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Thorsten Fürter zum Versammlungsfreiheitsgesetz
Presseinformation Landtagsfraktion Schleswig-Holstein Pressesprecherin Claudia Jacob Landeshaus Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel Telefon: 0431 / 988 - 1503 Fax: 0431 / 988 - 1501 Mobil: 0172 / 541 83 53 presse@gruene.ltsh.de www.sh.gruene-fraktion.de Nr. 598.11 / 03.11.2011Grüne Fraktion reicht Versammlungsfreiheitsgesetz einBayern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt haben bereits eigene Versammlungsge- setze. Jetzt soll Schleswig-Holstein nachziehen, deshalb hat heute die Grüne Landtags- fraktion einen Entwurf für ein Versammlungsfreiheitsgesetz in Schleswig-Holstein vor- gelegt (siehe Anhang). Hierzu sagt der innen- und rechtspolitische Sprecher der Frakti- on Bündnis 90/Die Grünen, Thorsten Fürter:Seit In-Kraft-Treten der Föderalismusreform am 1. September 2006 haben die Bundes- länder die Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht. Hiervon hat Schles- wig-Holstein bisher keinen Gebrauch gemacht. Wir wollen das für Schleswig-Holstein ändern. Das in Schleswig-Holstein bis heute gültige Versammlungsgesetz des Bundes wird zunehmend als unmodern angesehen. Es atmet den Geist des Eingriffs und hat ei- nen klaren Schwerpunkt bei der Formulierung von Sanktionsrechten für die Polizei. Schon mehrfach musste es durch Urteile des Bundesverfassungsgerichts korrigiert werden, die allerdings im Gesetzestext bis heute nicht zum Ausdruck kommen.Wir setzen auf ein Gegenmodell, das die Freiheit der Versammlung betont und zugleich dafür sorgt, dass Versammlungen friedlich bleiben. Eine Demonstrationskultur ist heute in der Mitte der Bürgergesellschaft angekommen. Dazu passt ein Versammlungsrecht, das stärker auf das Miteinander von Polizei und Versammlung setzt.Hauptaufgabe der Polizei soll es sein, die Versammlungsfreiheit zu schützen. Dies wird bereits in die Zielvorgabe des Gesetzes (Paragraph 1 Abs. 1) mit aufgenommen. We- Seite 1 von 2 sentliche Elemente einer Stärkung dieser Schutzfunktion sind die Neueinfügung eines Kooperationsgebots zwischen Versammlungsveranstaltern und der Polizei (Paragraph 11) und der Verpflichtung der Polizei bei sich abzeichnenden Gefahrenlagen Konflikt- managerInnen mit einzubinden (Paragraph 13).Außerdem werden im Gesetzentwurf die bürgerlichen Freiheitsrechte betont. So schla- gen wir erstmals für ein deutsches Versammlungsgesetz die Einführung von Versamm- lungsbeobachterInnen vor (Paragraph 17). Diese Regelung erlaubt bürgergesellschaftli- chen Gruppen die unparteiliche Teilnahme an Demonstrationen. Die Anforderungen an die Anfertigung von Bildaufnahmen werden deutlich erhöht. Während nach geltender Rechtslage beispielsweise schon die Gefahr, dass einer DemonstrantIn die Brieftasche gestohlen wird, für Aufnahmen ausreicht, ist künftig nur bei gewalttätigen Verläufen, Ge- fahr für Leib oder Leben oder bei Begehung schwerer Straftaten überhaupt eine Auf- nahme zulässig. Die Einhaltung dieser Vorschriften sollen durch das Landesdaten- schutzzentrum einer jährlichen Revision unterzogen werden.Weitere wichtige Änderungsvorschläge sind:-> die Parlamentsinformation (Paragraph 12) -> die Möglichkeit eines Verbots bei missbräuchlichen Zwecken oder Symbolik (Para- graph 19 Abs. 3) -> die Herabstufung des Verstoßes gegen das Vermummungsverbot von der Straftat zur Ordnungswidrigkeit. *** 2