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Eine Abschnittskontrolle birgt erhebliche datenschutzrechtliche Probleme
Presseinformation Kiel, den 19. Februar 2015Es gilt das gesprochene WortLars HarmsTOP 11 Kein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger durch „Section Control“ Drs. 18/2694 „Eine Abschnittskontrolle kann es nur geben, wenn die Daten nur für die Geschwindigkeitsermittlung verwendet werden, sie nicht mit anderen Systemen verknüpft sind und die Daten, die nicht benötigt werden, unverzüglich automatisch und spurlos gelöscht werden“Die Geschwindigkeitsüberwachung mittels Überwachung eines Abschnittes und nicht einesbestimmten Punktes wird in verschiedenen europäischen Ländern angewandt. Meist geschiehtdies unter Nutzung von Hinweisschildern, die auf die streckenbezogene Überwachunghinweisen und natürlich unter Löschung der Daten der Fahrzeuge, die die Geschwindigkeitnicht überschritten haben. Die Nutzung dieser Technik führte in den meisten Ländern an denbetroffenen Strecken zu einer starken Verminderung von Unfällen und Verkehrsdelikten. Vordiesem Hintergrund scheint die Anwendung dieser Technik erst einmal vorteilhaft zu sein. Der 2Autofahrer bremst nicht bei einer Blitzanlage scharf ab, um dann erst recht Gas zu geben,sondern er wird angehalten, über eine längere Strecke vorschriftsmäßig zu fahren. Der positiveerzieherische Effekt ist somit vorhanden.Nützlich wäre eine solche Technik auch auf Strecken, wie bei der Rader Hochbrücke, woverschiedene Fahrzeugtypen verschiedene Geschwindigkeitsbeschränkungen haben. DasSystem der Abschnittskontrolle kann die einzelnen Fahrzeugarten unterscheiden und somitwerden nur die Fahrzeuge am Ende geblitzt, die die Geschwindigkeitsbegrenzung für ihrenFahrzeugtyp überschritten haben. Das ist ein bemerkenswerter Vorteil gegenüber anderenMessanlagen, die nur punktuell blitzen und zwischen Fahrzeugtypen eben nicht unterscheidenkönnen. Hier müsste man sonst die Geschwindigkeit für alle Fahrzeuge herabsetzen, um - inunserem Fall - auch die zu schnellen LKWs zu erwischen. Eine generelle Herabsetzung derGeschwindigkeit für alle - also auch für PKWs -, wäre aber rechtlich fragwürdig. Denn eineGeschwindigkeitsbegrenzung darf nicht willkürlich erlassen werden. Zulässig sindGeschwindigkeitsbeschränkungen zum Beispiel bei Unfallschwerpunkten, beiWitterungseinflüssen, für den Lärmschutz und den Tierschutz oder eben auch, wennFahrzeuge ein zu hohes Gewicht haben. Alles sehr spezifische Gründe, die im Falle der RaderHochbrücke regelmäßig für PKWs nicht angewandt werden können. Deshalb ist die Nutzungvon normalen Blitzanlagen zumindest schwierig.Allerdings gibt es natürlich erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken. Es können auf diesenStrecken Bewegungsprofile erstellt werden und wenn hier nicht nur ein Abschnitt, sondernzukünftig eine ganze Region mit dieser Technik überwacht werden würde, hätten man einriesiges Problem. Außerdem könnte man später auf die Idee kommen, ein solches System fürFahndungsmaßnahmen der Polizei zu nutzen und so durch die Hintertür wieder eine ArtVorratsdatenspeicherung vorzunehmen. Das alles wollen wir natürlich nicht! 3Wenn wir also über die Abschnittskontrolle reden, dann reden wir über ein System, dass aufjeden Fall folgende Kriterien erfüllen muss: Die Daten dürfen nur für dieGeschwindigkeitsermittlung verwendet werden und sie dürfen nicht mit anderen Systemenverknüpft sein. Die Messanlagen dürfen nur an spezifisch definierten Streckenabschnittenstehen und nicht flächendeckend in einer Region installiert werden. Natürlich müssen dieDaten, die nicht benötigt werden, unverzüglich automatisch und spurlos gelöscht werden. UndHinweisschilder müssen auf die Kontrolle hinweisen. Das ist die allgemeine Grundlage, auf derwir diskutieren. Unterhalb dieser Standards lässt sich nach unserer Auffassung ein solchesSystem ohnehin nicht installieren.Der Verkehrsgerichtstag hat mit Mehrheit die Abschnittskontrolle 2009 empfohlen. Deshalbwird jetzt im Frühjahr ein Pilotprojekt in Niedersachsen durchgeführt. Nun könnte man sagen,dass man dieses abwarten sollte, bis wir Sicherheit haben. Allerdings wird die Auswertungeines solchen Pilotprojektes sicherlich noch drei bis vier Jahre in Anspruch nehmen und solange können wir bei der Rader Hochbrücke möglicherweise nicht warten. Deshalb brauchenwir eine frühere Entscheidung. Entweder die Anlagen zur Abschnittskontrolle können die vonmir eben genannten Bedingungen erfüllen, dann ließe sich über eine Einführung diskutieren,oder sie erfüllen sie nicht, dann ist eine Einführung indiskutabel. Und so ganz alternativlos istdie Abschnittskontrolle nicht. Es wäre auch denkbar, dass zivile Polizeistreifen auf diesem Teilder Autobahn mobile Geschwindigkeitskontrollen vornehmen. DieseGeschwindigkeitskontrollen wären allerdings sehr personalintensiv. Ob das machbar wäre,muss man sehen. Zumindest hätte man dann die Chance, erstens nur die LKWs herauszufilternund zweitens diejenigen Fahrzeugführer, die aus Staaten kommen, in denen unsereBusgeldbescheide nicht wirken, direkt abzukassieren. Der Lerneffekt würde sich alsounmittelbar einstellen. Möglicherweise ist dies kurzfristig die beste Alternative. Ob dieAbschnittskontrolle langfristig sinnvoll ist, sollten wir im Ausschuss beraten.