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25.01.13 , 10:40 Uhr
SSW

Lars Harms zu TOP 23 - Entschließung zur Videoüberwachung an Bahnhöfen

Presseinformation Kiel, den 25. Januar 2013

Es gilt das gesprochene Wort



Lars Harms
TOP 23 Entschließung zur Videoüberwachung an Bahnhöfen Drs. 18/447

Vorab: es muss möglich bleiben, Bahnhöfe per Videokamera zu überwachen. Bahnhöfe gehören
nämlich zu den Orten, an denen sich viele Personen aufhalten und wo es gleichzeitig zu
Pöbeleien, Vandalismus oder Schlägereien kommt. Sie sind ein Gefahrenbrennpunkt. Der
Bundesbeauftragte Peter Schaar stellte in einem Internet-Blog klar, dass es keine
Datenschutzbedenken gegen die Videoüberwachung an gefährdeten Orten gebe.
Bei der Videoüberwachung muss allerdings der gesamte Bahnhof gefilmt werden, so dass auch
alle Reisenden gefilmt werden. Bei verdachtsunabhängigen Verfahren geraten somit
logischerweise auch unbescholtene Bürgerinnen und Bürger ins Visier. Der verdeckte Einsatz von
Videoüberwachung kommt daher nicht infrage.
Offene Kameras mit entsprechenden Infotafeln dagegen haben sich bereits als ein tragfähiges
Instrument zur Prävention von Straftaten erwiesen. Täter lassen sich nämlich ungern
beobachten und weichen auf andere Plätze aus, wenn sie Kameras bemerken. Genau aus diesem
Grund kommen in manchen Kaufhäusern Kameraattrappen zum Einsatz. Bereits das Gefühl, per
Kamera beobachtet zu werden, reicht aus, um die Zahl der Ladendiebstähle zu verringern. 2
Die Deutsche Bahn zeichnet bei den wenigsten Kameras auf, weil sie die Kosten scheut, wie man
jetzt in Zusammenhang mit dem Fund der Kofferbombe in Bonn überall lesen kann. Es sind also
ausdrücklich nicht die Bedenken der Datenschützer, die der Aufzeichnung im Wege stehen.
Anders dagegen gestaltet sich der Fall, wenn es nicht um Prävention, sondern um Aufklärung
von Verbrechen geht. Schleswig-Holsteins Datenschutzbeauftragter Thilo Weichert hatte in
seinem Tätigkeitsbericht 2011 ausdrücklich hervorgehoben, dass die Videoüberwachung
vorranging der Gefahrenabwehr zu dienen habe. Die Möglichkeit, Aufzeichnungen für die
Strafverfolgung zu nutzen, ist demnach nur ein zulässiger Nebenzweck der Gefahrenabwehr.
Wenn das Videomaterial also gespeichert wird, muss diesen Aufzeichnungen unsere besondere
Aufmerksamkeit gelten. Mit ihnen ist besonders sorgfältig umzugehen.
Allerdings verfügen wir hierbei kaum über aussagefähiges, statistisches Material. Wir kennen
nur Zahlen aus Berlin, das mit dem ländlich geprägten Schleswig-Holstein nur bedingt zu
vergleichen ist. Dort hat die Polizei im letzten Jahr in mehr als 3.800 Fällen die Berliner
Verkehrsbetriebe um Videomaterial zur Verbrechensaufklärung gebeten. Mehr als 400 Täter
konnten damit überführt werden.
Es gibt also durchaus auch eine namhafte Anzahl an Fällen bei denen Videoaufzeichnungen
geholfen haben Täter zu überführen. Deshalb erscheint es interessant, die Deutsche Bahn nach
ihren Erfahrungen zu befragen. Wie schätzt sie die Wirksamkeit der Videoüberwachung ein?
Bevor diese Fakten nicht verfügbar sind, müssen wir uns ehrlicherweise eingestehen, dass wir
derzeit über die Wirksamkeit der Videoüberwachung nur spekulieren können. Das gilt allerdings
auch in die andere Richtung.
Der Antrag behauptet, dass die „Kosten einer anlasslosen Videoüberwachung insgesamt außer
Verhältnis zu dem behaupteten Nutzen“ stünden. Diese Behauptung ist eben auch durch keine
Fakten gedeckt. Von Totalüberwachung wird in diesem Land gerne geredet. Wir sind tatsächlich
weit entfernt von einem derartigen Szenario. Dennoch bleibt Skepsis angebracht.
Wir müssen insbesondere die datenschutzrechtlichen Fragen im Vorwege klären. Und hier
kommt es zum Beispiel darauf an, genau und restriktiv festzulegen, wie lange Aufnahmen 3
gespeichert werden können und dass Videoaufnahmen auch automatisch – also ohne
willkürlichen Eingriff des Menschen – getätigt werden.
Wir müssen deshalb weiter mit Augenmaß gerade die verdachtsunabhängige Überwachung
überprüfen und dabei natürlich auch genau darauf achten, dass eben nicht in Rechte der
Menschen eingegriffen wird. Letztendlich muss auch hier ein Abwägungsprozess zwischen
Schutzbedürfnis der Menschen, Verbrechensaufklärung und Selbstbestimmungsrechten von
Menschen erfolgen. Dieser muss aber auf einer umfassenderen Datenlage erfolgen und die liegt
derzeit noch nicht vor.

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