Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.
Hermann Junghans: TOP 2+3: Besonders wichtigen Staatszwecken Verfassungsrang einräumen
Landesverfassung | 16.10.2025 | Nr. 287/25Hermann Junghans: TOP 2+3: Besonders wichtigen Staatszwecken Verfassungsrang einräumen Es gilt das gesprochene Wort!Sehr geehrtes Präsidium,meine Damen und Herren,eine Verfassung ist die in Gesetzesform gegossene Staatsphilosophie. Sie ist ein rechtlicher Überbau für den gesamten Staat. Eine Verfassung enthält mindestens die wichtigsten Grundsätze zur Organisation eines Staates, gelegentlich auch Hinweise zu seiner Entstehung und häufig auch sehr allgemein gefasste Bekenntnisse zu den herausgehobenen Zwecken eines Staates.Ob solche Staatszwecke in eine Verfassung gehören, wird gelegentlich immer noch strittig diskutiert. Die Skeptiker wollen nur klare rechtliche Regeln aufnehmen, also Grundrechte, die direkt subjektive Rechte begründen.Die Befürworter verweisen darauf, dass Staatszwecke in einer Verfassung, mehr als jedes einfache Gesetz, auch zu einem gemeinsamen politischen Bewusstsein beitragen.Fast alle Verfassungen enthalten mittlerweile auch Staatszwecke. Sie sind der Auftrag an alle staatliche Gewalt, diese Staatszwecke bei Abwägungen zu berücksichtigen. Das heißt: In konkreten Zielkonflikten können Abwägungen auch zu Lasten einzelner Staatszwecke vorgenommen werden, wenn dafür nachvollziehbare Gründe dargelegt werden.Staatszwecke dienen der Auslegung und Weiterentwicklung des einfachen Rechts. Sie geben eine grundsätzliche Richtung für staatliches Handeln vor, aber keine Details.Weil sie nur mit einer 2/3-Mehrheit in eine Verfassung aufgenommen werden können, haben sie auch eine große Konsensfunktion. Das sichert ein Mindestmaß an politischer Kontinuität auch nach Regierungswechseln.Für Gesetze sollten möglichst präzise formulierte Begriffe verwendet werden. Die ältere Staatslehre hat diese noch deutlicher als heute üblich unterschieden: Seite 1/3 Pressesprecher Max Schmachtenberg | Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel 0431/988-1440 | info@cdu.ltsh.de | http://www.cdu.ltsh.de Zu den Staatszwecken gehören Staatsaufgaben, deren Erfüllung stetig angestrebt wird, und – deutlich seltener - Staatsziele, die sich nach Erreichung erledigen können. Ein Beispiel für ein Staatsziel war das Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes.Auch unsere aktuelle Landesverfassung enthält bereits Staatszwecke, auch in der Präambel. Sie verpflichtet das Land zur Kooperation im Nord- und Ostseeraum. Diesen Passus habe ich 2012 in einer Bürgerbeteiligung vorgeschlagen. Er wurde als erstes vom SSW aufgenommen und 2014 in die Verfassung ergänzt. Seitdem habe ich den SSW besonders ins Herz geschlossen.Der vorliegende Verfassungsentwurf ist keine umfassende und systematische Überarbeitung. Es geht darum einigen weiteren besonders wichtigen Staatszwecken Verfassungsrang einzuräumen.Die antragstellenden Fraktionen haben dafür solide Kompromisse gefunden. Jede Fraktion wird ihre Erfolge heute durch ihre Vorsitzenden und zuständigen Sprecher darlegen. Ich beschränke mich deshalb auf folgende Einzelaspekte:Als Lübecker Abgeordneter freue ich mich ganz besonders, wenn das kulturelle Erbe in seiner ganzen Vielfalt im Artikel 13 erstmals Verfassungsrang erhält. Das stärkt die Bedeutung unserer Denkmale, die Sammlungen unserer Museen und Archive und auch das immaterielle Kulturgut.Sport soll nicht mehr nur ein Unterfall der Kultur sein, sondern bekommt einen eigenen Artikel.Im Artikel 11 sollen das Klima und die Artenvielfalt als Beispiele für die natürlichen Lebensgrundlagen des Lebens ausdrücklich genannt werden, weil gerade diesen Schutzgütern derzeit besondere und irreversible Gefahren drohen.Die vorgeschlagene Formulierung lässt offen, ob der Schutz des Klimas nur die vor durch die Menschheit drohenden Veränderungen meint oder auch die Intervention vor starken natürlichen Schwankungen ermöglichen.Mit dem neuen Artikel 12 a soll auch die öffentliche Infrastruktur Verfassungsrang erhalten. Hier ist noch offen, was von dem Begriff umfasst sein soll. Nach meinem Verständnis gehören dazu zumindest die Pflege und Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur, der öffentlichen Einrichtungen und der Küstenschutz, wahrscheinlich auch die Grundversorgung der Bevölkerung mit Informationen.Mit dem Wegfall der Artikel 67 und 68 entschlacken wir die Verfassung auch von obsolet gewordenen Übergangsvorschriften.Eine Verfassung ist ein besonderes Gesetz, über dessen Änderungen nur besonders reflektiert beschlossen werden sollte. Nicht jede auf Anhieb gut klingende Idee muss sofort in die Verfassung integriert werden. Auch die jetzt vorliegenden Vorschläge müssen hinsichtlich ihres genauen Wortlauts noch nicht der Weisheit letzter Schluss sein. Seite 2/3 Pressesprecher Max Schmachtenberg | Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel 0431/988-1440 | info@cdu.ltsh.de | http://www.cdu.ltsh.de Deshalb beantrage ich die Verweisung der Vorlage in den Innen- und Rechtsausschuss, in der Hoffnung, dass wir dort aus etwas Gutem vielleicht sogar noch etwas Besseres entwickeln werden. Seite 3/3 Pressesprecher Max Schmachtenberg | Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel 0431/988-1440 | info@cdu.ltsh.de | http://www.cdu.ltsh.de