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08.05.26 , 15:36 Uhr
CDU

Andreas Hein: TOP 3: Wir schaffen erstmals eine Sonntagsöffnung unter bestimmten Voraussetzungen

Ladenöffnungszeitengesetz | 08.05.2026 | Nr. 161/26
Andreas Hein: TOP 3: Wir schaffen erstmals eine Sonntagsöffnung unter bestimmten Voraussetzungen Es gilt das gesprochene Wort!
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,
wir beraten heute, mit der Änderung des Ladenöffnungszeitengesetz, einen Gesetzentwurf, der zentralen Fragen der Versorgung im ländlichen Raum berührt: Wie sichern wir die Lebensqualität und Versorgungssicherheit im ländlichen Raum, wie stellen wir gleichwertige Lebensverhältnisse her, ohne den verfassungsrechtlich garantierten Sonn- und Feiertagsschutz auszuhöhlen?
Zur Ausgangslage: In vielen kleineren Gemeinden gibt es keine Nahversorger oder es gibt sie nicht mehr. Kleine Verkaufsläden, Supermärkte oder auch Bäckereien schließen, die Wege für Bürgerinnen und Bürger werden länger oder nur mit erheblichem Aufwand überwindbar. Die Folge ist nicht nur ein Versorgungsproblem – es geht um die Attraktivität ganzer Regionen. Rund zwei Drittel der Menschen in Schleswig-Holstein leben im ländlichen Raum. Hier geht es um gleichwertige Lebensverhältnisse, um eine Grundversorgung als Grundbedürfnis der Menschen in ländlichen Regionen.
Deshalb schafft dieses Gesetz gezielte Öffnungsmöglichkeiten für: personallose Kleinstsupermärkte, für Direktvermarktungsstellen landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Urproduktion und für Warenautomaten in einem bestimmten Umfang.
Und genau hier liegt die Stärke dieses Entwurfs: Er hält konsequent am verfassungsrechtlich gebotenen Regel-Ausnahme-Verhältnis fest.
Noch einmal zur Einordnung: Das bisher geltende Ladenöffnungszeitengesetz sah grundsätzlich keine generelle Öffnung an Sonn- und Feiertagen vor. Erst mit dem neuen Gesetzentwurf wird eine Sonntagsöffnung unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht.
Also: An Sonn- und Feiertagen bleibt der Regelfall die Ruhe. Eine flächendeckende Öffnung darf es nicht geben, der Artikel 140 das Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung setzt hier klare enge Grenzen.
Die vorgesehenen Ausnahmen sind daher bewusst eng gefasst – sachlich, zeitlich

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Pressesprecher Steven Nowak | Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel 0431/988-1440 | info@cdu.ltsh.de | http://www.cdu.ltsh.de und räumlich:
Erstens: Nur personallose Kleinstsupermärkte dürfen unter bestimmten Bedingungen öffnen.
Zweitens: Die Verkaufsfläche ist auf 350 Quadratmeter begrenzt. Damit wird sichergestellt, dass es sich nicht um vollwertige Supermärkte handelt, sondern um eine notwendige Grundversorgung. Gerade für Bürgerinnen und Bürger mit eingeschränkter Mobilität ist dies von immenser Bedeutung.
Drittens: Und das ist entscheidend – gilt die Regelung nur für Gemeinden bis 2.500 Einwohner.
Diese Einwohnergrenze ist kein Zufall. Sie stellt sicher, dass die Ausnahme tatsächlich eine Ausnahme bleibt und ist hierbei eindeutig und unbürokratisch. Sie verhindert eine Ausweitung auf größere Unterzentren und Städte und schützt bestehende Versorgungsstrukturen. Sie orientiert sich zudem an bestehenden Förderkulissen im ländlichen Raum und setzt damit rechtliche Grenzen.
Die ist notwendig um das Regel-Ausnahme-Verhältnis – und damit die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zu wahren.
Und ganz ehrlich: Mir persönlich fällt diese Abgrenzung nicht leicht. Hemmingstedt ist meine Nachbargemeinde, hat mehr als 2.500 Einwohner und ist mit ihrem Tante-Enso- Markt konkret betroffen. Deshalb habe ich vehement nach einer Lösung gesucht. Nach der Anhörung und vielen weiteren Gesprächen musste ich jedoch akzeptieren: Eine Aufweichung der Einwohnergrenze würde den Gesetzentwurf rechtlich angreifbar machen. Etwaige Ausnahmeregelungen ebenso.
Eine generelle Sonn- und Feiertagsöffnung ist durch unser Grundgesetz rechtlich ausgeschlossen. Das Bundesverfassungsgericht verlangt ausdrücklich, dass der Sonntag als Tag der Arbeitsruhe erkennbar bleibt. Genau das gewährleistet dieser Entwurf.
Er schafft einen Ausgleich: zwischen Versorgungssicherheit und Verfassungstreue, zwischen moderner Lebenswirklichkeit und bewährten Schutzprinzipien unserer Verfassung.
Meine Damen und Herren, dieses Gesetz ist kein Türöffner für den Sonn- und Feiertag als Einkaufstag. Es ist weder willkürlich noch mutlos, sondern ein präzise abgewogenes Instrument, um Versorgungslücken im ländlichen Raum zu schließen und in diesem Bereich für gleichwertige Lebensverhältnisse zu sorgen.
Bitte unterstützen sie unseren Gesetzentwurf, um die Versorgung im ländlichen Raum rechtssicher zu gewährleisten.
Herzlichen Dank!



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