Navigation und Service des Schleswig-Holsteinischen Landtags

Springe direkt zu:

Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.

Datenschutzerklärung

Pressefilter

Zurücksetzen
24.02.23
16:59 Uhr
B 90/Grüne

Lasse Petersdotter zur Grundsteuer

Presseinformation

Landtagsfraktion Es gilt das gesprochene Wort! Schleswig-Holstein TOP 31 - Bescheide über die Feststellung des Grundsteuer- Pressesprecherin wertes zukünftig vorläufig erlassen Claudia Jacob Landeshaus Düsternbrooker Weg 70 Dazu sagt der finanzpolitische Sprecher 24105 Kiel der Landtagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen, Zentrale: 0431 / 988 – 1500 Durchwahl: 0431 / 988 - 1503 Lasse Petersdotter: Mobil: 0172 / 541 83 53
presse@gruene.ltsh.de www.sh-gruene-fraktion.de
Nr. 067.23 / 24.02.2023

Die Anträge der FDP werden nicht überzeugender, aber immerhin kürzer
Sehr geehrte Präsidentin, liebe Kolleg*innen,
kommen wir zu einer jungen Tradition dieser Wahlperiode: Die FDP stellt einen Antrag zur Grundsteuer. Überzeugender werden die Anträge zwar nicht, aber immerhin kürzer. Heute reicht ein Satz: „Der Landtag fordert die Landesregierung auf, die Bescheide zur Feststellung des Grundsteuerwertes durch die Finanzämter ab sofort vorläufig zu erlas- sen.“
Das Bedeutet: Wenn ein Bescheid vorläufig erlassen wird, kann er von der Behörde noch korrigiert werden. Sollte eine Rechtswidrigkeit festgestellt werden, muss er das natürlich auch. Und ein nicht vorläufig erlassener Bescheid wird bestandskräftig, wenn die Ein- spruchsfrist abgelaufen ist. Soweit die Gemengelage.
Nun könnte man befürchten, dass viele Bürger*innen rein vorsorglich Einsprüche einle- gen werden. Dies kann zu einer deutlichen Mehrbelastung von Verwaltung und Gerichten führen. Bis hierhin also durchaus nachvollziehbar.
Wir halten allerdings die Rechtslage, die wir landespolitisch nicht ändern können, für komplexer: Eine Behörde darf vom Instrument des vorläufigen Bescheids nur unter be- stimmten Voraussetzungen Gebrauch machen. Diese sind geregelt in §§ 164 und 165 der Abgabenordnung.
Rechtlich gibt es im Wesentlichen zwei Möglichkeiten, die Vorläufigkeit eines Bescheids zu begründen:
Der Vorbehalt der Nachprüfung: Dieser kommt nur dann in Betracht, wenn ein Steuerfall Seite 1 von 2 noch nicht abschließend geprüft ist. Das ist zum Beispiel stets der Fall bei Vorauszahlun- gen. Die bloße Möglichkeit oder Behauptung, dass das Grundsteuermodell verfassungs- widrig sei oder die von den Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwerte rechts- widrig seien, wären dagegen rechtlich keine Gründe für einen Vorbehalt der Nachprüfung.
Die vorläufige Festsetzung: Diese kann erfolgen, wenn ungewiss ist, ob das zugrundelie- gende Gesetz verfassungsgemäß ist. Dabei gibt es aber die zusätzliche Voraussetzung, dass bereits ein Verfahren zu dieser Frage anhängig sein muss, beispielsweise vor dem Bundesverfassungsgericht oder Bundesfinanzhof. Das ist hier nicht der Fall.
Wir sehen also: Das, was die FDP fordert, ist von der Abgabenordnung nicht gedeckt. Aber wenn wir schon dabei sind, schauen wir doch mal in die Begründung des FDP- Antrages. Denn dort heißt es, die Bescheide sollten vorläufig erlassen werden, bis die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer geklärt sei.
Da würde mich schon interessieren, ob die FDP das Grundsteuermodell für verfassungs- widrig hält. Das ist eine neue Position oder hatte man die Auffassung bereits, als die FDP in Regierungsverantwortung für die Einführung dieses Modells gestimmt hat?
Ich jedenfalls war und bin davon überzeugt, dass das Grundsteuermodell in Schleswig- Holstein verfassungskonform ist. Vielmehr habe ich da meine Zweifel bei den anderen Modellen in Ländern, die eigene Systeme entwickelt haben.
Aber all das können wir sehr gerne noch im Finanzausschuss genauer diskutieren.
Vielen Dank!

***



2