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Thomas Rother: Die Regelung muss praxistauglich sein!
Kiel, 17. Dezember 2010 Nr. 382/2010Thomas Rother:Die Regelung muss praxistauglich sein!Zum Tagesordnungspunkt 59 (Bericht über die Praxis der Entnahme von Blutproben; Drucksache 17/1044) erklärt der justizpolitische Sprecher der SPD-Landtagsfraktion, Thomas Rother:Die Entnahme von Blutproben insbesondere bei anzunehmenden Straßenverkehrsdelikten gestaltet sich in der Praxis schwierig. Ursächlich für diese Schwierigkeiten sind im Wesentlichen zwei Sachverhalte: Da ist zum ersten der Richtervorbehalt bei der Anordnung von Blutentnahmen. Dieser ist nachvollziehbar, da mit der Blutentnahme ja ein körperlicher Eingriff gegen den Willen des Beschuldigten vorgenommen wird. So lehnt denn auch das Justizministerium einen Gesetzesvorschlag des Bundesrates zur Abschaffung des Richtervorbehalts zugunsten der gleichrangigen Anordnungskompetenz von Staatsanwaltschaft und Polizei eben aus diesem Grund ab. Die rechtsstaatlichen Erwägungen dürfen aber Praktikabilitätsgesichtspunkten nicht weichen.Das Innenministerium befürwortet hingegen die Initiative des Bundesrates, vor allem auch deshalb, weil eine eigenständige, gründliche Prüfung des Sachverhalts bei Verkehrsdelikten durch einen Richter nur selten möglich ist. Ein Richter ist immer auf die Schilderungen der ermittelnden Beamten vor Ort angewiesen und die melden sich dann auch nur bei ihm, wenn Atem-Alkoholmessungen oder das Verhalten des Beschuldigten eine Blutentnahme nahelegen. Daher überwiegen hier aus der Sicht meiner Fraktion die praktischen Gesichtspunkte und wir können der Argumentation des Innenministers folgen.Eine Einschränkung gibt es für uns allerdings: Es muss sichergestellt werden, dass auch in der Praxis die bei einer Alkohol- oder Drogenkontrolle entnommenen Blutproben nur zum Zweck der Beweissicherung wegen des Verkehrsdelikts entnommen werden, der Richtervorbehalt des § 81 f der Strafprozessordnung für eine Verwertung der Blutprobe in anderen Strafverfahren jedoch 2gewahrt bleibt. Bei einer entsprechenden Klarstellung würde die SPD-Fraktion dem Innenminister zustimmen.Die zweite Schwierigkeit liegt in der so genanten „20-Minuten-Regelung“: Wir haben bereits am 13. Januar 2010 im Innen- und Rechtsausschuss über die „20-Minuten-Regelung“, in der ein Richter erreicht werden muss, sonst ist „Gefahr im Verzuge“ und der Ermittlungsbeamte kann entscheiden, beraten. Der Ermittlungsbeamte muss allerdings dokumentieren, weshalb die Einholung einer richterlichen Entscheidung nicht hat erfolgen können. Dass dies nicht sonderlich praxisgerecht ist, habe ich schon erwähnt.Laut Bericht hat der Generalstaatsanwalt seine Handreichung für die Praxis neu gefasst und verzichtet künftig auf die 20-Minuten-Grenze für die polizeiliche Eilkompetenz. Stattdessen wird das Erfordernis einer Einzelfallentscheidung hervorgehoben. Die Dokumentation über den Versuch, einen Richter zu erreichen, wird vereinfacht. Das ist aus unserer Sicht in Ordnung, weist aber auf einen anderen Missstand hin: Die unzureichende Regelung des richterlichen Bereitschaftsdienstes.Gerade am vergangenen Dienstag haben Richterverband und Richtervereinigung den Justizminister auf erforderliche Stellen zum Ausgleich für eben diesen Bereitschaftsdienst hingewiesen. Nun bin auch ich kein Phantast und vermag nicht der Forderung nach 14 zusätzlichen Planstellen zu folgen, die Personalbedarfsberechnung erscheint jedoch mangelhaft. Der Ausgleich für die Bereitschaftsdienste kann sicher besser organisiert werden, als es in der neuen Landesverordnung vorgegeben ist. Das Ergebnis nach einer einjährigen Beratung ist enttäuschend.