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03.12.25 , 14:45 Uhr
Landtag

KORREKTUR: Bürgerbeauftragte informiert über wichtige Änderungen im Sozialrecht im Jahr 2026

Nr. 31 / 3. Dezember 2025

Bürgerbeauftragte informiert über wichtige Änderungen im Sozialrecht im Jahr 2026
Auch im Jahr 2026 sind verschiedene sozialrechtliche Änderungen geplant. Einige davon befinden sich allerdings noch in laufenden Verfahren. Die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein, Samiah El Samadoni, gibt einen aktuellen Überblick:



Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld): Erneut keine Erhöhung der Regelsätze: Nachdem die Regelsätze bereits für das Jahr 2025 nicht erhöht wurden, gibt es auch für das Jahr 2026 keine Erhöhung.

Alleinstehende oder alleinerziehende Erwachsene bekommen in der Regelbedarfsstufe 1 daher weiterhin 563 € pro Monat. Paare, Kinder und Jugendliche sowie Menschen in stationären Unterkünften erhalten der jeweiligen Lebenssituation angepasste, abgestufte Regelbedarfe in der bisherigen Höhe.
• RBS 1 (Alleinstehende, Alleinerziehende): 563 €
• RBS 2 (Paare je Partner, Bedarfsgemeinschaften): 506 €
• RBS 3 (Erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt einer anderen Person leben): 451 €
• RBS 4 (Jugendliche von 14-17 Jahre): 471 €
• RBS 5 (Kinder von 6-13 Jahre): 390 €
• RBS 6 (Kinder von 0-5 Jahre): 357 €
Beiträge für den persönlichen Schulbedarf: Auch die Leistungen für den persönlichen Schulbedarf werden 2026 nicht erhöht. Wie bisher erhalten Schüler*innen in der Regel im Februar eines Jahres 65 € und im August 130 €. 2


Reform des Bürgergeldes: Zur Mitte des Jahres 2026 soll die erste Stufe der „Neuen Grundsicherung“ in Kraft treten. Die konkrete Fassung der Vorschriften steht noch nicht fest. Im Gesetzgebungsverfahren dürfte es noch zu zahlreichen Anpassungen kommen. In den Kernpunkten sind zum Beispiel folgende Änderungen geplant:
• Die Leistung heißt nicht mehr Bürgergeld, sondern Grundsicherungsgeld.
• Dem Vermittlungsvorrang soll eine größere Bedeutung eingeräumt werden. Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat dann Vorrang vor den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
• Die Vermögensfreibeträge sollen verringert werden und die bisherige Karenzzeit von 12 Monaten wird gestrichen. Eigenes Vermögen müsste dann eher zur Sicherung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden.
• Wer Termine beim Jobcenter unentschuldigt verpasst, muss schneller mit dem Entzug der Leistungen rechen.
• Die Erreichbarkeitsregelungen sollen verschärft werden. Die Jobcenter können dann die Leistungen einfacher als bisher kürzen oder ganz streichen.
• Der Kooperationsplan soll verbindlicher werden. In diesem Plan sollen das Eingliederungsziel (z. B. Aufnahme einer Ausbildung oder Arbeit) und die wesentlichen Schritte zur Zielerreichung (z. B. Anzahl von Bewerbungen pro Monat) festgelegt werden. Wird der Kooperationsplan nicht eingehalten, drohen Leistungskürzungen.
• Die Sanktionsregelungen sollen insgesamt verschärft werden. Die Leistungen werden bei Pflichtverletzungen dann stärker als bisher gekürzt.

Einstellung Barscheckverfahren: Das Verfahren zur Auszahlung von Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) mittels Barscheck (Zahlungsanweisung zur Verrechnung) wird zum 1. Januar 2026 bundesweit eingestellt. Die Einstellung erfolgt aus organisatorischen und technischen Gründen seitens der beteiligten Banken. Die Postbank, die bisher die technische Abwicklung und Barauszahlung der Schecks in ihren Filialen übernommen hat, stellt ihr System um und wird diesen Service ab 2026 nicht mehr anbieten.

