Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.
Lars Harms zu TOP 23 - Entschließung zur Videoüberwachung an Bahnhöfen
Presseinformation Kiel, den 25. Januar 2013Es gilt das gesprochene WortLars HarmsTOP 23 Entschließung zur Videoüberwachung an Bahnhöfen Drs. 18/447Vorab: es muss möglich bleiben, Bahnhöfe per Videokamera zu überwachen. Bahnhöfe gehörennämlich zu den Orten, an denen sich viele Personen aufhalten und wo es gleichzeitig zuPöbeleien, Vandalismus oder Schlägereien kommt. Sie sind ein Gefahrenbrennpunkt. DerBundesbeauftragte Peter Schaar stellte in einem Internet-Blog klar, dass es keineDatenschutzbedenken gegen die Videoüberwachung an gefährdeten Orten gebe.Bei der Videoüberwachung muss allerdings der gesamte Bahnhof gefilmt werden, so dass auchalle Reisenden gefilmt werden. Bei verdachtsunabhängigen Verfahren geraten somitlogischerweise auch unbescholtene Bürgerinnen und Bürger ins Visier. Der verdeckte Einsatz vonVideoüberwachung kommt daher nicht infrage.Offene Kameras mit entsprechenden Infotafeln dagegen haben sich bereits als ein tragfähigesInstrument zur Prävention von Straftaten erwiesen. Täter lassen sich nämlich ungernbeobachten und weichen auf andere Plätze aus, wenn sie Kameras bemerken. Genau aus diesemGrund kommen in manchen Kaufhäusern Kameraattrappen zum Einsatz. Bereits das Gefühl, perKamera beobachtet zu werden, reicht aus, um die Zahl der Ladendiebstähle zu verringern. 2Die Deutsche Bahn zeichnet bei den wenigsten Kameras auf, weil sie die Kosten scheut, wie manjetzt in Zusammenhang mit dem Fund der Kofferbombe in Bonn überall lesen kann. Es sind alsoausdrücklich nicht die Bedenken der Datenschützer, die der Aufzeichnung im Wege stehen.Anders dagegen gestaltet sich der Fall, wenn es nicht um Prävention, sondern um Aufklärungvon Verbrechen geht. Schleswig-Holsteins Datenschutzbeauftragter Thilo Weichert hatte inseinem Tätigkeitsbericht 2011 ausdrücklich hervorgehoben, dass die Videoüberwachungvorranging der Gefahrenabwehr zu dienen habe. Die Möglichkeit, Aufzeichnungen für dieStrafverfolgung zu nutzen, ist demnach nur ein zulässiger Nebenzweck der Gefahrenabwehr.Wenn das Videomaterial also gespeichert wird, muss diesen Aufzeichnungen unsere besondereAufmerksamkeit gelten. Mit ihnen ist besonders sorgfältig umzugehen.Allerdings verfügen wir hierbei kaum über aussagefähiges, statistisches Material. Wir kennennur Zahlen aus Berlin, das mit dem ländlich geprägten Schleswig-Holstein nur bedingt zuvergleichen ist. Dort hat die Polizei im letzten Jahr in mehr als 3.800 Fällen die BerlinerVerkehrsbetriebe um Videomaterial zur Verbrechensaufklärung gebeten. Mehr als 400 Täterkonnten damit überführt werden.Es gibt also durchaus auch eine namhafte Anzahl an Fällen bei denen Videoaufzeichnungengeholfen haben Täter zu überführen. Deshalb erscheint es interessant, die Deutsche Bahn nachihren Erfahrungen zu befragen. Wie schätzt sie die Wirksamkeit der Videoüberwachung ein?Bevor diese Fakten nicht verfügbar sind, müssen wir uns ehrlicherweise eingestehen, dass wirderzeit über die Wirksamkeit der Videoüberwachung nur spekulieren können. Das gilt allerdingsauch in die andere Richtung.Der Antrag behauptet, dass die „Kosten einer anlasslosen Videoüberwachung insgesamt außerVerhältnis zu dem behaupteten Nutzen“ stünden. Diese Behauptung ist eben auch durch keineFakten gedeckt. Von Totalüberwachung wird in diesem Land gerne geredet. Wir sind tatsächlichweit entfernt von einem derartigen Szenario. Dennoch bleibt Skepsis angebracht.Wir müssen insbesondere die datenschutzrechtlichen Fragen im Vorwege klären. Und hierkommt es zum Beispiel darauf an, genau und restriktiv festzulegen, wie lange Aufnahmen 3gespeichert werden können und dass Videoaufnahmen auch automatisch – also ohnewillkürlichen Eingriff des Menschen – getätigt werden.Wir müssen deshalb weiter mit Augenmaß gerade die verdachtsunabhängige Überwachungüberprüfen und dabei natürlich auch genau darauf achten, dass eben nicht in Rechte derMenschen eingegriffen wird. Letztendlich muss auch hier ein Abwägungsprozess zwischenSchutzbedürfnis der Menschen, Verbrechensaufklärung und Selbstbestimmungsrechten vonMenschen erfolgen. Dieser muss aber auf einer umfassenderen Datenlage erfolgen und die liegtderzeit noch nicht vor.