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Lars Harms: Jugendarrest nicht als alleinstehende Maßnahme betrachten
Presseinformation Kiel, den 14. November 2014Es gilt das gesprochene WortLars HarmsTOP 2 Jugendarrestvollzugsgesetz Drs. 18/981 & 18/2342 „Jugendarrest nicht als alleinstehende Maßnahme betrachten“Das neue Jugendarrestvollzugsgesetz ist zweifelsohne ein großer Schritt, in Richtungmoderne Ausgestaltung des Jugendarrests. Maßgebend ist dabei das Ziel, denJugendarrest nicht wie einen kleinen Strafvollzug zu behandeln. Sondern mit diesemGesetz soll etwas Eigenständiges hervorgebracht werden. Das Gesetz hat in der Tateinen langen Weg hinter sich gebracht. Dabei wurden neben der umfassendenAnhörung auch Fachtagungen und Informationsgespräche mit sowohlRechtswissenschaftlern als auch Erziehungswissenschaftlern abgehalten, um eine vomVollzug selbständige Ausgestaltung möglich zu machen. Es ist ein moderneres undnachhaltigeres Gesetz geworden, das den Anforderungen desBundesverfassungsgerichts eindeutig entspricht. Dies ist das Ziel und so soll es auchschon beim ersten Lesen deutlich werden. Das Gesetz trägt neben der eindeutig 2kriminologischen, eben auch eine erziehungswissenschaftliche Handschrift. Und genaudiese Handschrift, zieht sich durch das gesamte Gesetz.Als Gesetzgeber ist es unsere zentrale Aufgabe, diese Heranwachsenden wieder inunsere Gesellschaft zu integrieren. Der Weg zur Führung eines eigenverantwortlichenAlltags, ohne weitere Straftaten, darf nicht versperrt werden. Sondern hier müssen wirals Gesetzgeber Möglichkeiten anbieten. Denn zweifelsohne werden die meisten derjungen Leute auch nach dem Arrest noch Unterstützung und Betreuung brauchen. ZumBeispiel in Form von Nachgesprächen oder Sozialauflagen. Der Jugendarrest ist keinealleinstehende Maßnahme. Dies müssen wir uns vergegenwärtigen. Die Vernetzungdes Jugendarrestes mit anderen Institutionen im Umfeld des jungen Menschen, istdeshalb entscheidend. Das kann die Schule sein, die Ausbildungsstätte, das Jugend-sowie Sozialamt oder auch eine Drogenberatungsstelle. Diese Zusammenarbeit wird in§ 7 II entsprechend berücksichtigt. Dies ist deshalb so bedeutsam, da eine isolierteTätigkeit des Jugendarrestes das eigentliche Ziel kaum erreichen würde. Einabgestimmtes Auftreten der verschiedenen Einrichtungen, kann einen straffreien,sowie integrierten Alltag des Jugendlichen möglich machen. Dass dies ein aufwändigesVerfahren ist, brauche ich an dieser Stelle nicht weiter zu erläutern. Nichtdestotrotzgeht es in diesem Fall um Nachhaltigkeit, was im konkreten Fall die Verhinderung eineserneuten Arrestes bedeutet. Ein ehrgeiziges, aber nichtsdestowenigererstrebenswertes Ziel, an dem wir mit Hilfe dieses Gesetzes auch in Zukunft festhaltenwollen.All die Paragrafen und Gesetzesartikel dürfen jedoch nicht verdecken, um was oderbesser gesagt, um wem es bei diesem Gesetz eigentlich geht. Nämlich um junge 3Menschen. Im Alter zwischen 14 und 21. Jahren, bis dahin kann das Jugendrechtnämlich nach einer individuellen Überprüfung angewandt werden. DieseLebensspanne ist eine ganz entscheidende Zeit. Die richtigen Maßnahmen, können denmöglichen Kriminalitätsverlauf des zukünftigen Erwachsenenlebens deutlichverändern. Noch können sich diese jungen Erwachsenen verändern. Bei einigen gehtdas ganz schnell, bei anderen wird dies mehr Zeit in Anspruch nehmen. Und nochmalswird deutlich, dass der Arrest nicht isoliert betrachtet oder ausgeführt werden sollte.Der Austausch zwischen den verschiedenen Ämtern und Trägern muss strukturiertangegangen werden. Sozusagen eine Form von Durchgangsmanagement. Dabei ist esvor allem der junge Mensch, der merken muss, dass die verschiedenen Adressatenzusammen agieren und, dass er es mit einem Kontinuum zu tun hat. Nur so kann mandem Vollzugsziel auch tatsächlich ein Stück näher kommen. Das vorgelegteJugendarrestvollzugsgesetz, bietet eine gute Grundlage dafür.