Leistungsempfänger, die bisher ihre Leistungen in Form von Schecks erhalten haben, müssen dem Jobcenter bis Ende 2025 eine gültige Bankverbindung mitteilen, auf die künftig ihre Leistungen überwiesen werden können. Personen ohne eigenes Bankkonto müssen daher zwingend ein Konto eröffnen oder benennen, um weiterhin SGB II-Leistungen empfangen zu können. 3

Sozialhilfe: Geplante Anpassungen der Regelungen zu Kosten der Unterkunft mit Wirkung zum 1. Juli 2026: Es ist geplant, den § 35 SGB XII, der sie Kosten der Unterkunft regelt, im Rahmen der Anpassungen der Bürgergeldregelungen ebenfalls zu ändern und anzupassen. Durch einen Zusatz in § 35 Abs. 1 a. E. SGB XII ist geplant, dass - abweichend von den bisherigen Regelungen zur Übernahme der Kosten der Unterkunft durch die Sozialämter - die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft dann nicht mehr als Bedarf anerkannt werden, soweit sie mehr als 1,5 mal so hoch sind wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen. Ob diese Regelung aber so tatsächlich in Kraft tritt, kann aktuell noch nicht gesagt werden, da der Gesetzgebungsprozess noch im Gange ist. Erneut keine Erhöhung der Regelsätze: siehe Bürgergeld.


Eingliederungshilfe: Mögliche Anpassung des Vermögensfreibetrags für vermögensabhängige Leistungen der Eingliederungshilfe: Der Vermögensfreibetrag ist zum 1. Januar 2025 bereits von 63.630 € auf 67.410 € gestiegen. Da Hintergrund dieser Erhöhung die jährliche Anpassung des § 18 Abs. 1 SGB IV darstellt (Bezugsgröße für die Bemessung des Einkommens- und Vermögensfreibetrages), der sich wiederum auf die Vermögensgrenzen im Sinne der §§ 139, 140 SGB IX (i. V. m. §§ 90 ff. SGB XII) auswirkt, ist damit zu rechnen, dass es auch hier noch eine Änderung mit Wirkung zum 1. Januar 2026 geben wird.


Soziale Pflegeversicherung: Pflegereform: Mehrere Änderungen in Bezug auf die soziale Pflegeversicherung sind geplant. Pflegefachpersonen sollen erweiterte Befugnisse erhalten. So sollen sie berechtigt sein, bestimmte Leistungen auszuüben, die bislang Ärzt*innen vorbehalten waren. Zudem können sie bestimmte Pflegehilfsmittel verordnen. Eine weitere Änderung betrifft den Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, sollen nur noch zweimal im Jahr verpflichtet werden, diesen abzurufen. Das zugrundeliegende Gesetz ist kürzlich im Bundesrat gestoppt worden, sodass derzeit offen ist, ob und wann die Änderungen in Kraft treten.


Gesetzliche Rentenversicherung: Aktivrente: Das sog. „Aktivrentengesetz“ soll zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Es ermöglicht Beschäftigten, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten, einen steuerfreien Hinzuverdienst von bis zu 2.000 € monatlich aus nichtselbstständiger Arbeit. Das Gesetz befindet sich derzeit noch in Abstimmung. 4

Rentenerhöhung: Die Renten werden voraussichtlich zum 1. Juli 2026 angepasst. Aktuell wird mit einer Rentenerhöhung von rund 3,73 % gerechnet.


Wohngeldgesetz: Keine Erhöhung des Wohngeldes: Im Wohngeldgesetz ist eine regelmäßige Dynamisierung im Zwei-Jahres-Rhythmus festgelegt. Die letzte Anpassung erfolgte 2025. Daher ist für 2026 keine Erhöhung vorgesehen.


Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen: Steuerrecht und Schwerbehinderung: Im Steuerrecht ist der Behinderten-Pauschbetrag nur noch digital beantragbar und nachweisbar.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wurde schrittweise angehoben, von 63 auf 65 Jahre; ab 2026 ist diese schrittweise Anhebung abgeschlossen. Wer früher in Rente gehen möchte, kann dies mit Abschlägen tun (frühestens jedoch mit 62 Jahren).
Einführung einer digitalen EU-Behindertenkarte, digitale Identitäts-Brieftasche: Bis Juni 2028 müssen diese in allen EU-Ländern eingeführt werden. Die Bundesrepublik Deutschland kann die Karte aber freiwillig schon ab 2026 einführen, ausgeben und anwenden. Eine verbindliche Frist vor 2028 existiert nicht.
Stärkere Umsetzung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG, gilt seit 28. Juni 2025) soll eine stärkere Umsetzung durch mehr digitale Services nach sich ziehen - insbesondere stärkere digitale Barrierefreiheit für Dienstleistungen und Produkte in öffentlichen Stellen. Darunter fallen Produkte wie Computer, Tablets, Smartphones etc., aber auch Geld- oder Fahrscheinautomaten. Auch Internetseiten und Apps müssen barrierefrei nutzbar sein.
Erhöhung der Ausgleichsabgabe im Arbeitsmarkt: Wenn Unternehmen keine entsprechende Zahl beschäftigter Menschen mit Behinderung vorweisen können, muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden. Die Erhöhung dieser Ausgleichsabgabe wurde bereits zum 1. Januar 2025 eingeführt, wird jedoch erstmals zum 31. März 2026 zu zahlen sein (Zeitpunkt der Fälligkeit der Ausgleichsabgabe für 2025).


Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: Elterngeld: Ab dem 1. Januar 2026 gilt eine feste Einkommensgrenze von 175.000 € zu versteuerndem Einkommen. Wer gemeinsam als Paar oder als Alleinerziehende*r über dieser Grenze liegt, hat keinen Anspruch mehr auf Elterngeld, ganz unabhängig von der Kinderzahl oder 5

Familiensituation. Daneben ist der gleichzeitige Bezug des Basiselterngeldes durch beide Elternteile nur noch für maximal einen Monat und ausschließlich innerhalb der ersten 12 Lebensmonate des Kindes möglich. Ausnahmen gelten bei Mehrlingsgeburten, Frühchen oder Kinder mit Behinderung.


Asylbewerberleistungsgesetz: Keine Erhöhung der Regelsätze: siehe Bürgergeld.


Gesetzliche Krankenversicherung: Krankenhausreform: Mit der Krankenhausreform werden sog. Leistungsgruppen für Kliniken eingeführt, wodurch die Behandlungsqualität und Spezialisierung der Krankenhausversorgung verbessert werden sollen. Die bereits Ende 2024 verabschiedete Reform soll nun weiter angepasst werden. Insbesondere die Leistungsgruppen und die Finanzierung sollen überarbeitet werden. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen .
Krankenkassenbeiträge: Aufgrund des finanziellen Drucks auf die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung voraussichtlich steigen. Das Gesetz zu jüngsten Reformbemühungen in Form eines Sparpaketes zur Stabilisierung der Beiträge ist dem Vermittlungsausschuss überwiesen worden. Eine Reform kommt daher höchstwahrscheinlich zu spät, weshalb einige Krankenkassen die Beiträge vorsorglich erhöhen könnten.
Rechengrößen in der Sozialversicherung: Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, die bestimmt, ab welchem Einkommen man sich privat versichern kann, steigt auf 77.400 € an (zuvor 73.800 € in 2025). Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV steigt in der Kranken- und Pflegeversicherung auf 5.812,50 € pro Monat (69.750 € pro Jahr). Bis zu diesem Einkommen können maximal Beiträge erhoben werden.


