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Flemming Meyer: Integrationsbetriebe bekommen einen Nachteilsausgleich
Presseinformation Kiel, den 09.10.2014Es gilt das gesprochene WortFlemming Meyer TOP 29 Kündigungen wegen Mindestlohn vermeiden – Ausnahmen für Integrationsbetriebe Drs. 18/2337Mit der Unterzeichnung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung istdiese auch in Deutschland bindend. Daraus folgt unter anderem die Verpflichtung, Menschenmit Behinderung die gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichenLeben zu ermöglichen. Frauen und Männern mit Behinderung muss ein angemessenerLebensstandard und sozialer Schutz gewährleistet werden.Integrationsbetriebe leisten hier eine vorbildliche Arbeit, indem sie Menschen mit Behinderungdie Teilhabe am allgemeinen Arbeitsleben ermöglichen. Damit erfüllen sie einen wesentlichenAspekt der UN-Konvention.Integrationsbetriebe sind Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Damit haben sie eineerwerbswirtschaftliche Zielsetzung und stehen in freiem Wettbewerb zu allen anderenUnternehmen des Marktes. 2Klar ist aber auch, dass Integrationsbetriebe nicht wie andere Betriebe am Markt agierenkönnen, denn die Voraussetzungen sind nicht vergleichbar. Dort wird ein größererPersonaleinsatz benötigt, um wettbewerbs- und leistungsfähig zu sein.Dies wurde vom Bundesgesetzgeber entsprechend durch den §134 SGB IX berücksichtigt. Danacherhalten Integrationsunternehmen Mittel aus der Ausgleichsabgabe für bestimmte Leistungen.Dies gilt für: Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung einschließlich einerbetriebswirtschaftlichen Beratung und für besonderen Aufwand. Und das Land leistet alsMinderleistungsausgleich aus der Ausgleichsabgabe einen Lohnkostenzuschuss von 30%. Damitbekommen Integrationsbetriebe einen Nachteilsausgleich. Das ist nur fair.Wenn wir es ernst meinen mit der UN-Konvention, dem angemessenen Lebensstandard sowiedem sozialen Schutz für Menschen mit Behinderung, dann gehört der Mindestlohn einfach dazu.Der Bund hat endlich erkannt, dass der Mindestlohn notwendig ist, um den Menschen eineauskömmliche Existenz zu ermöglichen. Damit sie von einem Vollzeitjob leben können und nichtam Ende des Monats auf staatliche Aufstockung angewiesen sind. Dies gilt gleichermaßen fürMenschen mit und ohne Behinderung. Daher darf es auch bei Integrationsbetrieben keineDiskriminierung aufgrund von Behinderung geben.So wird es auch von der Bundesarbeitsgemeinschaft Integrationsfirmen gesehen. Dort wirdEinführung und Umsetzung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohnes uneingeschränktbefürwortet. Gleichwohl weist sie auch auf erhebliche Auswirkungen hin.Dies nehmen wir durchaus ernst.Das grundsätzliche Problem ist also erkannt – auch auf Bundesebene. Aus der Drucksache18/2010 (neu) des Bundestages geht hervor, dass sowohl die Fraktionen von CDU/CSU und SPDsowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales versichern, die Entwicklung derIntegrationsbetriebe genau beobachten und gegebenenfalls eine Anpassung derFörderbedingungen, die einen Eingliederungszuschuss erhalten, vornehmen werden, sollte sichaufgrund der Einführung des Mindestlohnes eine Notwendigkeit dafür abzeichnen. 3Wir untersuchen jetzt im Rahmen des Monitorings der Integrationsbetriebe, wie sich derMindestlohn letztendlich auf die I-Unternehmen auswirkt. Ich denke, diesen Prozess sollten wirbegleiten und erst einmal abwarten, bevor wir uns über weitere Schritte unterhalten.Sollte es durch den Mindestlohn wirklich zu Härten bei den Integrationsbetrieben kommen,dann ist wohl kaum davon auszugehen, dass sich das Problem allein auf Schleswig-Holsteinbeschränkt.