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22.03.12 , 12:58 Uhr
SSW

Anke Spoorendonk zu TOP 16 & 17 Gesetzentwürfe zur Änderung der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

Presseinformation
Kiel, den 22.03.2012 Es gilt das gesprochene Wort



Anke Spoorendonk
TOP 16 & 17 Gesetzentwürfe zur Änderung der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein Drs 17/2358 und 17/2359

Jedem von uns ist natürlich bewusst, dass Gesetzentwürfe zur Änderung der Landesverfassung
eine andere Qualität haben als andere Gesetzesänderungen. Daher gehört zur heutigen
Diskussion folgerichtig die Frage dazu, ob es nicht besser gewesen wäre, die Debatte zur
Änderung unserer Verfassung an den Anfang der neuen Wahlperiode zu stellen. Wir haben uns
aber mit SPD und Bündnis 90/Die Grünen dafür entschieden, beides zu machen. Für beide
Gesetzentwürfe gilt, dass sie zum Ziel haben, unsere Rechte – die Rechte des Parlaments –
deutlich zu stärken. Das hat nichts mit Parteipolitik zu tun.
Wer einen übergeordneten Blick auf die Stellung der Landesparlamente in unserem politischen
System wirft, erkennt ohne Weiteres, dass die Kompetenzverteilung zwischen Regierung und
Parlament den heutigen Anforderungen nicht mehr gerecht wird. Hinzu kommt das Verhältnis
von Bund und Ländern, das seit Einsetzung der ersten Föderalismuskommission Anfang 2000,
auf der politischen Agenda der Parlamente in Deutschland steht. 2
Auch der Schleswig-Holsteinische Landtag hat sich von Anfang an aktiv an diesen Debatten
beteiligt. Hervorheben möchte ich hier das Engagement unseres verstorbenen
Landtagspräsidenten Heinz-Werner Arens und das seines Nachfolgers Martin Kayenburg.
Dass sich auch Landtagspräsident Geerdts die Stärkung unserer Parlamentsrechte auf die
Fahne geschrieben hat, ist daher gut und richtig. Dafür gebührt ihm nicht nur unser Dank,
sondern mehr als alles andere unsere Unterstützung, wenn es um die konkrete Umsetzung
dieser Intentionen geht.
Unser Gesetzentwurf zum Weisungsrecht des Landtages und zur Einführung eines Klagerechts
vor dem Europäischen Gerichtshof ist so ein Umsetzungspunkt. Ich rufe in Erinnerung, dass wir
uns fraktionsübergreifend für eine Vereinbarung mit der Landesregierung in Sachen
Subsidiaritätskontrolle stark gemacht haben und dass diese Forderung, Dank der Beharrlichkeit
des Landtagspräsidenten, nunmehr auch umgesetzt worden ist. Das ist positiv, auch wenn die
vorliegende Vereinbarung nicht so weit geht, wie es sich der SSW gewünscht hat – und wie
andere Parlamente es uns vor gemacht haben.
Die Stuttgarter Erklärung der Landtagspräsidenten-Konferenz 2010 gibt uns die Richtung vor.
An ihrer weiteren Umsetzung sollten wir in der nächsten Wahlperiode fraktionsübergreifen
arbeiten. Daher betrachten wir die heutige Debatte zu diesem Punkt unserer Landesverfassung
als einen Einstieg und als eine erste Lesung. Denn die Diskussion um die vorhin genannte
Vereinbarung mit der Landesregierung hat meiner Meinung nach eines deutlich gemacht: Es
dreht sich nicht nur um Verfahrensfragen, sondern um eine neue politische Kultur und um eine
Klarstellung des Verhältnisses von Landesregierung und Landesparlament. Für den SSW steht
mit anderen Worten fest, dass wir dazu mehr Zeit benötigen als uns jetzt noch zur Verfügung
steht.
Anders verhält es sich mit dem Gesetzentwurf zu den Beziehungen von Bund und Ländern –
Stichwort: Schuldenbremse. Als sich der Landtag fraktionsübergreifend dafür entschied die
Schuldenbremse in die Landesverfassung aufzunehmen, gab es auch keine zwei Meinungen
dazu, dass vor dem Bundesverfassungsgericht geklärt werden müsste, ob die Verankerung der
Schuldenbremse im Grundgesetz ohne Beteiligung der Landesparlamente nicht ein deutlicher 3
Eingriff in das Budgetrecht des Landtages – sein „Königsrecht“ – darstellt. Diese Debatte ist
ausführlich geführt worden, sowohl in den Fraktionen wie auch im Parlament und zwischen
den Fraktionen. Hier haben wir keine Erkenntnisdefizite. – Auch nicht, wenn es um die
Interpretation des Urteilsspruchs des Bundesverfassungsgerichts geht. Denn Dreh- und
Angelpunkt unserer Niederlage vor dem Verfassungsgericht war die Frage der Zuständigkeit
des Landtages – also die Frage, ob wir überhaupt klagen dürfen, ohne dass die Landesregierung
der Klage beitritt. Dieses zu heilen, ist das Anliegen des genannten Gesetzentwurfs, nicht mehr
und nicht weniger. Hier geht es nicht darum, dass die Landesregierung vorgeführt werden soll;
hier geht es um eine nach vorne gerichtete Initiative zur Stärkung des Parlaments –
unabhängig von jedweder politischen Mehrheit. Die Notwendigkeit einer solchen Korrektur
braucht in der nächsten Legislaturperiode nicht neu diskutiert zu werden. Wir sagen: Derselbe
Landtag, der die Schuldenbremse in die Landesverfassung aufgenommen und mit guten
Argumenten eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht angestrebt hat, muss diese Politik
zu Ende führen. Das wäre ein gutes Signal für die Arbeit des neuen Parlaments.

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