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Lars Harms zu TOP 9 - Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung und zum Betrieb von Spielhallen (Spielhallengesetz)
Presseinformation Kiel, den 16.11.2011Es gilt das gesprochene WortLars HarmsTOP 9 Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung und zum Betrieb von Spielhallen (Spielhallengesetz) Drs. 17/1934Der SSW hat in Sachen Glücksspiel immer betont, dass der Schutz der Spieler dasübergeordnete Ziel sein muss. Mit dem Glücksspielgesetz kommen wir diesem Anspruch ganzoffensichtlich kein Stück näher. Ganz im Gegenteil: Das Angebot wird erweitert und derZugang zu Glücksspielen erleichtert. Doch auch wenn wir diese Entwicklung sehr bedauern,werten wir das vorliegende Spielhallengesetz als Schritt in die richtige Richtung. Wir begrüßen,dass die Landesregierung als eine der ersten von ihrer neu gewonnenenGesetzgebungskompetenz im Bereich der Spielhallen Gebrauch macht.Jedem von uns dürfte klar sein, dass die Zahl der Spielhallen seit einigen Jahren rasant steigt.Dies und die Tatsache, dass vor allem auch in den Zentren der Städte eine starke Zunahme zubeobachten ist, sieht der SSW mit Sorge. Allein aus diesen Gründen ist ein wirkungsvollerordnungsrechtlicher Rahmen für die Errichtung und den Betrieb solcher Spielstätten überfällig.Dass diese nun zahlenmäßig begrenzt und zum Beispiel in ihren Öffnungszeiten eingeschränkt 2werden sollen, ist durchaus positiv. Mit Blick auf den Gesamtentwurf haben wir jedoch Zweifeldaran, ob hiermit wirklich ein effektiver und vor allem umfassender Schutz der Spieler vor denSuchtgefahren des gewerblichen Spiels erreicht werden kann. Dass ein solcher Schutz dringendnotwendig ist, weil rund 80 Prozent der Spielsüchtigen durch diese Spielform suchtkrankwerden, dürfte eigentlich allen klar sein.Aus Sicht des SSW sind insbesondere die Bestimmungen zum Jugendschutz nicht streng genuggefasst. So muss zum Beispiel die Frage erlaubt sein, ob die Sollbestimmung zumMindestabstand zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche nicht auch dazu führen kann,dass diese „in begründeten Einzelfällen“ unterschritten wird. Auch die Regelungen im Bereichder Ordnungswidrigkeiten gehen uns nicht weit genug: Zwar droht dem Betreiber eine Strafevon bis zu 50.000 Euro, wenn er den Aufenthalt von Minderjährigen zulässt. Aber ohne einfestgelegtes Mindeststrafmaß sehen wir die Gefahr, dass der gewünschteAbschreckungseffekt ausbleibt und Geldbußen gering veranschlagt werden und dann inmanchen Fällen sogar bewusst in Kauf genommen werden.Ich möchte mir bei dieser Gelegenheit einen grundsätzlichen Hinweis zum so genannten„kleinen Spiel“ an Automaten erlauben: Diese Spiele finden heute bundesweit auch in über10.000 Gaststätten an mehr als 200.000 Automaten statt. Trotz der hohen Suchtgefahr ist hierkein wirklich effektiver Jugendschutz sichergestellt. Aus diesem Grund muss sich dieLandesregierung, neben dem Spielhallengesetz, auf Bundesebene dafür einsetzen, dass dietechnische Ausgestaltung der Automaten verändert und diese entschärft werden. Expertenweisen immer wieder darauf hin, dass die Spielverordnung des Bundes nicht mit dertechnischen Entwicklung der Geräte schritt hält. Wir fordern deshalb, dass sowohl dieSpieldauer als auch die Gewinn- und Verlustmöglichkeiten endlich konsequent am Ziel desSpielerschutzes ausgerichtet werden. Darüber hinaus muss der Zugang zu den Automatendurch eine zuverlässige Spieleridentifikation so geregelt werden, dass kein Jugendlicher mehran den Geräten spielen kann. 3Aus Sicht des SSW ist klar: Im Großen und Ganzen geht das vorliegende Spielhallengesetz indie richtige Richtung. Der kommunalen Ebene wird ein verbesserter Handlungsrahmengegeben, um die Auswüchse in diesem Bereich zumindest zurückzudrängen. Dabei dürfen wiruns aber auch nichts vormachen: Die Kommunen können ihren Aufgaben in diesem Rahmennatürlich nur so gut nachkommen, wie es ihre Ressourcen erlauben. Und eine strikteÜberwachung der Vorgaben kann durchaus zu einem erhöhten Verwaltungs- undKontrollaufwand führen.Ohne Zweifel werden die im Spielhallengesetz vorgesehenen Mindestabstände und das Verbotvon Mehrfachkonzessionen dazu beitragen, die ungehemmte Ausbreitung von Spielhalleneinzudämmen. Doch nach Meinung des SSW muss die Zeit bis zur zweiten Lesung dringendgenutzt werden, um den Entwurf in Punkto Spieler- und Jugendschutz nachzubessern. Nur zurErinnerung: Erklärtes Ziel der Regierung ist es, einen „soliden Rahmen für das Spielrecht zuschaffen und die Suchtprävention sowie den Schutz der Jugendlichen zu stärken“. Leiderändert auch dieser Entwurf nur wenig daran, dass wir davon meilenweit entfernt sind.