Kindergeld: Erhöhung des Kindergeldes: Ab dem 1. Januar 2026 erhöht sich das monatliche Kindergeld für jedes Kind von 255 € auf 259 €.


Kinderzuschlag: Keine Änderung geplant. 6

Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII): Anspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder: Ab August 2026 wird der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder gemäß § 24 Abs. 4 SGB VIII eingeführt. So haben alle Kinder, die ab August 2026 die erste Klasse besuchen, während ihrer Grundschulzeit einen Anspruch auf eine Ganztagsbetreuung. Der Anspruch gilt zunächst für Kinder der ersten Klassenstufe und wird in den folgenden Jahren ausgeweitet. Die Ganztagsbetreuung umfasst von Montag bis Freitag acht Stunden und schließt sowohl den Unterricht als auch die Nachmittagsangebote ein. Sie gilt grundsätzlich auch in den Schulferien, wobei landesrechtlich Schließzeiten von bis zu vier Wochen festgelegt werden können.


Unterhaltsvorschussgesetz: Unterhaltsvorschuss: Auch in diesem Jahr wird der Unterhaltsvorschuss an die gestiegenen Mindestunterhaltssätze angepasst und erhöht sich dadurch in allen Altersgruppen monatlich um vier €. Gleichzeitig steigt jedoch auch das Kindergeld monatlich um vier € an. Dadurch bleibt der tatsächlich ausgezahlte Unterhaltsvorschuss unverändert, es gibt also keine Erhöhung des Auszahlungsbetrags im Vergleich zum Vorjahr.


BAföG: BAföG-Erhöhung zum Wintersemester 2026/2027 geplant: Zum Wintersemester 2026/2027 sollen die Leistungen erhöht werden. Der Umfang der Leistungsverbesserungen ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch weitestgehend unklar. Für eine Erhöhung der Wohnkostenpauschale ist ein erster Betrag öffentlich geworden. Sie soll von 380 € auf 440 € steigen.


Beihilfe (Schleswig-Holstein): Digitalisierung: Ab 2026 müssen keine Papierbescheinigungen der privaten Krankenversicherung mehr beim Dienstleistungszentrum Personal Schleswig-Holstein eingereicht werden, wenn die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen bei der Ermittlung der Lohnsteuer berücksichtigt werden sollen. Die Daten werden nunmehr vom Bundeszentralamt für Steuern digital übermittelt.
Mindestvorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren: Zum 1. Januar 2026 fällt die Mindestvorsorgepauschale (3.000 €) im Lohnsteuerabzugsverfahren aufgrund einer Änderung des Einkommensteuergesetzes weg. Dies hat folgende Auswirkungen:
Liegen die tatsächlichen Beiträge zur privaten Krankenversicherung über der bisherigen Mindestvorsorgepauschale von 3.000 € kann sich das Nettoeinkommen ab 2026 erhöhen. Liegen die Beiträge zur privaten Krankenversicherung dagegen unter der Mindestvorsorgepauschale, kann sich das Nettoeinkommen verringern. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte mit freier Heilfürsorge. 7

Ve r a n t w o r t l i c h k e i t f ü r d i e s e n P r e s s e t e x t : D e n n i s B u n g e , K a r o l i n e n w e g 1 , 2 4 1 0 5 K i e l . Te l . : ( 0 4 3 1 ) 9 8 8 - 1 2 4 0 | Te l e f a x : ( 0 4 3 1 ) 9 8 8 - 1 2 3 9 | E - M a i l : b u e r g e r b e a u f t r a g t e @ l a n d t a g . l t s h . d e . M e d i e n i n f o r m a t i o n e n i m I n t e r n e t : w w w. l t s h . d e | D i e B e a u f t r a g t e i m I n t e r n e t : w w w. b u e r g e r b e a u f t r a g t e - s h . d e

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