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21.05.15 , 15:21 Uhr
B 90/Grüne

Burkhard Peters zum Versammlungsfreiheitsgesetz

Presseinformation

Landtagsfraktion Schleswig-Holstein Pressesprecherin Claudia Jacob Landeshaus Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel Es gilt das gesprochene Wort! Telefon: 0431 / 988 - 1503 Fax: 0431 / 988 - 1501 TOP 6 – Versammlungsrecht SH Mobil: 0172 / 541 83 53
presse@gruene.ltsh.de Dazu sagt der innenpolitische Sprecher von www.sh.gruene-fraktion.de Bündnis 90/Die Grünen, Nr. 211.15 / 00.00.2015 Burkhard Peters:
Mit dem Versammlungsrecht regeln wir nichts weniger als ein Grundrecht auf politische Teilhabe!
Meine Damen und Herren,
als wir am 06. des Monats den Änderungsantrag der regierungstragenden Fraktionen zum Versammlungsgesetz in den Innen- und Rechtsausschuss einbrachten, ließ Dr. Bernstein für die CDU verbreiten: „SPD, Grüne und SSW laden Gewalttäter zum Miss- brauch friedlicher Demonstrationen für ihre Zwecke ein“.
Dr. Breyer von den Piraten sieht dagegen andere Gefahren. Die Überschrift seiner Presserklärung lautete: „Videoüberwachung, Strafverschärfung, Komplettdurchsuchung, Teilnahmeverbote: Grün-rot-blaues Versammlungsgesetz lähmt die Versammlungsfrei- heit“.
Nach Lesart der CDU und der Piraten überlassen wir also die Straße den Randalierern aller Couleur und drangsalieren gleichzeitig friedlich demonstrierende Bürgerinnen und Bürger, so dass sich zukünftig in Schleswig-Holstein niemand mehr trauen wird, das Versammlungsrecht auszuüben.
Meine Damen und Herren,

Seite 1 von 3 ich behaupte, Ihre Wahrnehmungen sind fehlerhaft und verzerrt.
Vorweg: Ein Versammlungsrecht, das es allen recht macht, gibt es nicht. Zu unterschied- lich sind die Erwartungen, Sichtweisen und Interessen der Beteiligten: die Demonstran- ten und Demonstrantinnen selbst, die Versammlungsleitung, die Versammlungsbehörde und zuletzt die Polizei.
Dies spiegelte sich eindrücklich in der Anhörung zu den Gesetzesentwürfen der FDP, der CDU, den Piraten und der regierungstragenden Koalition wieder. Bei allen versamm- lungsrechtlich wichtigen Punkten gab es sehr unterschiedliche Stellungnahmen.
Wir befinden uns auf rechtlich heiß umkämpftem Boden. Es gibt kaum eine andere Ma- terie, die so geprägt ist von verfassungsgerichtlichen Leitentscheidungen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir legen heute ein Gesetz vor, das mustergültig hält, was seine Überschrift verspricht, nämlich ein Versammlungsfreiheitsgesetz zu sein.
An zwei besonders umstrittenen Punkten will ich unseren Leitsatz „in dubio pro libertate - Im Zweifel für die Freiheit!“ verdeutlichen:
Nach intensiver Diskussion haben wir uns entschieden, die Kontrollstelle aus dem Re- pertoire der polizeilichen Vorfeldmaßnahmen zu streichen, und zwar aus dem Versamm- lungsgesetz und aus dem Landesverwaltungsgesetz. Denn die Kontrollstelle birgt bezüg- lich der Versammlungsfreiheit erhebliche Risiken. Sie ermöglicht die anlasslose und ver- dachtsunabhängige Sichtung sämtlicher anreisenden Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer in einer Art Schleuse. Dadurch kann sie - dies ist vielfach bewiesen - durch schleppende Abfertigung die Anreise friedlicher Personen zur Versammlung ver- zögern, oder sogar verhindern. Noch schlimmer: Auch die sogenannte ‚innere Versamm- lungsfreiheit‘ wird beeinträchtigt, wenn nämlich allein deswegen friedliche Bürgerinnen und Bürger von einer Teilnahme absehen, weil sie sich nicht einer solchen Vorfeldkon- trolle unterziehen wollen. Denn auch die Kontrollstelle ist eine Eingriffsmaßnahme, ohne dass die Durchsuchten zuvor einen konkreten Anlass für diese polizeiliche Maßnahme gegeben haben. Die OVG-Entscheidung aus der letzten Woche zu den Gefahrengebie- ten in Hamburg bestätigt unsere Lösung.
Meine Damen und Herren,
alle die meinen, man solle sich nicht so haben, im Vorfeld von Fußballspielen oder
2 Rockkonzerten gäbe es ja zukünftig immer noch polizeiliche Kontrollstellen, haben eines nicht verstanden: Mit dem Versammlungsrecht regeln wir nichts weniger als ein Grund- recht auf politische Teilhabe!
Was den Einen zu lax, ist den Anderen ihre Übersichtsaufnahme - dem Kollegen Breyer ist sie so sehr ein Dorn im Auge dass er von einer „krassen Verschärfung“ des Ver- sammlungsrechts spricht. Immer wieder stellt er die Behauptung auf, das neue Gesetz würde ermöglichen, ganze Demonstrationszüge zu „filmen“. Sehr geehrter Herr Breyer, als Jurist müsste Ihnen eine präzise Ausdrucksweise eigentlich mehr am Herzen liegen. Mit dieser Formulierung übergehen Sie nonchalant die wichtige Unterscheidung zwi- schen Aufnahme und Aufzeichnung. Hingegen stellt § 16 Abs. 2 mit aller wünschenswer- ten Klarheit fest, dass nur „Bild- und Tonübertragungen in Echtzeit“ als Übersichtsauf- nahmen erlaubt sind. Aufgezeichnet im Sinne von „Filmen“ wird nichts!
Übertragen wird auch nur, wenn Größe und Unübersichtlichkeit der Versammlung dies erfordern und eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit vorliegt. Damit sind wir eindeutig auf der sicheren Seite der aktuellen verfassungsrechtlichen Rechtsprechung.
Auch ich hätte mir lieber ein Versammlungsrecht ganz ohne Übersichtsaufnahmen ge- wünscht. Die Menschen können nicht erkennen, ob nur eine Übersichtsaufnahme statt- findet oder nicht doch ihre Anwesenheit und ihr Verhalten auf der Demo ohne konkreten Anlass dokumentiert wird.
Meine Damen und Herren,
das ULD hat die Vorschrift des § 16, welche die Bild- und Tonübertragungen und - Aufzeichnungen regelt, auf Herz und Nieren geprüft. Viele Anregungen wurden nach der Anhörung übernommen. Thilo Weichert ist nicht als jemand bekannt, der im polizeilichen Datenschutz für eine laxe Haltung steht. Das Versprechen aus unserem Koalitionsver- trag, höhere Anforderungen an die technische Überwachung und Aufzeichnung auf De- monstrationen festzulegen, haben wir voll und ganz erfüllt. Der Einsatz von Technik ist offen vorzunehmen ist und die Versammlungsleitung über den Technikeinsatz zu infor- mieren.
Kurz und gut: das ganze Gesetz ist ein guter Kompromiss zwischen den Bürgerrechten und den berechtigten Sicherheitsinteressen, auch im Dienste der Versammlungsfreiheit!

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