stück wieder zurückgebaut werden muss. Der Gesetzgeber hateinen Versuch gestartet, und zwar über den Weg des Gesetzes, indem er denKrankenhäusern in engem Rahmen ambulante Leistungen ermöglicht. Das Ganze,typisch Gesundheitswesen, ist im § 116b des SGB V akribisch geregelt, und auf 13Erkrankungen und zwei Leistungen beschränkt. Diese, und nur die dürfen dieKrankenhäuser ambulant erbringen. Sie müssen darüber hinaus die medizinischeNotwendigkeit, den diagnostischen bzw. therapeutischen Nutzen und nicht zuletzt dieWirtschaftlichkeit ihrer ambulanten Leistungen belegen.Doch das ist der Konkurrenz noch bei weitem nicht genug: So forderte der Ärztetag imMai allen Ernstes, der § 116b solle keine „breite und undifferenzierte Öffnung der 2Krankenhäuser für eine zusätzliche Erbringung ambulanter Leistungen bewirken“.Davon kann überhaupt keine Rede sein, aber die Standesvertreter spannen - wie immer –Superlative ein, um ihren Interessen Nachdruck zu verleihen. Dabei geht die EuropäischeUnion von bis zu 8.000 Erkrankungen aus, die zu den seltenen Erkrankungen gehören,von denen also jährlich weniger als 5 von 100.000 Europäern betroffen sind. Bei geradeeinmal 13 Erkrankungen, die das Gesetz aufführt, kann also keineswegs die Rede voneiner undifferenzierten Öffnung der Krankenhäuser sein.Unsere Erfahrungen zeigen, dass es bei der Verzahnung von ambulantem undstationärem Bereich auch ohne Streit abgeht, und zwar weitgehend im Konsens, wennman alle Entscheidungsträger frühzeitig einbindet.Schleswig-Holstein hatte die neuen gesetzlichen Möglichkeiten, die der §116b schuf,schnell und konsequent umgesetzt: So war das Westküstenklinikum Heide bundesweiteines der ersten Krankenhäuser, das Leistungen nach § 116b SGB V erbrachte. Ganzausdrücklich ging das um die wohnortnahe Versorgung Schwerstkranker. 2007 lautetedas Argument – ich zitiere hier aus der Pressemitteilung, „dass die Medikamentewährend der Behandlung im Krankenhaus vom Krankenhaus eingekauft und gestelltwerden können. Die Einsparungseffekte in diesem Bereich sind beträchtlich.“ Inzwischenhat das Westküstenklinikum keine eigene Apotheke mehr, aber das ist wieder ein ganzanderes Thema.Der aktuelle Krankenhausplan des Landes Schleswig-Holstein macht deutlich, wohin dieLandesregierung will. Die Krankenhäuser übernehmen ambulante Leistungen zurStabilisierung der Versorgung in den ländlichen Regionen. Das scheint gut zufunktionieren, wie die Kooperationsvereinbarungen zeigen, die fast alle Kliniken imLande inzwischen eingegangen sind. 3In den Ballungszentren wie Hamburg oder Berlin, sieht die Sache allerdings völlig andersaus. Inzwischen liegen mehrere Klagen niedergelassener Vertragsärzten vor, die durchdie ambulante Tätigkeit der Krankenhäuser ihre Einnahmen massiv gefährdet sehen. Injedem Fall wird nicht nur ein Gericht bemüht, sondern bereits im Vorwege haben sichviele Fachleute in mehreren Gremien damit beschäftigt. Eine riesigeBeschäftigungsmaschine für Juristen.Die frühzeitige Einbindung aller Beteiligten hiesiger Kliniken bei uns im Land scheint einGarant für eine neue Arbeitsteilung im Gesundheitswesen zu sein. Dass das aufAugenhöhe zu geschehen hat, ist dabei unumgänglich.Wir müssen aber belastbare Strukturen schaffen, ansonsten droht uns ebenfalls eineKlageflut. Und juristischen Dauerclinch will hoffentlich niemand. Darum hätte ich mirgewünscht, dass wir weiter wären als bei einem mehr oder weniger eindeutigenBerichtsantrag.Was wir brauchen, und was im Übrigen die Patienten von uns verlangen, sind konkreteSchritte zur weiteren Verzahnung von ambulanten und stationären Leistungen. Dazugehören neben klaren Strukturen auch transparente Finanzströme. Die Ersatzkassenfordern Durchführungs- und Abrechnungsvereinbarungen, sowie die Bereinigung derBudgets, und zwar beider Seiten, also der Krankenhäuser und der KassenärztlichenVereinigungen. Die dazu nötigen Struktur- und Datenprüfungen könnten noch imlaufenden Jahr abgeschlossen sein.Wenn die Kassenärztlichen Vereinigungen eingebunden werden, muss damit auch derenfinanzielle Einbindung festgelegt werden. Es geht schließlich um wirtschaftlicheInteressen und darum müssen alle Entscheider mit den gleichen Rechten, aber eben auchmit den gleichen Pflichten ausgestattet sein. 4Wir brauchen darüber hinaus klare Zeitvorstellungen, bis wann die Kooperationumgesetzt und evaluiert ist.