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28.04.16 , 13:24 Uhr
B 90/Grüne

Burkhard Peters zur Telekommunikationsüberwachung

Presseinformation

Landtagsfraktion Es gilt das gesprochene Wort! Schleswig-Holstein TOP 15 – Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb Pressesprecherin eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommu- Claudia Jacob nikationsüberwachung der Polizei im Verbund der norddeut- Landeshaus schen Küstenländer Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel Dazu sagt der innenpolitische Sprecher Zentrale: 0431 / 988 – 1500 der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen, Durchwahl: 0431 / 988 - 1503 Mobil: 0172 / 541 83 53 Burkhard Peters: presse@gruene.ltsh.de www.sh.gruene-fraktion.de
Nr. 197.16 / 28.04.2016

Ein Höchstmaß an Datenschutz und Datensicherheit muss gewährleistet werden
Das Wort „Überwachung“ löst bei uns GRÜNEN als Verfechter des Datenschutzes gestei- gerte Aufmerksamkeit aus. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus der letzten Wo- che zum Bundeskriminalamtsgesetz zeigt, dass diese Grüne Sensibilität an höchster Stelle weitgehend geteilt wird.
Hier und heute geht es um Einrichtung und Betrieb eines gemeinsamen Zentrums für Tele- kommunikationsüberwachung mit den anderen Norddeutschen Küstenländern, kurz „RDZ“ gleich „Rechen- und Dienstleistungszentrum“. Sitz der Anstalt ist Hannover. Mit ihren IT- Systemen speichert und entschlüsselt die Einrichtung Daten, die in den beteiligten Bundes- ländern erfasst wurden und wertet sie aus. Die gewonnenen Daten stammen vorwiegend aus der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) auf der Grundlage von strafrechtlichen Ermittlungen.
Ein wesentlicher Unterschied zum verfassungswidrigen BKA-Gesetz besteht darin, dass durch den Staatsvertrag keine neuen Eingriffsbefugnisse für die Ermittlungsbehörden ge- schaffen werden. Für uns zentral ist auch die Zusicherung der Landesregierung, dass keine Absicht besteht, das RDZ für die Erhebung und Speicherung von Verkehrsdaten im Sinne der Vorratsdatenspeicherung in Anspruch zu nehmen.
Nachdem es seit 2011 bereits verschiedene Vorstufen gab, wird jetzt die vollständige Zent- ralisierung der TKÜ zwischen den beteiligten Bundesländern angestrebt. Das soll bereits in diesem Jahr beginnen.
Die Landesdatenschutzbeauftragten waren von Anfang an eingebunden und begleiten den Prozess. Aus einer gemeinsamen Stellungnahme der Datenschutzbeauftragten der beteilig- ten Länder unter Federführung unseres Schleswig-Holsteinischen Datenschutzzentrums Seite 1 von 2 (ULD) geht hervor, dass gegen die Errichtung des Zentrums keine grundsätzlichen Einwän- de bestehen, sofern die Kooperation in einem Staatsvertrag geregelt wird. Mit dem vorlie- genden Staatsvertrag ist laut ULD die Zusammenarbeit in rechtlicher Hinsicht datenschutz- konform gelöst. Bedenken wurden im Laufe der letzten 12 Monate ausgeräumt und Ände- rungsvorschläge des ULD in den Vertrag aufgenommen.
Auch zukünftig ist eine Beteiligung der Datenschutzbehörden im Staatsvertrag geregelt, z.B. bei Beschlüssen über die Datenschutzkonzepte und bei Entscheidungen, die Auswir- kungen auf Datenschutz oder Datensicherheit haben.
Schließlich überwachen und kontrollieren die unabhängigen Datenschutzbeauftragten die Ausführung der maßgeblichen Vorschriften innerhalb ihres jeweiligen Landes.
Sobald der Staatsvertrag in Kraft ist, steht die technische Umsetzung der Kooperation an. Auch diesbezüglich gibt es wichtige Vorgaben aus Sicht des Datenschutzes. Es ist zu be- achten, dass es sich bei TKÜ-Daten um hochsensibles Material handelt, da auch Tele- kommunikationsinhalte aufgezeichnet werden, die den Kernbereich privater Lebensgestal- tung betreffen.
Die Landesregierungen müssen dafür sorgen, dass ein Höchstmaß an Datenschutz und Datensicherheit gewährleistet wird. Dabei sind folgende Punkte zentral:
Erstens: die sogenannte „Mandantentrennung“: Vor allem weil das RDZ an das Landeskri- minalamt Niedersachsen angebunden sein wird, muss die strikte technische und organisa- torische Trennung der TKÜ-Daten zwischen den Ländern sichergestellt werden. Die Poli- zeien der Länder dürfen nicht gegenseitig über die Daten der anderen verfügen.
Zweitens: die Auswahl des IT-Anbieters für die TKÜ-Anlagen und die Ausgestaltung des Auftragsverhältnisses einschließlich der Fernwartung. Im Staatsvertrag ist nicht geregelt, wer der Anbieter werden soll. Aus unserer Sicht darf es auf keinen Fall einer aus dem Si- licon Valley sein. Die Herrschaft über die Daten würde sich dann der Kontrolle unserer Be- hörden entziehen und die Vertraulichkeit könnte nicht garantiert werden. Vorzuziehen ist ein inländischer Anbieter.
Und drittens: die Daten müssen revisionsfähig sein. Das bedeutet, Zugriffe von Mitarbeite- rInnen auf die Daten müssen protokolliert werden und diese Protokolle müssen in geeigne- ter Weise der datenschutzrechtlichen Kontrolle zugänglich sein. Nur so kann letztlich nach- vollzogen werden, dass es keine unbefugten und widerrechtlichen Zugriffe gibt. Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung müssen umgehend gesichtet und rückstands- los gelöscht werden.
Sofern diese Punkte bei der technischen Umsetzung gewährleistet werden – und davon gehen wir aus – sehen wir bislang keine Probleme darin, dass das RDZ seine Arbeit auf- nimmt.
Mit den Details des Staatsvertrages werden wir uns ausführlich im Innen- und Rechtsaus- schuss auseinandersetzen.
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