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06.10.10 , 15:45 Uhr
SSW

Silke Hinrichsen zu TOP 14 - Abschiebehaft abschaffen und Abschiebungshaft muss auf den Prüfstand

Presseinformation


Kiel, den 06.10.2010 Es gilt das gesprochene Wort



Silke Hinrichsen


TOP 14 Abschiebehaft abschaffen und Abschiebungshaft muss auf den Prüfstand Drs. 17/820 & 17/821


Menschen, die sich in Deutschland aufhalten möchten, die aber keinen deutschen oder
europäischen Pass besitzen, brauchen eine „Aufenthaltsgenehmigung“. Wem eine solche
Genehmigung von der Behörde nicht erteilt wird, lebt hier unerlaubt und illegal und muss
daher das Land verlassen. Wer sich nicht daran hält, wird in Abschiebehaft genommen.


Hierbei geht es um die Inhaftierung von Menschen, denen keinerlei strafrechtliches Vergehen
vorgeworfen wird. Die Abschiebehaft ist keine strafrechtliche Sanktion, sondern lediglich eine
Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung zur Sicherung der Abschiebung. Es ist den
Inhaftierten daher auch nicht klar zu machen, dass deren Freiheitsentzug eine
verwaltungstechnische Maßnahme im Rahmen des Abschiebungsverfahrens ist. 2
Die Inhaftierung, die bis zu 18 Monate andauern kann, dient somit zur Durchsetzung der
Aufenthaltsbeendigung. Deutschlandweit werden jedes Jahr mehrere tausend Menschen in
der Abschiebehaft festgehalten.


Immer wieder hat es von Seiten der Flüchtlingsorganisationen und der Kirchen heftige Kritik an
den Rechtsgrundlagen und der Praxis gegeben. Im Jahresbericht 2009 des Landesbeirates für
Abschiebungshaft hält dieser an seiner grundlegenden Kritik an der Abschiebungshaft fest. Der
Bericht macht in mehreren Punkten deutlich, dass vieles im Bereich der Abschiebehaft im
Argen liegt. So wird ausgeführt, dass Ausländerbehörden und Gerichte in einigen Fällen ohne
sorgfältige Prüfung der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Grundlagen
Abschiebungshaft beantragt haben. Dies heißt; es hätte überhaupt keine Haft angeordnet
werden dürfen. Auch das so genannte Beschleunigungsgebot fand nicht genügend Beachtung.
Rechtliche Möglichkeiten zur größtmöglichen Beschleunigung des Abschiebungsverfahren und
der Haft wurden unzureichend genutzt.


Für uns als SSW steht fest, dass die Abschiebehaft darf nur als „Ultima Ratio“ angeordnet
werden darf. Besonders erschreckend ist aus Sicht des SSW der Umgang beziehungsweise die
Inhaftierung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge. Die Inhaftierung Jugendlicher ist nach
dem Jugendschutzrecht nicht zulässig. Diese jungen Menschen gehören in die Obhut von
Jugendeinrichtungen.


Dies ist nur ein Auszug von Beispielen, die im Bericht angeführt werden. Derartige Vorwürfe
sind nicht tragbar und es gilt Missstände im Gesetz zu beseitigen. Damit liegt der Ball in der
Hälfte der Politik.


Abschiebehaft und Abschiebung gehören leider zu der in Deutschland existierenden
Wirklichkeit. Und solange dies so ist, müssen wir die dazugehörigen Instrumente immer wieder
auf den rechtlichen und politischen Prüfstand stellen. Denn mit der Haftanordnung geht es um 3
staatliche Eingriffe in Grund- und Menschenrechte, die nur unter gesetzlich genau
bestimmten, engen Voraussetzungen zulässig sind. So ist auch unser gemeinsamer Antrag zu
verstehen.


Abschließend noch ein Wort zum Vollzug in der AHE Rendsburg. Es ist erfreulich zu erfahren,
dass die dortigen Vollzugsbediensteten und die Mitarbeiter des privaten Wachdienstes
verantwortungsbewusst und mit spürbarem Verständnis für die Situation der Häftlinge
handeln. Dafür möchte ich meinen Dank aussprechen.

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