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18.06.13 , 12:50 Uhr
B 90/Grüne

Burkhard Peters zum Jugendarrestvollzugsgesetz

Presseinformation

Landtagsfraktion Schleswig-Holstein Es gilt das gesprochene Wort. Stellv. Pressesprecher Dr. Jörg Nickel TOP 10 – Jugendarrest Landeshaus Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel Dazu sagt der innenpolitische Sprecher Telefon: 0431 / 988 - 1503 der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Fax: 0431 / 988 - 1501 Mobil: 0178/28 49 591 Burkhard Peters: presse@gruene.ltsh.de www.sh.gruene-fraktion.de
Nr. 257.13 / 18.06.2013



Jugendarrest nicht als „Jugendstrafe light“, sondern als „pädagogische Clearingstelle“ verstehen Der vorliegende Gesetzentwurf des Justizministeriums hebt sich äußerst wohltuend von konservativen Forderungen ab, die darauf hinauslaufen, dem Phänomen der ju- gendlichen Delinquenz mit immer härteren Maßnahmen oder Strafen zu begegnen. Merkmal all dieser Bestrebungen ist, das vermeintlich zu milde und deswegen nicht genügend abschreckende Jugendstrafrecht im Interesse einer Gleichbehandlung mit dem Erwachsenenstrafrecht zurückzudrängen.
Letzter Höhepunkt dieser sich vom Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts ab- wendenden law and order-Mentalität war der 2012 eingeführte Warnschussarrest gem. Paragraf 16a JGG.
Dieser Warnschussarrest ist ein Dammbruch in der Jugendstrafrechtspolitik, weil er die bis dahin aus systematischen und pädagogischen Gründen gezogene Grenze zwischen Jugendstrafe und Jugendarrest bewusst verwischt.
Der vorliegende Entwurf eines schleswig-holsteinischen Jugendarrestvollzugsgeset- zes stellt einen sehr begrüßenswerten Kontrapunkt zu der bundespolitischen Fehl- entwicklung dar. Sein konsequent am pädagogischen Auftrag des Jugendarrestes ausgerichteter Inhalt wird aber auch den Jugendlichen zu Gute kommen, über die ein Warnschussarrest verhängt worden ist.
Das Grundproblem eines auf pädagogische Einwirkung setzenden Arrestvollzuges ist die kurze Dauer des Arrestes von maximal vier Wochen. Diese kurze Dauer verführte
Seite 1 von 3 früher zu dem Ansatz: „short, sharp, shocking,“ also „kurz, scharf“ und vor allem „ab- schreckend“.
Dieser am Leitbild einer schwarzen Pädagogik orientierte Ansatz legte wenig Wert auf pädagogische oder sozialtherapeutische Bemühungen während des Arrests, schien doch die zur Verfügung stehende knappe Zeit ohnehin nicht ausreichend zu sein, sinnvolle und nachhaltige Erziehungsansätze zu praktizieren.
Das neue Gesetz geht bewusst einen anderen Weg. Es begreift den Arrest, auch wenn es nur ein Freizeit oder Kurzarrest ist, als eine Besinnungs- und Orientierungs- pause für den jungen, straffällig gewordenen Menschen.
Die Arrestanstalt soll vor allem ein Ort der pädagogischen Kurzintervention sein.
Durch die gezielte Einbeziehung von Jugendämtern, Bewährungshilfe, freien Trägern der Jugendhilfe, der Sucht- oder Schuldnerberatung, aber auch der Eltern, soll schon im Arrest das Netzwerk geknüpft oder verstärkt werden, welches nach der kurzen Ar- restzeit unmittelbar anknüpft, die betroffene Person aufzufangen und von der Bege- hung weiterer Straftaten abzuhalten.
Vor allem soll die Zeit genutzt werden, neue Perspektiven für die Jugendlichen zu er- öffnen und zu entwickeln. Dies geht aber nur, wenn die Jugendlichen nicht als Objek- te einer Sanktion betrachtet werden. Sie müssen als ernstzunehmende Subjekte be- handelt werden, die von den zuständigen Institutionen dabei unterstützt werden, ih- ren eigenen, besseren Weg zu finden.
Dieser Ansatz zieht sich wie ein roter Faden durch den gesamten Gesetzesentwurf: Von der Zielbestimmung des Gesetzes über die Aufzählung der möglichen Förder- angebote, die Mitwirkungsförderung der Jugendlichen, die Zusammenarbeit und Ein- beziehung Dritter bis zum auf die Zukunft orientierten Schlussbericht, alles ist darauf ausgerichtet, den Arrest nicht als kurzes Abschreckungserlebnis zu gestalten, son- dern als Ort, an dem gemeinsam mit den Jugendlichen an ihrer Zukunft gearbeitet wird.
Vor allem ist die Gestaltung des Arrestes konsequent darauf ausgerichtet, einen nicht nur lokalen Abstand zum Jugendstrafvollzug einzuhalten. Natürlich werden die Jung- endlichen während des Arrestes in ihrer Freiheit beeinträchtigt, sonst bräuchten wir das Gesetz ja nicht.
Es kommt aber darauf an, wie man ihnen während der Arrestzeit begegnet: außer- halb der Ruhezeiten leben weibliche und männliche Jugendliche zusammen, die Ar- resträumlichkeiten sind wohnlich und jugendgerecht einzurichten, sie dürfen ihre ei- gene Kleidung anhaben, die Besuchs- und Kommunikationsregeln sind im Verhältnis zum Jugendstrafvollzug deutlich großzügiger, es wird großer Wert auf Freizeitgestal- tung und Sport gelegt.
Die Jugendlichen sind zu allen Maßnahmen und Planungen anzuhören,

2 das Personal muss für die pädagogische Gestaltung des Arrestes geeignet und qua- lifiziert sein. Die Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen sind auf ein Mindestmaß redu- ziert.
Ein Anstaltsbeirat ist einzurichten, der externen Sachverstand institutionell einbindet und dafür sorgen wird, dass kritische Beratungskompetenz in die Anstalt eingebracht werden kann.
Dass diese fortschrittlichen Ansätze alles andere als naiv und zu gutgläubig sind, beweist die Tatsache, dass der Gesetzesentwurf sehr weitgehend an die bereits seit einiger Zeit in Moltsfelde vorhandene Arrestpraxis anknüpft. Die dortigen Verantwort- lichen wurden in die Entwicklung des Entwurfes eingebunden, aber auch Expertinnen und Experten der Jugendhilfe und der Erziehungswissenschaft. Als Teilnehmer eines im letzten November durchgeführten Symposions zur Neufassung des Jugendarrest- vollzugsgesetzes konnte ich miterleben, dass dieses Gesetz unter dem Motto „mit der Praxis für die Praxis“ entstanden ist.
Es liegt uns also ein gutes Gesetz vor. Ich bin überzeugt, dass es dem Ziel gerecht wird, Rückfälligkeit zu verhindern und Jugendlichen eine Lebensperspektive ohne Straftaten zu eröffnen.
Auf die Beratung des Entwurfs im Innen- und Rechtsausschuss freue ich mich in die- sem Fall ganz besonders.



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