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Marc Timmer zu Top 18: Mehr Aufstiegschancen für Justizvollzugsbeamtinnen und -beamte
Heimo Zwischenberger Pressesprecher der SPD-Landtagsfraktion Adresse Düsternbrooker Weg 70, 24105 Kiel Telefon 0431 988 1305 Telefax 0431 988 1308 E-Mail h.zwischenberger@spd.ltsh.de Webseite www.spd-fraktion-sh.de Es gilt das gesprochene Wort!Hinweis: Diese Rede kann hier als Video abgerufen werden: http://www.landtag.ltsh.de/aktuelles/mediathekLANDTAGSREDE – 19. März 2026Marc Timmer Mehr Aufstiegschancen für Justizvollzugsbeamtinnen und -beamte TOP 18:Aufstieg im Justizvollzugsdienst erleichtern – Laufbahnverordnung den Bedürfnissen der Praxis anpassen (Drs. 20/4169)Justizvollzugsbeamtinnen und -beamte müssen in der Regel mehr als 10 Jahre warten, bis sie erstmalig beruflich aufsteigen können. Dieser erste Aufstieg ist jedoch Voraussetzung für die Zulassung zum Regelaufstieg gemäß § 25 Landeslaufbahnverordnung, der die Möglichkeit vorsieht, den gehobenen Dienst zu erreichen. In Abs. 1 Nr. 3 heißt es: sie haben mindestens das erste Beförderungsamt der Laufbahn inne. Die Katze beißt sich also gewissermaßen in den Schwanz. Oftmals sind aber gerade die Justizvollzugsbeamtinnen und -beamten mit eher wenigen Berufsjahren hochmotiviert, sich für den Regelaufstieg zu bewerben. Nach fünf Jahren weiß Mann oder Frau, wie der Hase läuft, hatte genug Zeit, sich im Beruf zu beweisen und scheut auch nicht davor zurück, sich in Bad Münstereifel – fern der Heimat - weiter fortzubilden. Es ist eher eine Überlegung, die man vor der persönlichen Familienplanung angeht. Es geht hier um berufliche Perspektiven, die zu einem früheren Zeitpunkt eröffnet werden sollen. Die Frage der fachlichen Kompetenz wird in § 25 Laufbahnverordnung an anderer Stelle gestellt. So soll gemäß Abs. 2 der Zulassung ein Auswahlverfahren vorausgehen. Abs. 1 Nr. 1 legt fest, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im beruflichen Werdegang die Zulassung zum Regelaufstieg rechtfertigen muss. Problematisch ist aber, dass quasi als 1 formaler Nachweis hierfür gemäß Nr. 3 dieser Vorschrift der erste Beförderungsaufstieg erreicht werden muss. Und den erreicht man im Allgemeinen Justizvollzugsdienst eben regelmäßig erst sehr spät. Es ist aus meiner Sicht und aus Sicht der Gewerkschaften kein Grund ersichtlich, warum die starre Voraussetzung aus Nr. 3, das erste Beförderungsamt inne zu haben, zum Ausschluss vieler geeigneter und gewillter Kandidatinnen und Kandidaten führen sollte. Deshalb bin ich sehr froh, dass im Vorgespräch mit den anderen Fraktionen die Bereitschaft bestand, diesen Antrag an den Innen- und Rechtsausschuss zu überweisen, um mit den Gewerkschaften und gegebenenfalls weiteren Experten diesen Sachverhalt vertieft zu besprechen. Ziel sollte es sein, einen konkreten Lösungsansatz zu erarbeiten, um jüngeren Justizvollzugsbeamtinnen und -beamten eine Tür zum Aufstieg in ihrem Beruf zu öffnen. Letztlich geht es immer auch um durchlässigere Strukturen für diejenigen, die es wollen und es sich verdient haben. Es geht um Lebendigkeit von Organisationen und nicht zuletzt um Verfahrensgerechtigkeit. Wer will und kann, der sollte auch dürfen. Leistung sollte sich lohnen. 2