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19.02.14 , 12:54 Uhr
SPD

Dr. Kai Dolgner zu TOP 4: Veraltete Altersgrenzen?

Es gilt das gesprochene Wort!
Kiel, 19. Februar 2014



TOP 4, Gesetzentwurf zur Aufhebung der Altersbegrenzung für Bürgermeister und Landräte (Drucksache 18/1550)



Dr. Kai Dolgner:
Veraltete Altersgrenzen?

Jede Mindest- und Höchstaltersgrenze hat, wenn man die einzelne Person betrachtet, immer etwas Willkürliches. Während Alexander der Große bereits mit 26 Jahren ein Weltreich erobert hatte, könnte er heute in Schleswig-Holstein nicht mal hauptamtlicher Bürgermeister werden. Andererseits gibt es auch 40jährige, die nicht einmal ihren eigenen Hund unter Kontrolle haben.
Immer wenn wir gesetzliche Mindestaltersgrenzen setzen, dann lassen sich beliebig viele Einzelbeispiele konstruieren, bei denen sie nicht passen. Altersgrenzen sind immer nur eine grobe Durchschnittsbetrachtung. Sie sind zudem auch noch von unseren unterschiedlichen Erwartungshaltungen bezüglich der notwendigen Lebensreife für eine Aufgabe abhängig, wenn wir uns an die Wahlalter-16-Debatte erinnern.
Die FDP schlägt nun für einen Teil der kommunalen Wahlbeamten, Bürgermeister und Landräte, eine Absenkung auf 21 Jahre sowie eine Streichung der Höchstaltersgrenzen für die Erstwahl vor. Warum sie dabei aber z.B. die Lübecker Senatoren, die auch Wahlbeamte sind, außen vor lässt, erschließt sich mir nicht; das können wir gegebenenfalls auch im Innen- und Rechtsausschuss erörtern.
Hätten Sie mich im letzten Jahr gefragt, warum das bisherige Mindestalter 27 ist, hätte ich Ihnen auch keine plausible Antwort geben können. Eine Absenkung auf 21 Jahre, wie sie sich auch in 2



anderen Kommunalverfassungen findet, scheint da durchaus zeitgemäß und unproblematisch zu sein, da bei Wahlen die aktiven Wählerinnen und Wähler bzw. die Kommunalvertreterinnen und - vertreter ja die Reife der Persönlichkeit des Kandidierenden sehr individuell prüfen können. Angesichts des bisherigen Scheiterns sogenannter Spaßkandidaturen habe ich da vollstes Vertrauen in die kommunale Demokratie.
Über das Thema Höchstaltersgrenze von 62 Jahren für die Erstwahl und die damit verbundene Altersruhestandsgrenze von 68 Jahren sollten wir noch einmal intensiv nachdenken.
Auch kommunale Wahlbeamte fallen unter das Landesbeamtengesetz und wir sollten klären, ob eine solche Ungleichbehandlung mit den Lebenszeitbeamten rechtlich möglich und wünschenswert wäre. Andererseits müssen auch wir anerkennen, dass es sowohl in der Politik als auch in der Wirtschaft ältere Persönlichkeiten gibt, die zweifellos auch belastendere Jobs machen – wie z.B. Bundesfinanzminister –, die eventuell sogar noch mehr Einsatz fordern als die Leitung einer kommunalen Verwaltung.

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