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Anke Spoorendonk TOP 13 - Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Versammlungsfreiheit
Presseinformation Kiel, den 14. Dezember 2011 Es gilt das gesprochene WortAnke SpoorendonkTOP 13 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Versammlungsfreiheit Drs. 17/1955Nach der Föderalismusreform fällt das Versammlungsrecht in die Kompetenz der Länder, dieallerdings ohne eigenes Gesetz einfach das Bundesgesetz weiter gelten lassen können. Dashalten auch die allermeisten Bundesländer so, weil das Versammlungsgesetz es nämlich in sichhat. Die ersten Länder, die ein eigenes Versammlungsgesetz verabschiedeten, allen voranBayern, holten sich vor Gericht eine blutige Nase.Das Versammlungsrecht gehört zu den besonders schützenswerten Grundrechten. Darumsollten wir sorgfältig, ohne Zeitdruck und ohne ideologische Scheuklappen vorgehen. Dervorliegende Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen könnte Ausgangspunkt für einschleswig-holsteinisches Versammlungsrecht sein. Es bedarf aber einer gründlichenDiskussion, weil das Gesetz in der vorliegenden Fassung einseitig auf die Kontrolle der Polizeiausgerichtet ist. Da mögen individuelle Demonstrationserfahrungen eingeflossen sein. Diesollte man nicht verallgemeinern. 2Tatsächlich verändert die Polizei ihre Taktik und beweist oftmals Flexibilität undEinfallreichtum. Ein Beispiel: die erste Montagsdemonstration gegen Atomkraft nach derKatastrophe von Fukushima auf dem Flensburger Südermarkt. Die Demonstranten wollten ihreEntschlossenheit zeigen und ihrer Betroffenheit Raum geben. Darum machte sich dieDemonstration spontan auf den Weg durch die Stadt. Die Polizisten vor Ort bewiesen ihreFlexibilität: anstatt sich auf die fehlende Erlaubnis zu berufen, sicherten sie den Verkehr undermöglichten auf diese Weise den gewaltfreien Protest.Sicherlich gibt es auch andere Beispiele. Gerade darum ist es sinnvoll, Polizei undDemonstrationsleitung gesetzlich zur Abstimmung zu verpflichten.Dem wird der vorliegende Gesetzentwurf zur Versammlungsfreiheit nicht gerecht. Es werdenunbestimmte Rechtsbegriffe eingeführt und das Versammlungsrecht wird vor allem dazugenutzt, der Polizei feste Abläufe vorzuschreiben.Nach unserer Ansicht sollte ein Gesetzentwurf zum Versammlungsrecht auch den Fokus aufdieses Recht richten. Das ist bislang nicht zu erkennen. Es geht nämlich nicht mehr um denSchutz der Versammlungsfreiheit, sondern, wie schon erwähnt, um die Kontrolle der Polizei,der sehr detailliert vorgeschrieben werden soll, wie sie vorzugehen hat. Das widerspricht allenErfahrungen, wonach sich Demonstrationen völlig unvorhersehbar entwickeln können.Diskussionsbedarf besteht unter anderem bei folgenden Punkten:Erstens: Unabhängige Versammlungsbeobachter werden zugelassen und durch dasJustizministerium akkreditiert. Interessant ist, dass diese Beobachter auch Fortbildungen zubesuchen haben. Wer soll diese Fortbildungen geben und welchem Zweck dienen diese?Zweitens dürfen die Versammlungsbeobachter im Gegensatz zur Polizei ungehindert Datenaufnehmen und ihre Bild- bzw. Tonaufnahmen unkontrolliert speichern, verschicken und 3veröffentlichen. Hier stellt sich die Frage nach dem Recht auf das eigene Bild und nach einemwirkungsvollen Datenschutz.Drittens werden Konfliktmanager eingeführt, die Gewaltpotential erkennen unddeeskalierend wirken sollen. Aus dem Innen- und Rechtsausschuss und den Erfahrungen vorOrt wissen wir, dass die Polizei bereits Konfliktmanager einsetzt und sowohl präventiv als auchdeeskalierend tätig ist. Unklar ist, wieso hier eine gesetzliche Festschreibung notwendig ist.Insgesamt besteht also noch Beratungsbedarf.