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Martin Balasus: TOP 20: Wir lassen kein Kind zurück
Ganztag | 26.02.2026 | Nr. 65/26Martin Balasus: TOP 20: Wir lassen kein Kind zurück Es gilt das gesprochene Wort!Sehr geehrte Damen und Herren,das Recht auf Ganztag ist ein zentrales Versprechen unseres Landes. Es steht für Bildungsgerechtigkeit, für soziale Teilhabe und für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.Und dieses Recht gilt natürlich für alle Kinder – auch für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder anderen Unterstützungsbedarfen. Lassen Sie mich deshalb eines klarstellen: Kinder mit Behinderungen, die im Ganztag Unterstützung benötigen, erhalten diese auch.In der öffentlichen Debatte ist der Eindruck entstanden, künftig solle es Schulbegleitungen nur noch für bildungsbezogene Angebote geben – also für Leistungen nach § 112 SGB IX – und nicht mehr für Angebote der sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX. Und es wird gefragt, ob das eine neue, verschärfte Auslegung sei.Die Antwort ist eindeutig: Nein.Das SGB IX unterscheidet seit der Reform der Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz 2018 ausdrücklich zwischen verschiedenen Leistungsarten. Leistungen nach § 112 SGB IX sind Leistungen zur Teilhabe an Bildung. Sie umfassen Hilfen zu einer Schulbildung und werden im Alltag meist durch Personen erbracht, die wir „Schulbegleitung“ nennen.Davon zu unterscheiden sind Leistungen nach § 113 SGB IX. Diese dienen der sozialen Teilhabe, also der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Auch hier kann eine personelle Unterstützung notwendig sein – rechtlich handelt es sich dann um Assistenz.Diese Unterscheidung ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie ist nicht neu. Und sie wurde auch nicht verändert.Das Schreiben des Sozialministeriums an die Kommunen diente allein dazu, nach einzelnen Nachfragen eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherzustellen. Es handelt Seite 1/2 Pressesprecher Steven Nowak | Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel 0431/988-1440 | info@cdu.ltsh.de | http://www.cdu.ltsh.de sich um ein rechtsaufsichtliches Schreiben im Bereich des SGB IX – nicht um eine Sparmaßnahme. Das Land erstattet den örtlichen Trägern sowohl Leistungen nach § 112 als auch nach § 113 SGB IX in erheblichem Umfang. Ziel ist die rechtmäßige Bewilligung, nicht die Kostensenkung.Entscheidend ist doch die Frage: Fällt im Ganztag etwas unter den Tisch?Unsere Antwort lautet: Nein.Die Richtlinie zur Betriebskostenförderung für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote berücksichtigt Kinder mit anerkanntem Förderschwerpunkt bereits heute mit einem deutlich verbesserten Betreuungsschlüssel und höheren Sachkostensätzen. Wir stärken also die personellen Ressourcen schon in der Regelstruktur des Ganztags.Darüber hinaus werden Leistungen der Eingliederungshilfe sowohl nach § 112 – Teilhabe an Bildung – als auch nach § 113 – soziale Teilhabe – auch im Ganztagsbereich gewährt, wenn sie erforderlich sind. Unterstützung wird nicht gestrichen. Sie wird der jeweils passenden Rechtsgrundlage zugeordnet.Für uns gilt ein klarer Maßstab: Unterstützung richtet sich nach dem Bedarf – nicht nach der Uhrzeit. Ein Kind aus dem Autismus-Spektrum darf am Nachmittag in einer fremden Gruppe nicht allein gelassen werden, wenn dort Unterstützungsbedarf besteht.Gleichzeitig gilt aber auch: Unterstützung muss individuell geprüft werden. Ein Kind, das im Unterricht wegen Hyperaktivität eine Schulbegleitung braucht, benötigt im Sportangebot am Nachmittag möglicherweise keine zusätzliche Einzelfallhilfe.Inklusion heißt nicht pauschal – Inklusion heißt passgenau.Ganztag ist Lern- und Lebensort zugleich. Bildungs- und Freizeitphasen lassen sich in der Praxis nicht sauber trennen. Deshalb ist eine einzelfallbezogene Prüfung notwendig – und deshalb arbeiten Bildungs- und Sozialressort eng zusammen, um praktikable Lösungen für Eltern und Kommunen zu gewährleistenMeine Damen und Herren, das Recht auf Ganztag gilt für alle Kinder. Die notwendige Unterstützung für Kinder mit Förder- und Unterstützungsbedarfen ist sichergestellt – über verbesserte Regelstrukturen und über die Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 112 und § 113 SGB IX.Nicht weniger, als das Gesetz vorsieht. Nicht mehr, als der individuelle Bedarf erfordert. Aber in jedem Fall so, dass kein Kind zurückgelassen wird.Vielen Dank. Seite 2/2 Pressesprecher Steven Nowak | Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel 0431/988-1440 | info@cdu.ltsh.de | http://www.cdu.ltsh.de