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Dr. Ralf Stegner und Dr. Kai Dolgner: Wer hat das bezahlt?
Kiel, 18. Juni 2013 Nr. 143 /2013Dr. Ralf Stegner und Dr. Kai Dolgner:Wer hat das bezahlt?Zu der Presseerklärung der Herren Arp und Kubicki erklären der Vorsitzende der SPD- Landtagsfraktion, Dr. Ralf Stegner, und der Vorsitzende des Arbeitskreises Inneres, Recht und Kommunales, Dr. Kai Dolgner:Die sehr aufschlussreiche Pressemitteilung der Herren Arp und Kubicki erspart der SPD-Fraktion in der Tat einen Teil des von uns ins Auge gefassten Akteneinsichtsbegehrens zum Zustandekommen des schwarz-gelben Glückspielrechts in Schleswig-Holstein. Nach der Auskunft der beiden Herren stellt sich uns aber die konkrete Frage: Wer hat die Erstellung von Entwürfen für Regierungsverordnungen im Kontext mit dem Glückspielgesetz veranlasst und bezahlt?Die Landesregierung hat in ihrer Antwort auf unsere Kleine Anfrage mitgeteilt, dass sie von der betroffenen Rechtsanwaltskanzlei den Entwurf einer Verordnung zur Überwachung von Veranstaltungs- und Vertriebsgenehmigungen sowie den Entwurf einer Verordnung zur Erteilung von Veranstaltungs- und Vertriebsgenehmigungen „unaufgefordert zur Verfügung gestellt“ bekommen habe. Auftraggeber und Zahler hierfür seien ihr unbekannt.Es stellt sich also die Frage, ob die Fraktionen von CDU und FDP nicht nur den „juristischen Sachverstand bei der Fertigung des Gesetzentwurfs und im weiteren parlamentarischen Verfahren“ – wie schon eingeräumt –, sondern auch für diese Entwürfe von Regierungsverordnungen die Kanzlei beauftragt und bezahlt hat. Die Eigenwerbung der Anwaltskanzlei im Internet „Wir haben jeweils im Auftrag der Fraktionen Vorlagen für die Verordnung gefertigt“ legt diese Schlussfolgerung nahe.Sollte das so sein, dann stimmt zwar die Überschrift der Kollegen Arp und Kubicki teilweise, nämlich dass wir mit unserer Kleinen Anfrage in der Tat Misstrauen gegenüber der abgewählten alten CDU/FDP-Landesregierung dokumentiert haben, allerdings auch, dass dies offenbar berechtigt war. 2Spannend bleibt, ob sich die Auskunftsfreude der Kolleginnen und Kollegen von CDU und FDP auch auf die Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 1 des Fraktionsgesetzes für die Fraktionen des Schleswig-Holsteinischen Landtages bezieht. ** § 6 Abs. 5 Satz 1: Leistungen nach Abs. 1 dürfen die Fraktionen nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach der Landesverfassung, diesem Gesetz oder der Geschäftsordnung des Landtages obliegen.