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Silke Hinrichsen zu TOP 14 - Abschiebehaft abschaffen und Abschiebungshaft muss auf den Prüfstand
PresseinformationKiel, den 06.10.2010 Es gilt das gesprochene WortSilke HinrichsenTOP 14 Abschiebehaft abschaffen und Abschiebungshaft muss auf den Prüfstand Drs. 17/820 & 17/821Menschen, die sich in Deutschland aufhalten möchten, die aber keinen deutschen odereuropäischen Pass besitzen, brauchen eine „Aufenthaltsgenehmigung“. Wem eine solcheGenehmigung von der Behörde nicht erteilt wird, lebt hier unerlaubt und illegal und mussdaher das Land verlassen. Wer sich nicht daran hält, wird in Abschiebehaft genommen.Hierbei geht es um die Inhaftierung von Menschen, denen keinerlei strafrechtliches Vergehenvorgeworfen wird. Die Abschiebehaft ist keine strafrechtliche Sanktion, sondern lediglich eineMaßnahme der Verwaltungsvollstreckung zur Sicherung der Abschiebung. Es ist denInhaftierten daher auch nicht klar zu machen, dass deren Freiheitsentzug eineverwaltungstechnische Maßnahme im Rahmen des Abschiebungsverfahrens ist. 2Die Inhaftierung, die bis zu 18 Monate andauern kann, dient somit zur Durchsetzung derAufenthaltsbeendigung. Deutschlandweit werden jedes Jahr mehrere tausend Menschen inder Abschiebehaft festgehalten.Immer wieder hat es von Seiten der Flüchtlingsorganisationen und der Kirchen heftige Kritik anden Rechtsgrundlagen und der Praxis gegeben. Im Jahresbericht 2009 des Landesbeirates fürAbschiebungshaft hält dieser an seiner grundlegenden Kritik an der Abschiebungshaft fest. DerBericht macht in mehreren Punkten deutlich, dass vieles im Bereich der Abschiebehaft imArgen liegt. So wird ausgeführt, dass Ausländerbehörden und Gerichte in einigen Fällen ohnesorgfältige Prüfung der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen GrundlagenAbschiebungshaft beantragt haben. Dies heißt; es hätte überhaupt keine Haft angeordnetwerden dürfen. Auch das so genannte Beschleunigungsgebot fand nicht genügend Beachtung.Rechtliche Möglichkeiten zur größtmöglichen Beschleunigung des Abschiebungsverfahren undder Haft wurden unzureichend genutzt.Für uns als SSW steht fest, dass die Abschiebehaft darf nur als „Ultima Ratio“ angeordnetwerden darf. Besonders erschreckend ist aus Sicht des SSW der Umgang beziehungsweise dieInhaftierung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge. Die Inhaftierung Jugendlicher ist nachdem Jugendschutzrecht nicht zulässig. Diese jungen Menschen gehören in die Obhut vonJugendeinrichtungen.Dies ist nur ein Auszug von Beispielen, die im Bericht angeführt werden. Derartige Vorwürfesind nicht tragbar und es gilt Missstände im Gesetz zu beseitigen. Damit liegt der Ball in derHälfte der Politik.Abschiebehaft und Abschiebung gehören leider zu der in Deutschland existierendenWirklichkeit. Und solange dies so ist, müssen wir die dazugehörigen Instrumente immer wiederauf den rechtlichen und politischen Prüfstand stellen. Denn mit der Haftanordnung geht es um 3staatliche Eingriffe in Grund- und Menschenrechte, die nur unter gesetzlich genaubestimmten, engen Voraussetzungen zulässig sind. So ist auch unser gemeinsamer Antrag zuverstehen.Abschließend noch ein Wort zum Vollzug in der AHE Rendsburg. Es ist erfreulich zu erfahren,dass die dortigen Vollzugsbediensteten und die Mitarbeiter des privaten Wachdienstesverantwortungsbewusst und mit spürbarem Verständnis für die Situation der Häftlingehandeln. Dafür möchte ich meinen Dank aussprechen.