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14.12.11 , 17:01 Uhr
SSW

Anke Spoorendonk TOP 13 - Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Versammlungsfreiheit

Presseinformation Kiel, den 14. Dezember 2011 Es gilt das gesprochene Wort



Anke Spoorendonk
TOP 13 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Versammlungsfreiheit Drs. 17/1955

Nach der Föderalismusreform fällt das Versammlungsrecht in die Kompetenz der Länder, die
allerdings ohne eigenes Gesetz einfach das Bundesgesetz weiter gelten lassen können. Das
halten auch die allermeisten Bundesländer so, weil das Versammlungsgesetz es nämlich in sich
hat. Die ersten Länder, die ein eigenes Versammlungsgesetz verabschiedeten, allen voran
Bayern, holten sich vor Gericht eine blutige Nase.


Das Versammlungsrecht gehört zu den besonders schützenswerten Grundrechten. Darum
sollten wir sorgfältig, ohne Zeitdruck und ohne ideologische Scheuklappen vorgehen. Der
vorliegende Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen könnte Ausgangspunkt für ein
schleswig-holsteinisches Versammlungsrecht sein. Es bedarf aber einer gründlichen
Diskussion, weil das Gesetz in der vorliegenden Fassung einseitig auf die Kontrolle der Polizei
ausgerichtet ist. Da mögen individuelle Demonstrationserfahrungen eingeflossen sein. Die
sollte man nicht verallgemeinern. 2
Tatsächlich verändert die Polizei ihre Taktik und beweist oftmals Flexibilität und
Einfallreichtum. Ein Beispiel: die erste Montagsdemonstration gegen Atomkraft nach der
Katastrophe von Fukushima auf dem Flensburger Südermarkt. Die Demonstranten wollten ihre
Entschlossenheit zeigen und ihrer Betroffenheit Raum geben. Darum machte sich die
Demonstration spontan auf den Weg durch die Stadt. Die Polizisten vor Ort bewiesen ihre
Flexibilität: anstatt sich auf die fehlende Erlaubnis zu berufen, sicherten sie den Verkehr und
ermöglichten auf diese Weise den gewaltfreien Protest.


Sicherlich gibt es auch andere Beispiele. Gerade darum ist es sinnvoll, Polizei und
Demonstrationsleitung gesetzlich zur Abstimmung zu verpflichten.


Dem wird der vorliegende Gesetzentwurf zur Versammlungsfreiheit nicht gerecht. Es werden
unbestimmte Rechtsbegriffe eingeführt und das Versammlungsrecht wird vor allem dazu
genutzt, der Polizei feste Abläufe vorzuschreiben.


Nach unserer Ansicht sollte ein Gesetzentwurf zum Versammlungsrecht auch den Fokus auf
dieses Recht richten. Das ist bislang nicht zu erkennen. Es geht nämlich nicht mehr um den
Schutz der Versammlungsfreiheit, sondern, wie schon erwähnt, um die Kontrolle der Polizei,
der sehr detailliert vorgeschrieben werden soll, wie sie vorzugehen hat. Das widerspricht allen
Erfahrungen, wonach sich Demonstrationen völlig unvorhersehbar entwickeln können.


Diskussionsbedarf besteht unter anderem bei folgenden Punkten:
Erstens: Unabhängige Versammlungsbeobachter werden zugelassen und durch das
Justizministerium akkreditiert. Interessant ist, dass diese Beobachter auch Fortbildungen zu
besuchen haben. Wer soll diese Fortbildungen geben und welchem Zweck dienen diese?


Zweitens dürfen die Versammlungsbeobachter im Gegensatz zur Polizei ungehindert Daten
aufnehmen und ihre Bild- bzw. Tonaufnahmen unkontrolliert speichern, verschicken und 3
veröffentlichen. Hier stellt sich die Frage nach dem Recht auf das eigene Bild und nach einem
wirkungsvollen Datenschutz.


Drittens werden Konfliktmanager eingeführt, die Gewaltpotential erkennen und
deeskalierend wirken sollen. Aus dem Innen- und Rechtsausschuss und den Erfahrungen vor
Ort wissen wir, dass die Polizei bereits Konfliktmanager einsetzt und sowohl präventiv als auch
deeskalierend tätig ist. Unklar ist, wieso hier eine gesetzliche Festschreibung notwendig ist.


Insgesamt besteht also noch Beratungsbedarf.

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